Skip to content

Fremdsprachige Urkunden müssen vom Gericht beachtet werden

Sprachliche Hürden: Gerichtliche Beachtung ausländischer Dokumente

Das Gericht hat entschieden, dass fremdsprachige Urkunden in Gerichtsverfahren anerkannt und beachtet werden müssen. Jedoch besteht die Notwendigkeit, dass bei Bedarf eine Übersetzung eingeholt wird. Die unmittelbare Ablehnung solcher Dokumente aufgrund ihrer Sprache ist nicht zulässig. Dieses Urteil betont die Bedeutung der Unvoreingenommenheit und Objektivität der Justiz, auch im Umgang mit fremdsprachigen Beweismitteln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 195/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Anerkennung fremdsprachiger Urkunden: Gerichte müssen fremdsprachige Dokumente in Verfahren beachten.
  2. Notwendigkeit einer Übersetzung: Bei Unklarheiten muss das Gericht auf die Erforderlichkeit einer Übersetzung hinweisen.
  3. Keine sofortige Unbeachtlichkeit: Fremdsprachige Dokumente dürfen nicht allein wegen ihrer Sprache ignoriert werden.
  4. Unvoreingenommenheit des Gerichts: Richterliche Objektivität und Unparteilichkeit sind in der Verfahrensführung essenziell.
  5. Überprüfung von Rechtsfehlern: Die Kontrolle etwaiger Rechtsfehler obliegt den Rechtsmittelgerichten.
  6. Keine Befangenheit durch Hinweise: Hinweise seitens des Gerichts begründen nicht zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit.
  7. Rolle der persönlichen Einschätzung: Bei der Bewertung der Befangenheit zählt die vernünftige Betrachtung aus der Perspektive des Ablehnenden.
  8. Grenzen richterlicher Beratung: Richter dürfen nicht einseitig als Berater einer Partei auftreten oder eigenständig Prozessstrategien vorgeben.

Umgang mit fremdsprachigen Urkunden im deutschen Rechtssystem

Die Handhabung fremdsprachiger Urkunden in gerichtlichen Verfahren stellt ein wesentliches Element der Rechtsprechung in Deutschland dar. In einer zunehmend globalisierten Welt, in der internationale Beziehungen und multikulturelle Interaktionen an der Tagesordnung sind, gewinnt die Frage, wie Gerichte mit Dokumenten umgehen, die nicht in der Landessprache verfasst sind, immer mehr an Bedeutung. Dieses Thema berührt grundlegende Prinzipien des Rechtswesens wie Fairness, Transparenz und die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit.

Die Behandlung von fremdsprachigen Urkunden im rechtlichen Kontext wirft verschiedene Fragen auf: Wie wird mit Dokumenten umgegangen, die nicht in Deutsch vorliegen? Welche Rolle spielt die Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Zusammenhang? Und inwiefern sind Aspekte wie die Befangenheit von Richtern relevant, wenn es um die Interpretation und Akzeptanz solcher Urkunden geht? Diese und weitere Fragen stehen im Mittelpunkt des folgenden Inhalts, der sich mit einem konkreten Urteil des Landgerichts Berlin befasst und die rechtlichen Nuancen beleuchtet. Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt des Verwaltungsrechts und erfahren Sie, wie die deutsche Justiz mit der Herausforderung fremdsprachiger Dokumente umgeht.

Der Fall fremdsprachiger Urkunden im Gerichtsverfahren

Im Mittelpunkt des vorliegenden Falls steht die Behandlung fremdsprachiger Urkunden in einem deutschen Gerichtsverfahren. Ausgangspunkt war die sofortige Beschwerde einer Klägerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin. In diesem spezifischen Fall wurden die fremdsprachigen Dokumente der Klägerin vom Gericht zunächst nicht anerkannt, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen

Die rechtliche Komplexität dieses Falles ergibt sich aus der Anwendung und Auslegung verschiedener Rechtsnormen, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO ist die Einlegung einer sofortigen Beschwerde zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt haben könnte. Hierbei steht insbesondere die Frage im Raum, inwiefern fremdsprachige Dokumente im gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden sollten und welche Rolle die Übersetzung dieser Dokumente spielt.

Entscheidungsfindung des Kammergerichts

Das Kammergericht, repräsentiert durch das KG – Az.: 10 W 195/23, wies die Beschwerde der Klägerin zurück. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass fremdsprachige Urkunden im Gerichtsverfahren durchaus Beachtung finden müssen. Entscheidend war hierbei die Feststellung, dass die abgelehnte Richterin des Landgerichts Berlin die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Übersetzung hingewiesen hatte. Dieser Hinweis erfolgte gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO und wurde somit als verfahrensgemäß eingestuft.

