Skip to content

Abschleppkosten – Anspruch auf Herausgabe Sattelzug – Zurückbehaltungsrecht

OLG Bamberg – Az.: 5 U 355/19 – Beschluss vom 07.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2019, Az. 91 O 166/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Der Senat beabsichtigt weiter, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Wert für das des Berufungsverfahren auf 79.450,00 € festzusetzen.

3. Hierzu erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.01.2020.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sattelzugs, Rückzahlung einer unter Vorbehalt erbrachten Zahlung sowie Auskunftserteilung in Anspruch. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte die Zahlung von Standgebühren für Sattelzug und geborgene Ladung.

Die Klägerin erlitt mit ihrem Sattelzug am 15.11.2018 auf der Autobahn A 3 bei X. einen Verkehrsunfall, in dessen Folge der mit Obst und Gemüse beladene Sattelzug umstürzte und von der Beklagten geborgen wurde. Die Beklagte stellte der Klägerin folgende Rechnungen:

1.) 19.11.2018 für die Bergung 43.557,50 € (K 1), von der Klägerin am 18.1.2019 unter Vorbehalt gezahlt.

2.) 30.11.2018 für die Entsorgung von Obst und Gemüse 5.500,00 € (K 6), von der Klägerin am 18.1.2019 unter Vorbehalt gezahlt.

3.) 18.1.2019 (K 8) Standkosten für Sattelzug und geborgene Ladung: 31.884,00 €, Zeitraum 20.11.2018 – 21.1.2019 – nicht gezahlt.

4) 17.6.2019 (WK 1) Standkosten für Sattelzug und geborgene Ladung: 27.150,00 € Zeitraum 20.11.2018 bis 17.6.2019 – nicht gezahlt.

Abschleppkosten - Anspruch auf Herausgabe eines Sattelzugs - Zurückbehaltungsrecht
(Symbolfoto: Von Vitpho/Shutterstock.com)

Spätestens ab 18.01.2019 hat die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs erfolglos verlangt (LGU S. 8). Mit ihrer Klageschrift vom 28.1.2019 begehrte die Klägerin von der Beklagten Herausgabe des Sattelzugs. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, dass sie bislang die Herausgabe des Sattelzugs nicht verweigert habe. Sie hat aber den Anspruch auf Herausgabe auch nicht anerkannt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2019 hat sie sich unstreitig auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Rechnung vom 18.1.2019 berufen. Die Klägerin hat die Klage erweitert wegen Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zahlung aus der Rechnung vom 19.11.2018 und Auskunftserteilung bezüglich der erfolgten Entsorgung aus der Rechnung vom 30.11.2018. Widerklagend hat die Beklagte von der Klägerin Zahlung in Höhe von 27.150,00 € aus der Rechnung vom 17.6.2019 (WK 1) begehrt, mit der sie Standgebühren für die Sattelzugmaschine und die geborgene Ladung für den Zeitraum vom 20.11.2018 bis 17.6.2019 begehrt. Diese Rechnung soll nach dem Vortrag der Beklagten die Rechnung vom 18.1.2019 ersetzen, da einerseits die Einstellgebühren für den Sattelzug auf 45 €/Tag und für die Container auf 50 €/Tag reduziert wurden und andererseits der Zeitraum vom 20.11.2018 – 17.6.2019 erweitert wurde.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Herausgabe der Zugmaschine verurteilt. Auf die Widerklage hin hat das Landgericht die Klägerin zur Zahlung an die Beklagte von 2.700,00 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bzgl. des ausgeurteilten Herausgebeanspruchs und bzgl. des Widerklagebegehrens eine Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von noch 24.450,00 € begehrt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, dass das Landgericht Tatsachenvortrag der Beklagten übergangen habe. Es habe die Anlagen B 2 – B7 nicht gewürdigt, aus denen hervorgeht, dass die Beklagte die Klägerin auf die Standkosten bezüglich des Sattelzugs und der geborgenen Ladung hingewiesen habe. Das Landgericht habe übersehen, dass zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag bezüglich der Ware zustande gekommen sei, da die Beklagte den Kostenvorschuss für die Entsorgung der Ware zunächst nicht gezahlt hat. Ein Verwahrungsvertrag sei hier stillschweigend geschlossen worden, da die Klägerin nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte kostenlos ihren Müll über einen nicht näher bekannten Zeitraum aufheben wird. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Müll der Klägerin kostenlos zu lagern. Es wäre deren Aufgabe gewesen, sich um eine zeitnahe Entsorgung zu kümmern und den angekündigten Vorschuss zu zahlen. Aufgrund des stillschweigend zustandegekommenen Verwahrungsvertrags stehe der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 24.450,00 € zu, aus dem sich ein Zurückbehaltungsrecht ergebe. Daher stehe der Klägerin der Herausgabeanspruch nicht zu. Zugleich sei die Beklagte auf die Widerklage hin zur Zahlung in Höhe von 24.450,00 € zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Teilurteil des Landgerichts Würzburg vom 13.9.2019, Az. 91 O 166/19 wird bezüglich der Herausgabe

a) der Sattelzugmaschine, Fabrikat M. mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen … und der Fahrgestellnummer W.

sowie

b) des Aufliegers Fabrikat S. mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen … und der Fahrgestellnummer W. an die Klägerin aufgehoben.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Würzburg vom 13.9.2019, Az: 91 A O 166/19 verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin weitere 24.450,00 € zu zahlen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Satz 2; 513 Abs. 1; 529; 546 ZPO).

Die Klägerin kann von der Beklagten Herausgabe der streitgegenständlichen Sattelzugmaschine verlangen. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung weiterer Standgebühren in Höhe 24.450,00 € (Standgebühr Ware vom 20.11.2018 bis 17.01.2019 und Standgebühr Sattelzug vom 18.01.2019 bis 17.06.2019) besteht nicht.

Die Berufung übersieht bereits, dass eine Klageabweisung hinsichtlich der Herausgabe des Sattelzugs schon daran scheitert, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht die Beklagte zur Herausgabe jedenfalls Zug um Zug gegen Erfüllung ihrer Ansprüche verpflichtet wäre.

Der Beklagten steht aber auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Als Rechtsgrundlage für eine Zurückbehaltung des Sattelzugs durch die Beklagte kommt § 273 BGB in Betracht, weil die Zahlungsansprüche der Beklagten und der Herausgabeanspruch der Klägerin nicht auf gegenseitigem Vertrag beruhen. Ausreichend ist im Rahmen des § 273 BGB, wenn den sich gegenüberstehenden Ansprüchen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn beide Ansprüche also aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGH NJW 1991, 2645). Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werde (BGH NJW 2000,948). Da er nur der Sicherung eigener Ansprüche dient, ist seine Ausübung u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung die gesamte Leistung zurückbehalten will (Palandt § 273 RdNr. 18). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der einzelnen Umstände, insbesondere aber der Höhe der Forderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts (BGH NJW 2004, 3484). Sofern man mit der Beklagten davon ausgeht, dass sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Würzburg am 8.5.2019 das Zurückbehaltungsrecht wegen „Ansprüchen aus der letzten Rechnung“ geltend gemacht hat, ist zu klären, welche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zustanden.

Zu diesem Zeitpunkt stand lediglich die Rechnung vom 18.1.2019 (K8) zur Zahlung offen, mit der die Beklagte Standgebühren für Sattelzugmaschine und Ware in dem Zeitraum 20.11.2018 – 17.1.2019 geltend gemacht hat.

Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Standgebühren bezüglich der geborgenen Ware in dem Zeitraum 20.11.2018 bis 17.1.2019. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages verneint. Die Klägerin hat der Beklagten vielmehr am 20.11.2018 (B 2) den Auftrag erteilt, die Ware zu entsorgen. Der Einwand der Berufung, durch die unterlassene Zahlung eines Vorschusses habe die Klägerin in Kenntnis der ihr mitgeteilten Containerpreise (B2 bis B7) konkludent ihr Einverständnis in die Verwahrung erklärt, geht fehl. Es fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen. Durch ihr Schweigen auf die Mitteilung der Einstellkosten hat die Klägerin keine Willenserklärung abgegeben. Die Ausnahmevorschrift des § 151 BGB ist nicht einschlägig, da schon angesichts der hohen Kosten eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte zu erwarten war. Davon ging auch die Beklagte aus, da sie ausweislich der Anlagen B3 – B7 die Klägerin immer wieder kontaktierte. Die Beklagte war ohne Zahlung des Vorschusses entgegen ihrer Auffassung auch nicht rechtlos gestellt. Sie hätte ohne Zahlung des Vorschusses die Entsorgung der verderblichen Ware verweigern (was sie ausweislich der Anlagen B 3 – B 7 auch getan hat) und die Klägerin in einer den Annahmeverzug begründenden Weise auffordern können, die verderbliche Ware abzuholen. Dann hätte sie eventuelle Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB von der Klägerin zurückverlangen können. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Mehrkostenersatz auf die objektiv erforderlichen (dh angemessenen und zweckmäßigen) Aufwendungen beschränkt ist (BeckOGK/Dötterl, 1.8.2019, BGB § 304 Rn. 4, 5). Die Einlagerung von verderblicher Ware ist weder angemessen noch zweckmäßig.

Ob die Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Standgebühren bezüglich des Sattelzugs in dem Zeitraum 20.11.2018 bis 17.1.2019 hat, muss nicht entschieden werden. Gegen die rechtliche Bewertung durch das Landgericht, dass der ausgeurteilte Betrag iHv 2.700,00 € im Hinblick auf den Wert des Sattelzugs unverhältnismäßig gem. § 273 Abs. 3 BGB ist, hat die Berufung keine Einwendungen erhoben. Die Rechtsauffassung des Landgerichts wird auch vom Senat geteilt.

Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche aus der Rechnung vom 17.06.2019 fehlt es bereits an der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts. Die Ansprüche aus dieser Rechnung wurden erstinstanzlich lediglich zur Begründung der Widerklage herangezogen. Der Beklagten stünde aber auch kein Anspruch auf Zahlung weiterer Standgebühren für den Sattelzug ab 18.01.2019 bis 17.06.2019 zu. Ein Verwahrungsvertrag bzgl. des Sattelzugs ab diesem Zeitpunkt lag nicht vor. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht. Denn eine Verwahrung lag nicht im Interesse der Klägerin, da diese ab diesem Zeitpunkt mehrfach ernsthaft und dringlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hat. Ein Anspruch besteht auch nicht aus § 304 BGB. Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 19.03.2019 der Klägerin die Abholung des Sattelzugs angeboten. Allerdings hat sie dies von einer Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe von 35.589,00 € abhängig. Forderungen in dieser Höhe standen der Beklagten jedoch nicht zu. Eine Zuvielforderung führt nicht zum Annahmeverzug.

Das Landgericht hat daher auch zu Recht die Widerklage weitestgehend abgewiesen. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung weiterer Standgebühren in Höhe 24.450,00 € (Standgebühr Ware vom 20.11.2018 bis 17.01.2019 und Standgebühr Sattelzug vom 18.01.2019 bis 17.06.2019) besteht nicht.

Aus diesen wesentlichen Gründen hat die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

III.

Der Senat beabsichtigt außerdem, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert auf 79.450,00 EUR festzusetzen. Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl KV-Nrn. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen. Im Falle der Rücknahme der Berufung verringert sich die Gerichtsgebühr von der 4,0-fachen auf das 2,0-fache der Gebühr.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos