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Dieselskandal – Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

LG Ellwangen – Az.: 2 O 178/19 –  Urteil vom 20.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.735,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2019, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw der Marke V., Modell G., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Pkw der Marke V., Modell G. Highline, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … durch den Einbau einer Motorsteuergerätesoftware zur Optimierung der Stickoxidwerte (NOx) im behördlichen Prüfverfahren (sog. Abschalteinrichtung) durch die Beklagte womöglich entstehen werden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 50 Prozent und die Beklagte 50 Prozent.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges.

Mit Kaufvertrag im Jahr 2009 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen V. G. Highline 2,0 TDI, FIN: … als Neuwagen zu einem Gesamtpreis von 24.902,00 € beim Autohaus M. in B. (Rechnung vom 24. Juli 2009, Anl. K1-01 zu Bl. 60 d.A.).

Dieselskandal – Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung
Symbolfoto: Von michaelheim /Shutterstock.com

Wie der Kläger erst später erfuhr, ist der von der Beklagten hergestellte Pkw mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der über eine Motorsteuergerätesoftware zur Optimierung der Stickoxidwerte (NOx) im behördlichen Prüfverfahren verfügte. Die Software erkannte, ob sich der Pkw auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet, und spielte sodann beim Stickstoffausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch wurden auf dem Prüfstand geringere NOx-Werte erzielt und die von der „Euro 5“-Abgasnorm vorgegebenen Grenzwerte eingehalten, sodass die entsprechende EG-Typengenehmigung erlangt werden konnte.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) duldete nach Kenntniserlangung von der Manipulation die Abweichung von der Typengenehmigung vorerst, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte erarbeitete in Abstimmung mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmeplan, der eine technische Überarbeitung aller betroffenen Fahrzeuge durch ein für den Kunden kostenfreies Software-Update vorsieht.

Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 173.781 Kilometern auf.

Der Kläger trägt vor: Die Beklagte habe ihn aus Gründen der Gewinnsteigerung in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht und dessen Schädigung bewusst in Kauf genommen. Der Einsatz der manipulierten Software sei mit Kenntnis und auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten insbesondere des Vorstandsvorsitzenden Winterkorn, der spätestens 2008 Bescheid gewusst habe, erfolgt. Die Beklagte trage die Darlegungslast dafür, wie es zum Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen sei. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden. Er habe Kaufpreis und Darlehenszinsen bezahlt, was er bei Kenntnis der Manipulation nicht getan hätte, da es ihm auf ein umweltfreundliches Fahrzeug angekommen sei. Der PKW habe einen Wertverlust erlitten. Er lasse sich Wertersatz für gezogene Nutzungen abziehen, wobei von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 Kilometern auszugehen sei.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 24.902,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkw der Marke Volkswagen, Modell G. Highline, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Pkw im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des o.g. Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Der Vorstand der Beklagten habe nach derzeitigem Ermittlungsstand von den streitgegenständlichen Vorgängen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis gehabt und die Manipulation nicht in Auftrag gegeben. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, da das Software-Update den Gebrauch nicht beeinträchtigt habe. Der Kaufvertrag sei bereits im März 2009 abgeschlossen worden.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin mangels sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung nicht bestünde. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit sei schon aufgrund des Wertungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes zu verneinen. Für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns der relevanten Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet; die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast der Beklagten lägen aus mehreren Gründen nicht vor. Im vorliegenden Fall greife schon die absolute Verjährung durch. Die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage sei in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt.

Der Kläger hat sich zur Musterfeststellungsklage im Dezember 2018 angemeldet. Mit Schreiben vom 1. August 2019 hat er sich von der Musterfeststellungsklage wieder abgemeldet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2019 (vgl. Bl. 302 ff. d. A.), in welcher der Sohn des Klägers als dessen Vertreter nach § 141 Abs. 3 ZPO angehört worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

