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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten nur bei erforderlichen und angemessenen Kosten

Das Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 13.01.2015, Az.: 10 C 233/14, befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klage der Klägerin auf Zahlung weiterer Abschleppkosten wurde abgewiesen, da das Gericht die geltend gemachten Kosten als nicht erforderlich erachtete. Es wurde festgestellt, dass nur die Kosten für das Abschleppen mit einem kleineren LKW und für einen geringeren Zeitaufwand erstattungsfähig sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 233/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Klage der Klägerin auf zusätzliche Abschleppkosten wurde abgewiesen.
  2. Es bestand kein Anspruch auf Zahlung über den bereits geleisteten Betrag hinaus.
  3. Die Haftung der Beklagten für die Unfallursache war unstreitig.
  4. Der Umfang des Schadensersatzes beschränkt sich auf den erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 BGB.
  5. Das Gericht schätzte die erforderlichen Kosten basierend auf den Standards des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen.
  6. Ein größerer LKW war für das Abschleppen des spezifischen Fahrzeugs nicht erforderlich.
  7. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Polizei einen größeren LKW angefordert hatte.
  8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Verkehrsunfall: Wann sind Abschleppkosten erstattungsfähig?

Nach einem Verkehrsunfall können die Abschleppkosten als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig, dass die Abschleppkosten unfallbedingt sind und die objektiv erforderlichen Kosten nicht überschritten werden. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die erforderlichen Abschleppkosten erstattungsfähig.

Als Verursacher eines Unfalls müssen Sie die Abschleppkosten tragen, sofern Sie keine Kaskoversicherung haben. Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt in der Regel die Kosten, es sei denn, der Verursacher hat eine Kaskoversicherung.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass unnötige Mehraufwendungen nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Die Erstattungsfähigkeit von Standgeld und anderen Nebenkosten ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt.

In einem konkreten Urteil, wie beispielsweise dem Az.: 10 C 233/14 des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 13.01.2015, wird die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten genauer beleuchtet und die rechtlichen Herausforderungen dargelegt.

Bei einem Verkehrsunfall in Mönchengladbach entbrannte ein Rechtsstreit um die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten, der kürzlich vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt verhandelt wurde. Die Klägerin forderte die Erstattung zusätzlicher Abschleppkosten in Höhe von 74,82 €, über die bereits gezahlten 244,70 € hinaus. Die Beklagte lehnte dies ab, woraufhin die Klägerin rechtliche Schritte einleitete.

Die Unfallursache und die Forderung der Klägerin

Der zugrunde liegende Verkehrsunfall verursachte Schäden, für deren Regulierung die Beklagte grundsätzlich aufkam. Die Klägerin, die ein Abschleppunternehmen beauftragte, machte geltend, dass neben den bereits erstatteten Kosten weitere Aufwendungen erforderlich waren. Sie argumentierte, dass das eingesetzte Fahrzeug und der Zeitaufwand für die Bergung angemessen waren.

Bewertung der erforderlichen Abschleppkosten durch das Gericht

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt konzentrierte sich in seiner Beurteilung auf den § 249 Abs. 2 BGB, der den Ersatz des erforderlichen Geldbetrags für die Schadensbehebung regelt. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen und des tatsächlichen Bedarfs für den konkreten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass lediglich das Abschleppen mit einem kleineren LKW und ein kürzerer Zeitaufwand erforderlich waren.

Kontroverse um den Einsatz eines größeren LKWs

Ein wesentlicher Diskussionspunkt war der Einsatz eines LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 Tonnen durch das Abschleppunternehmen. Das Gericht befand, dass für das Abschleppen des betroffenen Fahrzeugs, eines Ford Fiestas, ein kleinerer LKW ausgereicht hätte. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Einsatz des größeren LKWs auf Anweisung der Polizei erfolgte, konnte dies jedoch nicht nachweisen.

Gerichtsurteil und Kostenentscheidung

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung der zusätzlichen Kosten hat. Zudem wurde sie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Die Entscheidung beruht auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 713 ZPO, wobei der Streitwert auf 74,82 € festgesetzt wurde.

Fazit: Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt legte in seinem Urteil den Fokus auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Abschleppkosten im Kontext eines Verkehrsunfalls.Es stellte klar, dass nur die Kosten erstattet werden, die als erforderlich und angemessen gelten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bestimmt § 249 Abs. 2 BGB bezüglich der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Gemäß § 249 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei Sach- und Personenschäden statt der sogenannten „Naturalrestitution“ Schadensersatz in Geld verlangen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden soll, als hätte das schädigende Ereignis (in diesem Fall der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden.

Der Geschädigte hat zwei Möglichkeiten der Naturalrestitution: die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Die Kosten für diese Maßnahmen werden in der Regel auf der Grundlage von Listen wie dem Fraunhofer Mietpreisspiegel und der Schwacke Liste geschätzt.

Darüber hinaus sind auch entgangene Gewinne und Kosten, die im Zuge der Durchsetzung des Anspruchs entstehen, wie beispielsweise außergerichtliche Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, ersatzfähig.

Es ist zu beachten, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Allerdings ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er kann daher nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Falls für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt besteht, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die Versicherungen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle versuchen, die Regulierungskosten zu minimieren. Dies betrifft insbesondere die Anwaltsgebühren, Sachverständigen-, Abschlepp-, Werkstätten- und Mietwagenkosten.

Welche Rolle spielt das Verhalten des Geschädigten bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten?

Das Verhalten des Geschädigten spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich sind die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingt fahrunfähig gewordenen Fahrzeugs als adäquater Folgeschaden zu betrachten und daher grundsätzlich zu erstatten.

Die Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Einer davon ist die Wahl der Abschleppfirma, die in der Regel durch die Polizei erfolgt. Ein weiterer Faktor ist die Entfernung zur Werkstatt. Der Geschädigte kann sein Fahrzeug nur bis zur nächsten Werkstatt abschleppen lassen, es sei denn, es müssen eine Spezialwerkstatt oder die Werkstatt des Vertrauens angefahren werden oder durch einen längeren Transport können spätere Zusatzkosten verhindert werden.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte in der Regel keine Möglichkeit hat, die Vorgänge selbst zu kontrollieren. Daher ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

In Bezug auf die Höhe der Abschleppkosten hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die – regelmäßig beschränkten – Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Versicherungen oft versuchen, die Kosten so gering wie möglich zu halten und daher die Abschleppkosten auf angebliche Durchschnittswerte kürzen möchten.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Verhalten des Geschädigten bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten eine wichtige Rolle spielt. Es ist jedoch immer ratsam, sich nach einem Verkehrsunfall rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle berechtigten Ansprüche geltend gemacht werden.


Das vorliegende Urteil

AG Mönchengladbach-Rheydt – Az.: 10 C 233/14 – Urteil vom 13.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Abschleppkosten in Höhe von 74,82 € gem. §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die unfallursächlichen Schänden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Höhe nach steht der Klägerin aus abgetretenem Recht über den gezahlten Betrag von 244,70 € kein weiterer Anspruch zu.

Der Umfang des zu ersetzenden Schadens aus einem Verkehrsunfall beschränkt sich gem. § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH in NJW 1985, 794). Im Rahmen der erforderlichen Aufwendungen schätzt das Gericht die erstattungsfähigen Kosten gem. § 287 ZPO unter Zuhilfenahme der Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. (VBA) für das Jahr 2012.

Es war danach in dem konkreten Fall lediglich das Abschleppen mit einem LKW für 7,49 Tonnen und ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden erforderlich. Dies entspricht nach der Schätzung des Gerichts Abschleppkosten in Höhe von 244,70 €.

Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten beruhen vorliegend zunächst darauf, dass das Abschleppunternehmen für die Bergung einen LKW für die Fahrzeugbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 Tonnen eingesetzt hat. Unstreitig war der Einsatz dieses LKWs für das Abschleppen des konkreten Fahrzeugs – eines Ford Fiestas – nicht erforderlich. Es wäre ausreichend gewesen, einen Lkw mit 7,49 Tonnen einzusetzen. Soweit die Klägerin einwendet, der Einsatz sei von der Polizei beauftragt gewesen und ihr sei nicht bekannt gewesen, welches Fahrzeug abzuschleppen gewesen wäre, ist dieser Einwand unerheblich. Selbst wenn die Polizei nicht von sich aus mitteilt, was für ein Fahrzeug abzuschleppen ist und die Abwicklung über die Leitstelle erfolgt, wie die Klägerin behauptet, ist es einem Abschleppunternehmen möglich und zumutbar, entsprechende Rückfragen nach der Art des abzuschleppenden Fahrzeuges zu stellen und so jedenfalls zu versuchen, an weitere Informationen zu gelangen. Das Unterlassen entsprechender Nachforschungen – in diesem Fall eine einfache Frage – muss sich das Abschleppunternehmen gegenüber dem Geschädigten als Vertragsverletzung anrechnen lassen. Wenn auch der Geschädigte selbst dies nicht erkennen musste, so muss sich doch das Abschleppunternehmen und gem. § 404 BGB auch die Klägerin diesen Einwand entgegen halten lassen (vgl. AG Ellwangen v. 18.03.2014, Az.: 2 C 458/13).

Weiterhin war unstreitig auch nur ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden erforderlich. Nur für diesen Zeitaufwand kann die übliche Vergütung verlangt werden. Das Gericht folgt hier bei seiner Schätzung der üblichen Vergütung nicht der Empfehlung der VBA 2012, wonach auf eine halbe Stunde aufzurunden sei. Dies würde zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlich erforderlichen und erbrachten Aufwand stehenden Ergebnissen führen und ist mit der gesetzlichen Wertung des § 249 Abs. 2 BGB nicht vereinbar (AG Neuss v. 22.05.2014, Az.: 75 C 1067/14).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 74,82 € festgesetzt.

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