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Verkehrsunfall – Ausgleichsanspruch des Versicherers gegen den Schädiger

LG Detmold – Az.: 10 S 173/13 – Beschluss vom 05.02.2014

Gründe

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

II.

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.252,83 € aus §§ 116 VVG, 426 BGB zusteht.

1.

Im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten … hafteten die Parteien für die Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.12.2010 als Gesamtschuldner, wobei sich die Haftung des Beklagten aus § 18 StVG und die Haftung der Klägerin aus § 115 VVG ergibt.

2.

Im Verhältnis der Parteien untereinander haftet der Beklagte aber nach § 116 Abs 1 S. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG allein, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.

a.

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Argumentation des Amtsgerichts, dass zumindest von grober Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen ist, an diesem Punkt recht knapp ist. Denn im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im vorliegenden Fall ist aber auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verstöße sowie des Verschuldensgrades des Beklagten, der jedenfalls an die Grenze des Vorsatzes heranreicht, eine Haftungskürzung auf 100 % gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit und ohne in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, das Fahrzeug des Geschädigten G. entwendet hat, sodann unter anderem an das parkende Fahrzeug des Geschädigten … gefahren ist, wobei der hier streitgegenständliche Sachschaden entstanden ist, sich dann vom Unfallort entfernt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall ermöglicht zu haben und sodann noch ein weiteres parkendes Fahrzeug beschädigt hat. Dieses Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte in erster Instanz nicht substantiiert bestritten, so dass es auf die Frage, wie weit die Feststellungswirkung des Strafurteils reicht, nicht entscheidend ankommt. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils war auch eindeutig klar, dass hier die Erstattung der dem Geschädigten … ersetzten Schäden in Frage stand. Dass der Beklagte nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, war ihm bekannt, denn diese war ihm erst kurz zuvor entzogen worden. Auch durfte ihm klar gewesen sein, dass er aufgrund des erheblichen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen – unabhängig davon, dass er das Fahrzeug selbst gestohlen hat.

Verkehrsunfall - Ausgleichsanspruch des Versicherers gegen den Schädiger
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Anhaltspunkte, dass der Beklagte in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus der festgestellten Alkoholisierung von 1,78 Promille.

b.

Zwar ist nach § 28 Abs. 3 VVG grundsätzlich der Kausalitätsgegenbeweis zulässig. Der Beklagte hat aber weder dargetan noch bewiesen, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Im Falle der hier eindeutig vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkoholkonsums des Beklagten wird die Ursächlichkeit für den Unfall vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, das diese Vermutung entkräften könnte.

c.

Durch die Leistung der Klägerin an den Geschädigten … ist dessen Forderung in der Höhe auf die Klägerin übergegangen, in der sie im Innenverhältnis von dem Beklagten Ausgleich verlangen kann (vgl. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf etwaige von ihm an den Geschädigten B. geleistete Zahlungen berufen, denn diese sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Anspruch bereits auf die Klägerin übergegangen war. Auf den substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2013, wonach sie eine Regulierung der hier streitgegenständlichen Forderungen bereits am 16.03.2011 vorgenommen habe, hat der Beklagte trotz entsprechender Fristsetzung zur Stellungnahme seitens des Gerichts durch Verfügung vom 05.07.2013 nicht erwidert. Im Termin vom 05.08.2013 hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, er habe die Kontodaten des Geschädigten erst am 26.03.2012 durch das Amtsgericht erhalten. Soweit er weiter ausgeführt hat, seiner Erinnerung nach sei die Regulierung durch die Klägerin erst später gewesen, liegt darin angesichts des konkreten und durch den vorgelegten Schriftverkehr mit dem damaligen Bevollmächtigten des Geschädigten … untermauerten Vortrages der Klägerin kein wirksames Bestreiten.

III.

Gegen die zuerkannten Zinsen hat die Berufung nichts erinnert.

IV.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26.02.2014 nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

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