Die Klage auch in ihrem Antrag Ziffer 3 den Bestimmtheitsgrundsatz, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn er lässt die Identität des Feststellungsanspruchs in ausreichendem Maße erkennen. Die Bestimmtheit ist nämlich nicht allein anhand des Antrages selbst zu ermitteln, sondern dieser ist unter Heranziehung der gesamten Klagebegründung im Wege der Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB analog. Dort wird das im Feststellungsantrag allein mit „Manipulation des Fahrzeugs“ benannte Schadensereignis ganz genau umschrieben. Damit ergibt sich eindeutig, woraus der festzustellende Schadensersatzanspruch hergeleitet wird. In den Tenor war eine entsprechende klarstellende Formulierung aufzunehmen. Ebenso ergab sich klar, dass es um weitere Schäden geht.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung des bezahlten Kaufpreises unter Abzug der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw nebst Verzugszinsen (vgl. unten 1.), Feststellung des Annahmeverzuges (vgl. unten 2.) sowie Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden (vgl. unten 3.) verlangen. Unbegründet ist hingegen der Antrag auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB (vgl. unten 4.).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 24.902,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB analog i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB. Er hat sich jedoch Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 14.166,91 € anrechnen zu lassen. Die Forderung ist ab dem 19. Juli 2019 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

a)

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB analog liegen dem Grunde nach vor. Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 10 U 154/19; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18, zitiert nach juris sowie die bereits die in Parallelfällen ergangenen Entscheidungen: LG Ellwangen, Urteile vom 7. Dezember 2017 – 4 O 249/16 und 4 O 296/16).

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aa)

Anknüpfungspunkt der Haftung ist das Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der Manipulationssoftware durch die Beklagte. Ihr ist das vorsätzliche Handeln ihrer Vorstandsmitglieder entsprechend § 31 BGB zuzurechnen.

(1)

Die vorbezeichnete Handlung stellt ein grundsätzlich tatbestandsmäßiges Verhalten dar (vgl. OLG Köln, aaO). Der erforderliche Vorsatz ist gegeben, da die Manipulation denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf das Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware voraussetzt und die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung ausschließt.

(2)

Als juristische Person handelte die Beklagte jedoch nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe. Analog § 31 BGB ist ihr ein Handeln ihrer Vorstandsmitglieder und sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn. 3). Dass diese die vom Kläger behauptete Kenntnis von den Vorgängen hatten, ist aus prozessualen Gründen als wahr zu behandeln.

(a)

Der Kläger konnte mangels näherer Kenntnisse der internen Verhältnisse der Beklagten nicht substantiiert darlegen, dass konkret eines der Mitglieder des Vorstands die vorsätzliche Handlung vorgenommen habe und musste sich auf den Hinweis, dass der Vorstand Kenntnis gehabt habe, beschränken. Ein weitergehender Vortrag ist von ihr aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht zu verlangen, da es sich um Tatsachen handelt, die alleine im Organisations- und Kenntnisbereich der Beklagten liegen. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen in den Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. sie hat den ihr insoweit möglichen und zuzumutenden Vortrag erbracht, sodass es an der Beklagten gewesen wäre, näher zu den internen Vorgängen vorzutragen, statt sich auf ein einfaches Bestreiten des Inhalts, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand die Entscheidung zum Einsatz der Software unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden sei, zurück zu ziehen (OLG Köln, aaO). Sähe man dies anders, hätte es die Beklagte in der Hand, ihre Haftung durch fehlende Offenlegung auf einfache Weise zu verhindern (noch weitergehend OLG Karlsruhe, aaO, welches von einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen ausgeht).

(b)

Die von der Beklagten gegen die Annahme einer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Argumente verfangen nicht.

(aa)

Eine sekundäre Darlegungslast scheitert gerade nicht an fehlender Substantiiertheit des klägerischen Vorbringens. Wie unter (a) dargestellt, hat der Kläger den ihm möglichen und zumutbaren Vortrag gehalten. Mehr kann von ihm aus den dort genannten Gründen nicht gefordert werden.

(bb)

Mit einer unzulässigen Ausforschung geht die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht einher. Dieses Institut wurde von der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelt, in denen der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395). Zwangsläufige Folge ist, dass Tatsachen vorgetragen werden müssen, die der Gegner nicht kennen kann. Eine unzulässige Ausforschung ergibt sich daraus aber nicht, zumal vorliegend die klägerischen Behauptungen nicht ins Blaue hinein erfolgen, sondern sich auf öffentlich bekannt gewordene Umstände stützen.

(cc)

Es handelt sich auch nicht um Vortrag negativer Tatsachen. Denn die Beklagte müsste darlegen, wie es zur Manipulation der Software gekommen ist, ohne dass die Vorstandsmitglieder Kenntnis davon hatten.

(dd)

Dies ist der Beklagten auch nicht unzumutbar. Dass die internen Ermittlungen und Auswertungen der Ermittlungsergebnisse aufgrund eines damit verbundenen großen Aufwands noch nicht abgeschlossen sind, kann nicht zu einer Freizeichnung im vorliegenden Prozess führen, denn sonst könnte die Beklagte die Aufklärung zulasten ihrer Kunden hinauszögern. Darüber hinaus sind die Manipulationen nun schon fast vier Jahre öffentlich bekannt.

(ee)

Schließlich widerspricht die Annahme einer sekundären Darlegungslast im konkreten Fall auch nicht § 138 Abs. 3 ZPO. Zwar ist richtig, dass die Vorschrift nur dazu führen kann, dass Tatsachen, nicht aber ein Rechtssatz als zugestanden gilt. Die Behauptung, dass die Software mit Wissen und Wollen des Vorstands eingebaut worden sei, ist jedoch Tatsachenvortrag und keine rechtliche Beurteilung. Aus diesen Tatsachen ergibt sich wiederum der Vorsatz.

(c)

Nachdem die Beklagte auf den klägerischen Hinweis, dass eine sekundäre Darlegungslast bestehe, keinen weitergehenden Vortrag gehalten hat, ist deren Vorbringen als wahr zu unterstellen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

bb)

Das Inverkehrbringen des manipulierten Motors stellt ein sittenwidriges Verhalten dar.

(1)

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, 384 Rn. 9). Insbesondere ist eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen (BGH, aaO).

(2)

Hieran gemessen, ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Zweck der Manipulation war, jedenfalls trägt die Beklagte nichts anderes vor, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dies stellt ein Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden dar, das dem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit gibt. Die bewusste Täuschung diente ersichtlich dem Zweck, den Absatz der Fahrzeuge, die mit dem manipulierten Motor ausgerüstet waren, zu begünstigen. Es handelt sich nicht nur um eine einfache Gesetzwidrigkeit, sondern um ein planmäßiges Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden und Verbänden, um die Nichteinhaltung der Emissionsvorschriften zu verschleiern. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus den genannten Zwecken auch mögliche Erkrankungen und Gesundheitsschädigungen vieler Menschen in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat. All dies verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und verdient das Verdikt der Sittenwidrigkeit.

cc)

Die Beklagte hat der Klägerin hierdurch einen Schaden in Form des Abschlusses eines seinen Zielen und Wünschen widersprechenden Kaufvertrages zugefügt. Die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben.

(1)

Dem Schadensbegriff des § 826 BGB unterfällt jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/Sprau, aaO, § 826 Rn. 3). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden dar.

(2)

Ziele und Wünsche der Klägerin bei Kauf des Fahrzeuges sind zwischen den Parteien streitig. Nach Auffassung des Gerichts liegt es jedoch bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der Kläger jedenfalls keinen Pkw erwerben wollte, der den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Am damit eingetretenen Schaden ändert auch die Verfügbarkeit des Software-Updates nichts. Unerheblich ist daher, ob das Update geeignet ist, den Mangel des Fahrzeugs (vollständig) zu beheben. Gleiches gilt für die von den Parteien konträr diskutierte Frage, ob der streitgegenständliche Pkw einen Minderwert erlitten hat.

(3)

Dementsprechend bestehen auch an der Kausalität keine Bedenken. Hierfür streitet bereits eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht widerlegt hat. Es ist anerkannt, dass es bei täuschendem oder manipulativem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Der klägerische Vortrag genügt dem.

(4)

Die tatsächliche Vermutung wurde durch die Anhörung des Klägers nicht widerlegt. Dieser hat angegeben, dass das Fahrzeug nicht gekauft worden wäre, wenn im Zeitpunkt des Kaufvertrags bekannt gewesen wäre, dass eine Software aufgespielt ist, die den Prüfstandbetrieb erkennt. Er hätte gedacht, er kaufe Qualität.

Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es gerade andersherum gewesen ist.

dd)

Der Anspruch ist auch nicht wegen des Bestehens kaufvertraglicher Ansprüche gegen das verkaufende Autohaus ausgeschlossen. § 826 BGB steht grundsätzlich in freier Anspruchskonkurrenz zu anderen Schadensersatzvorschriften, denn ein Grund, die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Anerkennung des Vorrangs anderer Rechtsinstitute zu privilegieren, ist nicht ersichtlich. Soweit argumentiert wird, dass durch die Anwendung des § 826 BGB die vertragliche Risikozuweisung und die kaufrechtlichen Verjährungsfristen unterlaufen würden, trägt dies schon deshalb nicht, weil es sich bei Verkäuferin und Motorenherstellerin um personenverschiedene Anspruchsgegner handelt und der ihnen gemachte Vorwurf gänzlich unterschiedlicher Natur ist. Während die Verkäuferin durch die Lieferung einer mangelhaften Sache nur einfach pflichtwidrig handelte, muss sich die Beklagte den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gefallen lassen.

b)

Die Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund dessen gemäß § 249 Abs. 1 BGB Zahlung von 10.735,09 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw.

aa)

Rechtsfolge einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ist ein Schadensersatzanspruch, der sich nach §§ 249 ff. BGB richtet. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, ist das negative Interesse zu ersetzen (Palandt/Sprau, aaO, § 826 Rn. 15). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis – also den Abschluss des Vertrages – stünde (Palandt/Sprau, aaO, vor § 823 Rn. 24).

bb)

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch jedoch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 22). Eine Ausgleichung von Vorteilen ist vorzunehmen, wenn zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, das heißt den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (Palandt/Grüneberg, aaO, Vorb v § 249 Rn. 68). So stellt sich die Situation dar, bis die Beklagte entweder im Verzug der Annahme oder verklagt ist. Danach findet eine Vorteilsausgleichung nicht mehr statt.

(1)

Eine unbillige Entlastung des Schädigers liegt trotz des vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens nicht vor, solange nicht weitere Umstände hinzukommen (a.A. LG Augsburg, Urteil vom 14. November 2018 – 21 O 4310/16 juris-Rn. 20; Heese, Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257, 261f.).

(2)

Eine Anrechnung der Nutzungsvorteile hat aber zu unterbleiben, sobald die Beklagte entweder im Annahmeverzug oder verklagt ist. Denn ab diesem Zeitpunkt würde sie durch eine weitere Anrechnung von Nutzungsvorteilen unangemessen entlastet. Dies ergibt eine wertende Gesamtbetrachtung folgender Umstände.

(a)

Der erste Gesichtspunkt ist bereits, dass die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat.

(b)

Zudem sprechen gesetzliche Wertungen für diese Annahme. § 300 BGB bestimmt, dass der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Gesetzlich geregelt ist eine Haftungserleichterung. § 291 BGB bestimmt, dass eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. § 989 BGB regelt die verschärfte Haftung des verklagten Besitzers.

(c)

Darüber hinaus spricht auch eine wirtschaftliche Betrachtung für den Ausschluss der Vorteilsausgleichung nach Rechtshängigkeit oder dem Eintritt des Annahmeverzugs. Ließe man die Vorteilsausgleichung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu, würde die Beklagte von der unberechtigten Ablehnung geltend gemachter Ansprüche profitieren. Der laufende Rechtsstreit käme der Beklagten wirtschaftlich zugute.

Dies beruht auf der wirtschaftlichen Diskrepanz zwischen dem üblichen Modell der Berechnung der Nutzungsentschädigung (lineare Abschreibung) und der tatsächlichen Wertentwicklung. Bei der linearen Abschreibung erfährt der Pkw mit jedem gefahrenen Kilometer den gleichen Wertverlust. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Wertentwicklung eines Fahrzeugs. Denn es ist gerichtsbekannt, dass ein Pkw im ersten Jahr circa ein Viertel seines Listenpreises an Wert verliert. Nach ungefähr drei Jahren hat ein Pkw durchschnittlich die Hälfte seines Wertes verloren. Ab dem vierten Jahr sinkt der Wert recht konstant. Stellt man diese beiden Betrachtungen der Wertentwicklung gegenüber, sieht man deutlich, dass der Geschädigte in den ersten drei Jahren von der linearen Abschreibung profitiert. Danach kehrt sich die Situation um. Dem Schädiger käme ab diesem Zeitpunkt eine lineare Abschreibung zugute.

cc)

Die Ausgleichung geschieht bei Gleichartigkeit von Ersatzanspruch und Vorteil durch Anrechnung, im Übrigen ist Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils zuzusprechen (BGH, aaO). Da das Prinzip des Vorteilsausgleichs dem allgemeinen Schadensersatzrecht inne wohnt, setzt die Berücksichtigung keine Aufrechnungserklärung oder Einredeerhebung voraus, sondern erfolgt von Amts wegen; der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171).

dd)

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der tenorierte Anspruch.

(1)

Der Kläger hat zunächst Anspruch auf Erstattung des an den Händler gezahlten Kaufpreises in Höhe von 24.902,00 €.

(2)

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist aber nicht nur das Fahrzeug an die Beklagte zu übergeben und zu übereignen, sondern auch Wertersatz für gezogene Nutzungen bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu leisten. Dieser beläuft sich auf 14.424,98 €.

(a)

Die Nutzungen sind anzurechnen, da die unerlaubte Handlung der Beklagten für den Gebrauchsvorteil der Klägerin ursächlich war und die Ausgleichung der Billigkeit entspricht. Der Kläger nutzte das Fahrzeug bis zur Rechtshängigkeit ohne wesentliche Einschränkungen mehr als zehn Jahre und ist in dieser Zeit 170.672 Kilometer gefahren, so dass sich der Zeitwert nur noch auf einen Bruchteil des Neuwagenwerts beläuft. Ausgehend von einer Laufleistung von 173.781 Kilometern im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (etwas mehr als 123 Monate nach Überlassung des Fahrzeugs) schätzt das Gericht die Laufleistung im Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 18. August 2019 (etwas weniger als 121 Monate nach Überlassung des Fahrzeugs) auf 170.672 Kilometer.

(b)

Das Gericht schätzt den Wert der gezogenen Nutzungen auf 14.424,98€, § 287 ZPO. Entsprechend den Grundsätzen zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 11) ist der Wertersatz auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Zur Schätzung wird in der Regel folgende Formel herangezogen: Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer): voraussichtliche Restlaufleistung (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3564). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahl der gefahrenen Kilometer ist der Eintritt der Rechtshängigkeit. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw für 24.902,00 € als Neuwagen. Der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt der Zustellung der Klage Verhandlung 170.672 Kilometer. Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung eines V. G. 2,0 TDI auf 300.000 Kilometer, so dass im Zeitpunkt des Kaufes noch eine Restlaufleistung von 300.000 Kilometern zu erwarten war. Es handelt sich um ein robustes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, sodass die genannte Gesamtfahrleistung realistisch ist (vgl. auch die Übersicht bei Reinking/Eggert, aaO Rn. 3574). In vorgenannte Formel eingesetzt, ergibt sich folglich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 14.424,98 €.

(3)

Zieht man die gezogenen Nutzungen vom Kaufpreis ab, verbleibt ein Anspruch in Höhe von 10.477,02 € (24.902,00 € – 14.424,98 €).

c)

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Verzugszinsen werden ab dem 19. August 2019 geschuldet.

d)

Dem Anspruch des Klägers steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen, § 214 BGB. Weder die Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. unten aa)) noch die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (vgl. unten bb)) waren im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.

aa)

Die regelmäßige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen.

(1)

Der Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.

(2)

Diese war im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 nicht abgelaufen. Denn der Verjährungsbeginn liegt nicht im Jahr 2015. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im Jahr 2015 konnte die beweispflichtige Beklagte weder positive Kenntnis (vgl. unten (a)) noch grob fahrlässige Unkenntnis (vgl. unten (b)) des Klägers nachweisen. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB wegen des behaupteten Missbrauchs des Musterfeststellungsklageverfahrens nicht zum Tragen kommt.

(a)

Eine positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände noch im Jahre 2015 lag nicht vor. Mindestvoraussetzung in objektiver Hinsicht wäre, dass dem Kläger bis zum Ende des Jahres 2015 positiv bekannt gewesen wäre, dass sein Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen war. Der Kläger hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung dargelegt, dass er meine, auch ein Schreiben – wohl von der Beklagten – erhalten zu haben. Auch im Kollegenkreis sei darüber gesprochen worden. Er meine auch fast, eine FIN-Abfrage auch der Homepage der Beklagten unternommen zu haben. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Die Ausführungen des Klägers waren durchweg glaubhaft. Es waren keinerlei Entlastungstendenzen festzustellen. Der Kläger hat ohne die in den Abgasverfahren immer wieder erkennbare Neigung der Geschädigten, sich als völlig unwissend darzustellen, angegeben, etwas über den Abgasskandal mitbekommen zu haben. Er hat weiter angegeben, die FIN-Anfrage wohl durchgeführt zu haben.

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die FIN-Abfrage noch im Jahr 2015 erfolgt ist.

(b)

Beim Kläger lag keine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Faktoren vor. Das Unterlassen von Ermittlungen dazu, ob das streitgegenständliche Fahrzeug als objektive Mindestvoraussetzung konkret von den dem Kläger im Jahre 2015 aus der Presse bekannten Abgasmanipulationen betroffen war, ist angesichts der Gesamtumstände nicht als grob fahrlässig einzustufen (im Ergebnis ebenso LG Offenburg, Urteil vom 21. August 2019 – 2 O 57/19, juris).

(aa)

Hierbei ist keine Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich, sondern ausreichend, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikoreiche Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann, mögen ihm auch notwendige Beweismittel fehlen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 28).

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können.

Es besteht jedoch keine generelle Obliegenheit für den Gläubiger, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13ff.).

(bb)

Das Unterlassen von Ermittlungen dazu, ob das streitgegenständliche Fahrzeug konkret von den dem Kläger im Jahre 2015 aus der Presse bekannten Abgasmanipulationen betroffen war, ist angesichts der Gesamtumstände nicht als grob fahrlässig einzustufen.

(aaa)

Der sogenannte Abgasskandal war ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige Person zumindest im Erwachsenenalter bemerken musste. Erst recht gilt dies für Kunden der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Dieselfahrzeugen, da angenommen werden kann, dass diese Kunden die Berichterstattungen aufgrund potentieller Auswirkungen auf sich selbst besonders wahrnehmen. Bereits in den ersten Tagen nach Bekanntwerden der Softwaremanipulation wurden betroffene Fahrzeugmodelle genannt und Details zu den manipulierten Motoren (Antriebsart, Hubraum, Schadstoffklasse, Baujahr) bekannt gegeben. Auch über die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi, Skoda und Seat wurde von Anfang an berichtet. Für einen Eigentümer eines im Jahr 2014 ausgelieferten VW Touran der Schadstoffklasse „Euro 5“ wie dem Kläger lagen daher noch im Herbst 2015 konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Fahrzeug von der Manipulation betroffen sein könnte. Ab Oktober 2015 bestand mit der FIN-Abfrage auf der Homepage der Beklagten für alle Kunden eine einfache und kostenfreie Möglichkeit, ihre Fahrzeuge auf eine Betroffenheit von der Softwaremanipulation hin zu überprüfen. Um Gewissheit zu bekommen, musste daher nicht eine Vertragswerkstatt aufgesucht oder in direkten (schriftlichen oder telefonischen) Kontakt mit der Beklagten getreten werden. Über diese niederschwellige Abfragemöglichkeit im Internet wurde in den Medien auch berichtet.

(bbb)

Dass der Kläger all diese jedermann zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht zum Anlass zu Erkundigungen nahm, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen.

Hierbei ist auch die eigene Mitteilungspraxis der Beklagten nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im September 2015 zu berücksichtigen. Am 22. September 2015 meldete die Beklagte, die Software habe bei der Mehrheit der betroffenen Motoren keinerlei Auswirkungen. Am 25. September 2015 wurde mitgeteilt, alle Fahrzeuge seien technisch sicher und fahrbereit. Am 29. September 2015 wurde versichert, das Abgasverhalten werde in Kürze nachgebessert. Am 15. Oktober 2015 wurde die kostenlose Nachbesserung aller Fahrzeuge beginnend ab Januar 2016 angekündigt und am 25. November 2015 ausgeführt, die Fahrzeuge erfüllten nach Umsetzung der technischen Maßnahme die jeweils gültigen Abgasnormen. Am 9. Dezember 2015 legte die Beklagte dar, nach umfassenden internen Prüfungen und Messkontrollen sei klar, dass fast alle Modellvarianten, bei denen es Fragen zu CO2- Messwerten gegeben habe, doch den ursprünglich festgestellten CO2-Werten entsprächen. Eine von der Beklagten ursprünglich erwartete Ergebnisbelastung in Höhe von zwei Milliarden Euro habe sich damit nicht bestätigt. Am 16. Dezember 2015 wurde das Ziel ausgegeben, die Erfüllung der Abgasnormen ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen zu erreichen. Kunden wurden gebeten, weitere schriftliche Informationen abzuwarten, bevor sie aktiv Kontakt zu einem Volkswagen Partnerbetrieb aufnehmen. Zur Verantwortlichkeit wurde in einer Pressemitteilung vom 25. September 2015 erklärt, VW sei von dem rechtswidrigen Verhalten von Entwicklern und Technikern in der Motorenentwicklung geschockt. Kurz darauf wurde eine umfassende Aufklärung angekündigt. Eine Kenntnis von Mitgliedern des Vorstands wurde von der Beklagten damals und auch heute noch bestritten.

Alle im Jahre 2015 veröffentlichten Pressemitteilungen waren dazu geeignet, bei Kunden den Eindruck zu vermitteln, dass ihnen durch die Abgasproblematik kein Nachteil entstehen werde und ihnen zu gegebener Zeit umfassende Informationen übersandt würden. Die Pressemitteilungen verharmlosten das Geschehene und forderten die Kunden zum Zuwarten auf. Antworten dazu, wie es zu den Vorfällen kommen konnte sowie zu den hierfür verantwortlichen Personen wurden auf eine Zeit nach Abschluss der internen Ermittlungen verschoben. Der heute bekannte Umfang der Diesel-Thematik, die Hintergründe und die hinter den Manipulationen stehende Strategie waren zum damaligen Zeitpunkt ebenso wenig absehbar wie etwaige Auswirkungen auf den Wert von Diesel-Fahrzeugen. Angesichts dieser Gesamtumstände musste sich Kunden im Jahre 2015 nicht aufdrängen, dass sie durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten haben könnten, der es notwendig machte, noch im Jahre 2015 Nachforschungen zur Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs anzustellen. Noch weniger musste den Kunden klar sein, dass ein sittenwidriges, den Organen der Beklagten zurechenbares Verhalten vorlag, welches eine hinreichend aussichtsreiche Klage ermöglichte.

bb)

Die Frist der § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB war im Zeitpunkt der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht abgelaufen.

(1)

§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.

(2)

Der Anspruch des Klägers ist mit Abschluss des Kaufvertrags frühestens am 14. Mai 2009 entstanden. Einen früheren Schadenseintritt konnte die beweispflichtige Beklagte (vgl. zur Beweislast Palandt/Ellenberger, vor § 194 Rn. 24) nicht nachweisen. Denn weder aus den Unterlagen, die bei der Akte sind noch aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht überlassenen Urkunden ergab sich ein Vertragsschluss am 21. März 2019. Zwar ist in der Rechnung vom 24. Juli 2009 aufgeführt: „Annahmetag 21.03.09“. Aus den vom Beklagten zur Einsicht vorgelegten Unterlagen ergab sich jedoch nur, dass er am 21. März 2009 ein Angebot abgegeben, das das Autohaus Model am 14. Mai 2009 angenommen hat.

(3)

Die Verjährungsfrist wäre also am 14. Mai 2019, 24 Uhr abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sich aber bereits zur Musterfeststellungsklage angemeldet, so dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt war.

(a)

Der Kläger hatte sich am 28. Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage angemeldet. Damit ist Hemmungswirkung eingetreten.

(b)

Der Kläger kann sich auch auf die Hemmungswirkung berufen. Dem steht nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.

(aa)

Es ist allgemein anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung hervorrufen. Dies gilt dann, wenn der Gläubiger eine Rechtsverfolgungsmaßnahme allein zum Zweck der Verjährungshemmung vorgenommen und nie das Ziel hatte, die Rechtsverfolgungsmaßnahme bis zu ihrem Ende zu beschreiten (vgl. RG, Urteil vom 26. Oktober 1907 – Rep. V 58/07, RGZ 66, 412 für das selbständige Beweisverfahren; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14, NJW 2016, 233 zu den Gütestellen).

(bb)

So stellt sich der Fall aber nicht dar.

Der Kläger hat in seiner Anhörung glaubhaft angegeben, nicht von vornherein vorgehabt zu haben, nur in der Musterfeststellungsklage „geparkt“ zu werden. Vielmehr hat er angegeben, er habe nicht gewusst, welcher Weg der bessere sei. Ihm sei nicht klar gewesen, was schneller gehe. Da man aber nicht auf zwei Hochzeiten tanzen könne, habe er sich von der Musterfeststellungsklage wieder abgemeldet.

(4)

Im Anschluss tritt die Hemmungswirkung der Klage zum 19. August 2019, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

2.

Der auf Feststellung des Vorliegens des Annahmeverzuges gerichtete Antrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Die Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Klageantrag (hierzu: BGH, Urteil vom 15. November 1996 – V ZR 292/95, NJW 1997, 581) ist als Angebot auf Rückgabe und Rückübereignung auszulegen. Damit liegt ein ausreichendes wörtliches Angebot vor (§ 295 S. 1 BGB) vor, denn die Beklagte hat den Pkw bei der Klägerin abzuholen (§ 269 Abs. 1 BGB letzter Hs.). Die Zuvielforderung des Klägers ist unerheblich, da die Beklagte immerhin den tatsächlich geschuldeten Betrag anzubieten hat (Erman/Hager, BGB, 15. Aufl. 2017, § 298 Rn. 3).

3.

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch für weitere Schäden ist begründet.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu (siehe oben unter 1.). Da der Kläger vorgetragen hat, dass gegebenenfalls weitere Schäden drohen, die er aber derzeit nicht beziffern könne, kann er auch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden verlangen.

4.

Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch aus § 849 BGB auf Verzinsung des Kaufpreises in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. § 849 BGB, der eine Verzinsung nur in Höhe von 4% pro Jahr ergäbe, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

aa)

Die Gewährung eines Zinsanspruchs ohne Rücksicht auf die Verzugsvoraussetzungen beruht auf dem Umstand, dass die Kompensation der Sachentziehung oder -beschädigung durch Erstattung der Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleicht, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung daran gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38, juris Rn. 8, 10 ff.) Da die durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eingetretenen Nachteile häufig nur schwer bezifferbar und nachweisbar sind, kommt § 849 dem Betroffenen entgegen und gewährt de facto eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung durch Verzinsung des Wertersatzanspruchs (MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 849 Rn. 2).

Kein Anspruch besteht, soweit eine Sachentziehung nicht vorliegt. Sache im Sinne des § 849 BGB ist auch Geld, so dass im Falle der Erlangung einer Zahlung durch Betrug oder Diebstahl eine Verzinsung nach § 849 BGB zu erfolgen hat (vgl. MünchKommBGB/Wagner, aaO, Rn. 4).

bb)

Übertragen auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die gezahlte Geldsumme zu verzinsen. Denn der Kläger hat in der Abwicklung des Vertrags genau die Nutzungsmöglichkeit erhalten, die sie angestrebt hat. Als Gegenleistung für seine Kaufpreiszahlung hat er den streitgegenständlichen Pkw erhalten. Diesen konnte er bislang ohne erhebliche Einschränkung nutzen. Sein Fall ist also nicht vergleichbar mit den oben genannten, der Anwendung des § 849 BGB zugrundeliegenden Fällen, dass im Vermögen des Geschädigten keine Nutzungsmöglichkeit verblieben ist.

III.

Der Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Berücksichtigt worden ist beim Teilunterliegen auch die Zinsforderung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 92 Rn. 3). Es ist gesehen worden, dass von dem geltend gemachten Zinsanspruch in einer Gesamthöhe von über 10.000,00 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 24.902 € für mehr als zehn Jahre) nur ein solcher in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.735,09 € seit dem 19. Juli 2019 zugesprochen worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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