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Fahrzeugkauf – Zusicherung Unfallfreiheit bei Unfallfahrzeug

AG Kassel – Az.: 424 C 2015/18 – Urteil vom 06.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pkw-Kauf.

Der Kläger erwarb am 07.04.2017 beim Beklagten einen Pkw Skoda Oktavia zu einem Preis von 11.700,00 EUR brutto.

In dem schriftlichen Kaufvertrag vom 07.04.2017 (Bl. 63 d.A.) heißt es:

„Alle sichtbaren Mängel sind dem Käufer bekannt, Beulen, Dellen, Kratzer, Gebrauchsspuren innen wie außen. Keine Haftung auf Vorschäden und nach Lackierung. Verkauf an Gewerbetreibenden. Fahrzeug wird ausschließlich gewerblich genutzt. Händlergeschäft ohne Garantie, ohne Gewährleistung und ohne Sachmängelhaftung.“

Der Beklagte hatte das Fahrzeug vom Autohaus A erworben. Dabei hatte er ein Gutachten des TÜV Süd erhalten. Darin hieß es: „Vorschäden: keine feststellbar; Neulackierung: keine feststellbar“.

Das Gutachten des TÜV Süd war mangelhaft. Das Fahrzeug hatte tatsächlich einen Unfallschaden.

Bei der Besichtigung des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass an dem Fahrzeug von 2012 ein Luftkühler von 2015 verbaut war. Er ging davon aus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm noch beim Verkauf zugesichert, dass es sich bei dem Fahrzeug um kein Unfallfahrzeug handele.

Der Kläger beantragt,

1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

2) festzustellen, dass der Klageanspruch zu 1 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Ferner beantragt er, nach Lage der Akten zu entscheiden, nachdem für den Kläger im Termin vom 16.12.2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist.

Der Kläger wurde ausweislich der Zustellungsurkunde auf Bl. 20-II d.A. am 1.11.2019 ordnungsgemäß zum Termin am 16.12.2019 geladen.

Entscheidungsgründe

Fahrzeugkauf – Zusicherung der Unfallfreiheit bei einem Unfallfahrzeug
(Symbolfoto: Von George Rudy/Shutterstock.com)

Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist statthaft. Es war bereits am 06.09.2018 in der Sache verhandelt worden. Zu dem Termin am 16.12.2019 war der Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde auf Bl. 20-II d.A. am 1.11.2019 ordnungsgemäß geladen worden. Dass der Kläger die Ladung tatsächlich erhalten hat, ergibt sich außerdem aus seinem Schreiben vom 01.11.2019 (Bl 31 d.A.). Darin beantragt er nämlich Fahrgeld zur mündlichen Verhandlung und Ladung seiner Zeugen beantragt. Der Kläger kann sich somit nicht darauf berufen, dass ihm der Termin nicht bekannt gewesen sei.

In der Sache ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.500,00 EUR.

Der Kläger kann keine Ansprüche aus Mängelgewährleistung geltend machen.

Unabhängig davon, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag um einen Unternehmervertrag unter Ausschluss der Gewährleistung handelt, ist der Kläger bereits deshalb mit potenziellen Mängelgewährleistungsrechten ausgeschlossen, weil er gemäß § 442 BGB Kenntnis des Mangels hatte.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 selbst angegeben, bei Besichtigung des Fahrzeugs gleich erkannt zu haben, dass es sich nicht um ein unfallfreies Fahrzeug handeln könne. Er habe festgestellt, dass das Fahrzeug, das selbst aus dem Jahr 2012 stamme, einen Kühler von 2015 verbaut habe. Außerdem habe er erkannt, dass vorne mehrere Teile ausgetauscht worden seien, dies schien alles neu zu sein. Der Kläger habe aufgrund all dessen darauf geschlossen, dass es ein Unfallfahrzeug sein müsse. Das Fahrzeug habe er dennoch kaufen wollen und sich entsprechend mit dem Beklagten geeinigt.

Damit hat der Kläger die Möglichkeit, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, jedenfalls in Kauf genommen. Er hatte positiv Kenntnis von konkreten äußeren Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Unfallwagens. Ihm war also insbesondere auch der konkrete Ist-Zustand des Fahrzeugs bekannt. Auch wenn das Fahrzeug nicht ausdrücklich als Unfallfahrzeug bezeichnet wurde, wusste er jedenfalls um den damit einhergehenden Zustand. Darauf basierend hat er nach seinen eigenen Angaben noch vor Vertragsschluss selbst den Rückschluss gezogen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handeln muss.

Unter diesen Umständen muss er sich diese Kenntnis zurechnen lassen. Er kann sich nach alledem nicht auf den formalistischen Standpunkt stellen, trotz seiner Feststellungen keine Kenntnis von der fehlenden Unfallfreiheit gehabt zu haben.

Mangels Bestehen des Anspruchs in der Hauptsache sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

Mangels Bestehen des Anspruchs zu 1) ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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