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Zugewinnausgleich – Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienveräußerung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 167/19 – Beschluss vom 09.10.2019

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Antragstellerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Strausberg in einer Folgesache Zugewinnausgleich.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (39 ff.), hat das Amtsgericht die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleichsbetrag von 77.893,90 € zu zahlen, den Ausgleichsbetrag in Ansehung einer damit einhergehenden Verschlechterung der Wohnverhältnisse der 1999 geborenen und noch bei der Antragstellerin lebenden sozialängstlichen Tochter bis zum 30.11.2019 gestundet und ab Rechtskraft der Scheidung bis dahin mit 3 Prozentpunkten verzinsen lassen, sodann mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Mit ihrer hiergegen gerichteten beabsichtigten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Senkung ihrer Zahlungspflicht um 11.500 € auf 66.393,90 € sowie eine Stundung bis zum 30.06.2020.

Sie macht im Wesentlichen geltend, das Grundstück müsse zur Begleichung Ihrer Verpflichtung veräußert werden und dies bringe eine Vorfälligkeitsentschädigung von 23.000 € mit sich, um die ihr Endvermögen, entsprechend höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis (BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08) zu vermindern sei. Der Stundungszeitraum für eine Wohnungsveränderung ihrer Tochter hinge ab vom Erfolg der Grundstückveräußerung und sei vom Amtsgericht zu kurz bemessen.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskosten Hilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1,119 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Schon in die Notwendigkeit einer Veräußerung des Familienhauses lässt sich nicht feststellen. Sie ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unstreitig. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Veräußerung in seinem Tatbestand als streitig gekennzeichnet (vgl. 42). Dies deckt sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners, der im Termin am 25.06.2019 der von der Antragstellerin behaupteten Notwendigkeit einer Veräußerung entgegengetreten ist, und zwar unter Hinweis auf mögliche Vermietungserlöse der Antragstellerin (36). Das Generieren von Vermietungserlösen drängt sich als Finanzierungsmöglichkeit der Antragstellerin auch unabweisbar auf, da nach den Feststellungen im Verkehrswertgutachten vom 22.03.2019 das Wohnhaus über eine Wohnfläche von 108,48 m² verfügt, sowie über eine Einliegerwohnung mit 61,34 m² Wohnfläche (vgl. 18 SV).

Dass sich der Antragsgegner, der die Antragstellerin gerade hierauf verweist, einer Finanzierung seiner Ausgleichsforderung mit Vermietungserlösen widersetzen würde, liegt bei dieser Sachlage fern, und ist so auch nicht geltend gemacht.

Zudem sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder Entstehung noch Höhe einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung als zugestanden zu erachten. Vielmehr bestand nach dem Hinweis des Amtsgerichts im Termin vom 25.06.2019 auf seine Rechtsauffassung zur fehlenden Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis auf die Bewertung des hier verfahrensgegenständlichen Grundstücks für den Antragsgegner schon keine Veranlassung, hierzu näher vorzutragen.

Im Übrigen würde, selbst wenn man mit vereinzelten Stimmen in der Literatur die Frage diskutieren wollte, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Abzugsposten bei der Bewertung im Zugewinnausgleich zu beachten sein könnte, dies jedenfalls weiteren Vortrag der Antragstellerin zu einer bankrechtlichen Beurteilbarkeit der widerrufsrechtlichen Wirksamkeit des Darlehensvertrages sowie zu dessen Vereinbarkeit mit den Regeln der §§ 505a – 505d BGB voraussetzen, da sich andernfalls schon die wirksame Entstehung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht feststellen ließe (vgl. Kogel, Zugewinnausgleich 6. Aufl., C. Der Zahlungsanspruch Rn. 1191-1193). Auch insoweit fehlt Vortrag.

Die Bemessung einer Übergangsfrist von mehr als 5 Monaten, gerechnet ab letzter mündlicher Verhandlung, berücksichtigt die Besonderheiten der volljährigen, noch bei der Antragstellerin lebenden Tochter zutreffend. Dass die Bewertungen oder die Prognose des Amtsgerichts insoweit zu Gunsten der Antragstellerin zu verändern wären, liegt in Ansehung des unstreitigen Vorbringens des Antragsgegners im hiesigen Verfahrenskostenhilfeverfahren zu der zwischenzeitlichen Entwicklung der gemeinsamen Tochter fern.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

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