Bedeutung des Urteils für die Gerichtspraxis

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die zukünftige Handhabung fremdsprachiger Dokumente in deutschen Gerichtsverfahren. Es betont die Wichtigkeit der Gleichbehandlung aller Beweismittel, unabhängig von der Sprache, in der sie verfasst sind. Das Urteil unterstreicht ferner die Notwendigkeit, dass Gerichte aktiv auf die Erfordernis einer Übersetzung hinweisen müssen, um die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens zu wahren.

Die Entscheidung des Kammergerichts setzt somit einen Präzedenzfall für die Behandlung fremdsprachiger Urkunden in deutschen Gerichtsverfahren und unterstreicht die Bedeutung der ZPO und der Grundsätze der Befangenheit und Unvoreingenommenheit im deutschen Rechtssystem.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt die Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Behandlung von Urkunden im Gerichtsverfahren?

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Behandlung von Urkunden im Gerichtsverfahren in verschiedenen Paragraphen. Ein zentraler Aspekt ist die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 ZPO. Demnach kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

Das Gericht kann auch anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird.

Der Urkundenbeweis ist in den §§ 415 bis 444 ZPO geregelt. Öffentliche Urkunden, die über eine von der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, begründen nach § 415 ZPO vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang. Privaturkunden hingegen begründen vollen Beweis, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind (§ 416 ZPO).

Wenn sich die Urkunde, mit der ein Beweis geführt werden soll, in den Händen des Gegners befindet, kann der Beweis nach § 421 ZPO dadurch angetreten werden, indem beantragt wird, dass dem Gegner die Vorlage der Urkunde aufgegeben wird.


Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 10 W 195/23 – Beschluss vom 15.11.2023

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023, 91 O 34/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde vom 16. Oktober 2023 der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023 hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht Berlin hat das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht … gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht für unbegründet erklärt.

I.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen dabei nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 – II ZR 97/21, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, Rn. 10). Nicht erforderlich ist allerdings, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – AnwZ (B) 3/20, Rn. 7).

2. Zu solchen Gründen kann im Einzelfall die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gehören. Das Ablehnungsverfahren ist zwar nicht auf eine Überprüfung der Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson angelegt, sondern ihrer persönlichen (Un-)Voreingenommenheit (siehe nur BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 – I ZR 196/15, Rn. 32). Die Überprüfung etwaiger Rechtsfehler bei der Verfahrensführung obliegt den Rechtsmittelgerichten.

Anders ist es aber, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite einer Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vergleiche beispielsweise BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, Rn. 7). Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen des Klägers tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus der Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

II.

1. Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch erkennbar unbegründet. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin per E-Mail vom 5. September 2023 darauf hingewiesen hat, dass Anlagen, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, nicht in deutscher Sprache vorliegen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin per E-Mail vom 5. September 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage eine Zahlung der Beklagten nicht berücksichtige. Diese Hinweise waren ebenso wie die mit Verfügung vom 8. Mai 2023 erteilten Hinweise nach § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO verfahrensgemäß.

2. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, berechtigt zu sein, nach § 131 ZPO ohne Weiteres Urkunden in einer Fremdsprache vorlegen zu dürfen. § 184 GVG gilt zwar unmittelbar nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für Beweismittel.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist demgemäß anerkannt, dass fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich sind, weil sie nicht in einer Übersetzung vorgelegt werden (siehe nur OLG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2007 – 3 U 39/07, GRUR-RR 2008, 100 (102)). Wird ein fremdsprachiges Schriftstück bei Gericht eingereicht, darf es also nicht unbeachtet bleiben. Das Gericht hat dann auf die Notwendigkeit einer Übersetzung hinzuweisen. Dies ist aber geschehen.

Eine Ausnahme ist anzuerkennen, wenn alle Beteiligten, einschließlich aller Mitglieder einer Kammer oder eines Senats, den Antrag oder Schriftsatz eindeutig verstanden haben. Den Nachweis des eindeutigen Verständnisses muss erbringen, wer sich darauf beruft. Hieran fehlt es.

3. Im Übrigen vermag ein Hinweis, auch ein rechtsfehlerhafter, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (siehe nur OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 9 W 58/21, BeckRS 2021, 1… R. 12; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. September 2020 – 2 WF 229/20, BeckRS 2020, 4… R. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 1 W 15/19, BeckRS 2019, 1… R. 12).

Erst wenn sich der Richter unter Aufgabe der gebotenen Äquidistanz durch einen Hinweis einseitig zum Berater einer Partei macht, kann dies grundsätzlich eine Ablehnung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03, NJW 2004, 164).

Dem Richter ist deshalb beispielsweise verwehrt, auf die Einführung selbstständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) in den Prozess hinzuwirken. Dies gilt für weitere Klagegründe, für die Ausübung von Gestaltungsrechten, aber auch für Leistungsverweigerungsrechte (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03, NJW 2004, 164). Hierfür ist im Fall nichts erkennbar.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos