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Fristlose Mietvertragskündigung eines gewerblichen Mietvertrags

LG Braunschweig, Az.: 7 S 56/15, Beschluss vom 24.03.2015

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.01.2015 (Az. 111 C 2973/14) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Fristlose Mietvertragskündigung eines gewerblichen Mietvertrags
Symbolfoto: Von create jobs 51 /Shutterstock.com

Die vorgetragenen Berufungsgründe rechtfertigen keine vom Urteil des Amtsgerichts abweichende und der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) günstigere Entscheidung. Die Berufungsbegründung zeigt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Amtsgerichts auf (§ 513 Abs. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch tragen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 ZPO).

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Mieten für die Monate Juli, August und September 2014 in Höhe von 4.391,10 € aus § 535 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte hat, weif der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag durch Schreiben der Beklagten vom 28.04.2014 wirksam außerordentlich gekündigt wurde.

Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht mag die Kammer nicht zu erkennen. Für die Frage, ob die Kündigung der Beklagten wirksam erfolgt ist, ist es unerheblich, ob die Beklagte oder ihr Ehemann die Postagentur betreibt. Im Übrigen hat der Ehemann der Beklagten gegenüber seinem Dienstherrn seine Nebentätigkeit angezeigt und angegeben, dass er die Postagentur betreibt (Anlage B1).

Auch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO liegt nicht vor.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt, weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlag.

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann – auch wenn die Regelbeispiele des § 543 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind – für den Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des Verhaltens des Vermieters die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Mieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002, XII ZR 5/00, NJW-RR 2002, 946 und vom 10. April 2002, XII ZR 37/00, NJW-RR 2002, 947, 948).

Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Berufungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

Dieser Prüfung hält das Urteil des Amtsgerichtes stand.

Zutreffend zieht die Tatrichterin des Amtsgerichts aus den Ausführungen des Schreibens der Klägerin vom 15.04.2014 in dem es u.a. heißt: „Das Gericht wird daher im Rahmen der Klageverhandlung einen Verstoß gegen das Niedersächsische Beamtengesetz feststellen und disziplinarische Schritte veranlassen. […] Ob Sie, verehrte Frau … Ihrem Ehemann die berufliche Karriere zerstören wollen, mögen Sie bitte selbst entscheiden.“ den Schluss, dass die Klägerin die angeblich nicht genehmigte Nebentätigkeit des Ehemanns der Beklagten bei Behörden zur Sprache bringen wollte, wenn ihrer Zahlungsaufforderung nicht Folge geleistet wird.

Anders als die Klägerin in ihrer Berufungsschrift meint, hat sie damit nicht lediglich die Bitte geäußert, es doch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht kommen zu lassen, sondern im Gegenteil damit gedroht bei der beabsichtigten Erhebung einer Zahlungsklage den Ehemann der Beklagten gegenüber dem Gericht zu denunzieren, wenn ihrer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet werde.

Diese Drohung durch die Klägerin stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dar, der eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt, insbesondere auch deshalb, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt ist. Denn die Klägerin handelte nicht zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, sondern um dem Ehemann der Beklagten bzw. der Beklagten selbst einen Schaden zuzufügen, in dem sie eine angebliche Verletzung der Dienstpflichten der Ehemanns der Beklagten, von der sie selbst nicht betroffen ist, zum Anlass nimmt diese gegenüber Behörden zur Sprache zu bringen, um ihrer Zahlungsaufforderung Nachdruck zu verleihen.

Es mag geprüft werden, ob, die Berufung zurückgenommen werden soll. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1120, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von 4,0- auf 2,0-Gebühren ermäßigt.

 

 

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