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Einigungsgebühr bei Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs

KG Berlin – Az.: 5 W 255/13 – Beschluss vom 04.02.2014

1.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 358,19 €.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V. mit § 104Abs. 3 Satz 1, § 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, § 91 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1 i.V. mit Nr. 1003 RVG-VV angefallen. Es liegt eine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags vor, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, und der Vertrag beschränkt sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

1.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2013 an dem Abschluss eines Vertrags mitgewirkt. Der Antragsteller hat angeboten, eine einmonatige Umstellungsfrist einzuräumen, wenn die Antragsgegnerin den kurz zuvor gestellten Antrag anerkennt und eine Abschlusserklärung abgibt. Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin angenommen, indem sie erklärt hat, dass der Antrag anerkannt wird, und auch eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Damit ist es zum Abschluss (und sogleich auch zum Vollzug) eines entsprechenden Vertrags gekommen, was sich auch daraus ergibt, dass die Antragstellerin alsdann klargestellt hat, dass der Antragsgegnerin eine Umstellungsfrist von einem Monat, beginnend mit dem damaligen Tage, gewährt wird.

2.

Durch den Vertrag ist das Eilverfahren beendet und somit der diesbezügliche Streit der Parteien beseitigt worden.

3.

Der Vertrag beschränkt sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Antragsgegnerin hat nicht nur ein Anerkenntnis, sondern darüber hinaus auch eine Abschlusserklärung abgegeben. Der Antragsteller hat im Gegenzug eine Umstellungsfrist eingeräumt. Daran ändert sich nichts, wenn man mit dem (bestrittenen) Beschwerdevorbringen davon ausgeht, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass eine Umstellungsfrist von einem Monat auch im Wege einer streitigen Entscheidung eingeräumt werden würde, zumal es sich dabei nur um eine während des Verhandlungstermins abgegebene und somit notwendigerweise nur vorläufige Einschätzung der – überdies nur zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen – Streitkammer gehandelt haben kann. Ein von der Beschwerde vermisstes – vom Wortlaut der Nr. 1000 RVG-VV aber ohnehin auch gar nicht vorausgesetztes – „Entgegenkommen“ des Antragstellers lag insoweit auch vor.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97Abs. 1, § 3 ZPO.

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