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Mängelbeseitigungsanspruch an Photovoltaikanlage auf einem Grundstück

Streit um Solaranlage: Klägerin verlangt Schadensersatz für Leistungsausfälle

Das Landgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte zur Beseitigung zahlreicher Mängel an zwei Photovoltaikanlagen und zur Zahlung von Schadensersatz für Ertragsausfälle und Sachverständigenkosten. Die Beklagte war beweisbelastet für das Nichtvorliegen der Mängel, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Netto-Ertragsausfälle und Sachverständigenkosten, jedoch nicht auf die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 149/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung zur Mängelbeseitigung: Die Beklagte muss vielfältige Mängel an zwei Photovoltaikanlagen beheben.
  2. Schadensersatz für Ertragsausfälle: Die Klägerin erhält Schadensersatz für Ertragsausfälle, verursacht durch die Mängel der Anlagen.
  3. Erstattung der Sachverständigenkosten: Die Beklagte muss die Kosten für die von der Klägerin beauftragten Sachverständigen tragen.
  4. Beweislast bei der Beklagten: Das Gericht legte die Beweislast für das Nichtvorliegen der Mängel auf die Beklagte.
  5. Fehlende Abnahme der Anlagen: Aufgrund der Mängel wurde die Abnahme der Anlagen durch die Klägerin verweigert.
  6. Kein Anspruch auf Umsatzsteuer: Die Klägerin kann die Umsatzsteuer für die geltend gemachten Schadenspositionen nicht beanspruchen.
  7. Nettobeträge der Schadensersatzforderungen: Die Klägerin hat Anspruch auf Netto-Ertragsausfälle und Netto-Sachverständigenkosten.
  8. Teilweise Abweisung der Klage: Ein Teil der Klage, insbesondere die geltend gemachte Umsatzsteuer, wurde abgewiesen.

Rechtliche Herausforderungen bei Photovoltaikanlagen

Streit um Solaranlage: Klägerin verlangt Schadensersatz für Leistungsausfälle
(Symbolfoto: AlyoshinE /Shutterstock.com)

In der heutigen Zeit, in der erneuerbare Energien immer mehr an Bedeutung gewinnen, rücken Photovoltaikanlagen verstärkt in den Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei stehen insbesondere Mängelbeseitigungsansprüche und damit verbundene Schadensersatzforderungen im Mittelpunkt. Die Komplexität solcher Fälle zeigt sich oft in der Notwendigkeit, technische Normen wie die DIN VDE 0100-712 zu berücksichtigen, sowie in der genauen Betrachtung der Montage und Leistungsparameter der Anlagen. Diese rechtlichen Konflikte spiegeln die zunehmende Bedeutung von qualitätsgerechter Installation und transparenter Dokumentation wider, um eine zuverlässige und effiziente Energieerzeugung zu gewährleisten.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bielefeld illustriert exemplarisch die rechtlichen Herausforderungen, die sich bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ergeben können. Es hebt die Relevanz der Einhaltung technischer Standards, der korrekten Montagepraktiken und der Leistungsspezifikationen hervor. Im Folgenden werden die Einzelheiten dieses spezifischen Falles beleuchtet, in dem es um weitreichende Mängel und die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen geht. Tauchen Sie ein in die Welt des Baurechts, wo technische Präzision und rechtliche Genauigkeit aufeinandertreffen.

Mängel an Photovoltaikanlagen führen zu rechtlichen Auseinandersetzungen

Im Zentrum des Urteils des Landgerichts Bielefeld steht ein komplexer Rechtsstreit um zwei Photovoltaikanlagen, die auf Grundstücken in den Orten B. und D. installiert wurden. Die Klägerin, eine Betreiberin dieser Anlagen, erhob Klage gegen die Beklagte, ein Unternehmen, das für die Entwicklung, Planung und Errichtung der Anlagen verantwortlich war. Der zentrale Streitpunkt waren diverse Mängel an den Anlagen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen und technischen Normen entsprachen.

Die Klägerin beauftragte für die Abnahme der Anlagen Sachverständige, die mehrere Mängel feststellten. Dazu gehörten unter anderem unzulässig verlegte Solarkabel und Stecker, Nichteinhaltung von Dehnungsfugen, fehlerhafte Installation von Wechselrichtern und unzureichende Leistung der Anlagen. Diese Mängel führten dazu, dass die Klägerin die Abnahme der Anlagen verweigerte und die Beseitigung der Mängel sowie Schadensersatz für Ertragsausfälle und Sachverständigenkosten forderte.

Das Urteil des LG Bielefeld: Umfangreiche Mängelbeseitigung angeordnet

Das Gericht gab der Klägerin in weiten Teilen Recht. Es verurteilte die Beklagte zur Beseitigung sämtlicher aufgeführter Mängel an beiden Anlagen. Dabei bezog sich das Gericht auf die festgestellten Mängel, die gegen die DIN VDE 0100-712 und andere technische Vorschriften verstießen. Besonders hervorgehoben wurden Mängel, die die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Anlagen beeinträchtigen, wie die unzulässige Verlegung von Gleichstromkabeln und die unzureichende Montageabstände der Wechselrichter.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Anlagen nicht die vereinbarte Leistung erbrachten, was zu Ertragsausfällen für die Klägerin führte. Dies wurde als weiterer wesentlicher Mangel angesehen, der die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtete.

Schadensersatz und Sachverständigenkosten

Das Gericht verurteilte die Beklagte außerdem zur Zahlung von Schadensersatz für die Ertragsausfälle der beiden Anlagen. Dies umfasste sowohl die direkten Ausfälle in einem bestimmten Zeitraum als auch weitergehende Ausfälle für die Jahre 2021 und 2022. Die Höhe des Schadensersatzes basierte auf den Berechnungen der Klägerin, die von der Beklagten nicht hinreichend widerlegt wurden.

Interessant ist auch, dass das Gericht die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Sachverständigen verurteilte, die von der Klägerin für die Abnahmen der Anlagen hinzugezogen wurden. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, dass die Klägerin aufgrund der Komplexität und technischen Anforderungen der Anlagen externe Expertise für die Abnahme in Anspruch nahm.

Rechtliche Tragweite und weiterführende Implikationen

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Baubranche, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung technischer Normen und Vertragsvereinbarungen bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen. Zudem zeigt es, dass bei Nichterfüllung dieser Anforderungen mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen zu rechnen ist.

Das Urteil des LG Bielefeld setzt somit einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und dient als Warnung für Unternehmen, die in der Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen tätig sind. Es betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausführung und Dokumentation, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was umfasst ein Mängelbeseitigungsanspruch bei Photovoltaikanlagen?

Ein Mängelbeseitigungsanspruch bei Photovoltaikanlagen bezieht sich auf das Recht des Käufers, Mängel oder Defekte, die nach dem Kauf und der Installation der Anlage auftreten, vom Verkäufer oder Installateur beheben zu lassen. Dieses Recht ist gesetzlich geregelt und wird auch als Gewährleistungsrecht bezeichnet.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Photovoltaikanlagen beträgt in Deutschland je nach Einbausituation zwei oder fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist hat der Käufer das Recht, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln zu verlangen, die die Leistungsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Material- und Verarbeitungsfehler oder Installationsfehler.

Die Frage, ob die Gewährleistungsfrist zwei oder fünf Jahre beträgt, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Es gab Gerichtsurteile, die eine zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Photovoltaikanlagen festgelegt haben, da sie nicht als Bauwerke oder fest eingebaute Bauelemente angesehen wurden. Andere Urteile haben jedoch eine fünfjährige Verjährungsfrist bestätigt.

Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Hersteller auch freiwillige Garantien geben, die über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgehen. Diese Garantien können beispielsweise eine bestimmte Leistung der Photovoltaikmodule für einen Zeitraum von 20, 25 oder sogar 40 Jahren garantieren.

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Wenn ein Mangel auftritt, sollte der Käufer den Verkäufer oder Installateur unverzüglich informieren und die Beseitigung des Mangels verlangen. In einigen Fällen kann der Verkäufer oder Installateur die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wenn die Mängelbeseitigung fehlschlägt, hat der Käufer das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Mängelansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Beschaffenheitsgarantie übernommen.

Inwiefern beeinflusst die Nichteinhaltung technischer Normen (z.B. DIN VDE 0100-712) rechtliche Ansprüche?

Die Nichteinhaltung technischer Normen, wie beispielsweise der DIN VDE 0100-712, kann rechtliche Ansprüche beeinflussen, indem sie die Gewährleistungsansprüche des Käufers einer Photovoltaikanlage beeinträchtigt. Die Einhaltung dieser Normen ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und betrieben wird.

Wenn eine Photovoltaikanlage nicht den geltenden technischen Normen entspricht, kann dies dazu führen, dass der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen kann. Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung von Normen auch Auswirkungen auf Versicherungsbedingungen haben, da Versicherer bestimmte elektrotechnische Sicherheitsanforderungen erfüllen möchten.

Es ist daher ratsam, bei der Planung, Installation und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage die geltenden technischen Normen einzuhalten, um mögliche rechtliche Probleme und Haftungsfragen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

LG Bielefeld – Az.: 5 O 149/22 – Urteil vom 18.04.2023

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel an der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück A.Straße x, xxxxxx B. zu beheben:

a) Entgegen der DIN VDE 0100-712 aus Oktober 2016 liegen die Solarkabel- und Stecker auf der Dachhaut.

b) Entgegen der Aufbauanleitung des Unterkonstruktionsherstellers ist bei der Montage der Profile eine Dehnungsfuge von 1 bis 2 mm nicht beachtet worden.

c) Sämtliche Wechselrichter wurden im Gebäude 7 installiert, obwohl in solchen Betriebsstätten die Verlegung von Gleichstromkabeln unzulässig ist.

d) Die Wechselrichter weisen zueinander zu geringe Montageabstände auf.

e) Die Zugänglichkeit der Wechselrichter ist nur mit technischen Hilfsmitteln möglich.

f) Die Leitungsverlegung insgesamt am Wechselrichterstandort ist nicht ordnungsgemäß erfolgt.

g) Auf der Dachfläche des Gebäudes 2 wurde die Dachdurchdringung mit Bau-Schaum abgedichtet, der nicht UV-beständig ist, was zu Undichtigkeiten führt.

h) Anstatt der vereinbarten 672,345 kWp leistet die Anlage maximal nur 441,6 kW.

i) Eine vollständige Anlagendokumentation und notwendige Messprotokolle gemäß DIN VDE 0126-23 liegen nicht vor.

2.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, folgende Mängel an der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück C.Straße. xx, xxxxx D. zu beheben:

a) Der Zugang zu den Modulfeldern, den Generatoranschlusskästen und Leitungsanlagen ist für Fachkräfte nicht möglich.

b) Der Zugang zum Generator muss noch eingerichtet und gekennzeichnet werden.

c) Es sind noch Laufwege einzurichten und zu kennzeichnen.

d) Ein ordnungsgemäßer Betrieb und eine Instandhaltung der RWA-Anlage sind aktuell nicht möglich, da beim Öffnen der Luke im Einsatzfall diese zerstört wird und dabei auch die PV-Anlage partiell beschädigt werden würde.

e) Zum Teil wurden die DC-Leitungen entgegen DIN VDE 0100-712 gegen Umwelteinflüsse ungeschützt verlegt.

f) In Kabelrinnen wurden Leitungen von mehreren Teilgeneratoren sehr eng aneinander verlegt.

g) Es sind die Modulanschlussleitungen der Südanlagen in der Reihenschaltung unzureichend vor Abrieb geschützt.

h) Ein üblicher Abfluss des Regenwassers wird durch die Bodenprofile der Unterkonstruktion behindert und ist nur unzureichend möglich.

i) Die Unterkonstruktion wurde unzureichend befestigt.

j) Es liegt kein Ballastierungsplan vor.

k) Die zulässigen Biegeradien der eingesetzten Leitungen vom Dach zum Wechselrichterstandort wurden nicht eingehalten.

l) Die Kabelrinnen vom Dach zum Wechselrichterstandort sind überlastet.

m) Die Leitungen vom Dach zum Wechselrichterstandort sind in der senkrechten Verlegung an der Fassade herunter unzureichend befestigt worden.

n) Die waagerechte Kabelrinne unterhalb der Wechselrichter ist zu dicht unterhalb der Wechselrichter angeordnet.

o) Zulässige Biegeradien am Wechselrichterstandort werden unterschritten und Kabelverschraubungen in den Wechselrichtergehäusen können nicht verschlossen werden.

p) Die Kabelrinne der Leitungen am Wechselrichterstandort ist völlig überlastet, sodass der Deckel nicht schließt

q) Als Anschlusskabel am Wechselrichter wurde der Kabeltyp NYY-J 5×16 RE verwandt, der einen zu geringen Querschnitt aufweist.

r) Eine vollständige Anlagendokumentation und notwendige Messprotokolle gemäß DIN VDE 0126-23 liegen nicht vor.

s) Die Anlage leistet anstatt der vereinbarten 686,2 kWp lediglich maximal 559,260 kW.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 13.978,66 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 37.751,52 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist wegen des vorstehenden Tenors zu I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 30.250,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt an zwei von der Beklagten errichteten Photovoltaikanlagen Mängelbeseitigung sowie die Erstattung von Ertragsausfällen und vergeblich aufgewandten Sachverständigenkosten.

Die Klägerin schloss am 21.03.2020 mit der Beklagten einen Vertrag über die Entwicklung, Planung und Errichtung einer EEG-konformen Auf-Dach-Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung mit einer Nennleistung von 686,2 kWp auf dem Grundstück C.Straße. xx, xxxxx D. und am 12.02.2020 über die Entwicklung, Planung und Errichtung einer EEG-konformen Auf-Dach-Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung mit einer Nennleistung von 672,345 kWp auf dem Grundstück A.Straße x, xxxxxx B. . Ausweislich der Anlage zu 10.1 des jeweiligen Werkvertrags sollten die Anlagen bis zum 15.05.2020 (B.) bzw. bis zum 30.08.2020 (D.) errichtet und an das örtliche Versorgungsnetz angeschlossen werden. Die Beklagte bot der Klägerin die Anlage in B. am 26.11.2021 als abnahmefähig an. Die Klägerin verweigerte indes die Abnahme der Anlage, da der hinzugezogene Sachverständige Schulte diverse – zwischen den Parteien streitige – Mängel der Anlage gemäß dessen Stellungnahme vom 06.12.2021 (Anlage K 7) feststellte, deren Beseitigung von der Klägerin mit dieser Klage geltend gemacht wird (Klageantrag zu 1.). Für den Abnahmetermin sind der Klägerin Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 3.592,86 EUR brutto entstanden. Den entsprechenden Rechnungsbetrag hat die Klägerin bereits beglichen und ihrerseits der Beklagten unter dem 26.01.2022 in Rechnung gestellt. Ebenso verweigerte die Klägerin am 16.12.2020 die Abnahme der ihr als abnahmefähig angebotenen Anlage in D., da der von der Klägerin zum Abnahmetermin hinzugezogene Sachverständige Hueck gemäß seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2020 (Anlage K 23) diverse – zwischen den Parteien ebenfalls streitige – Mängel feststellte, die Gegenstand des Klageantrags zu 2. sind. Für diesen Abnahmetermin sind der Klägerin Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 2.704,28 EUR brutto entstanden bzw. in Rechnung gestellt worden. Den entsprechenden Rechnungsbetrag hat die Klägerin gleichfalls beglichen und ihrerseits der Beklagten unter dem 24.03.2022 in Rechnung gestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte letztmalig vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2022 – erfolglos – sowohl zur Zahlung der geltend gemachten Ertragsausfälle (Klageantrag zu 3.) als auch zur Herstellung von funktionstüchtigen Anlagen unter Frist auf.

Die Klägerin behauptet, die beiden Anlagen wiesen die Mängel gemäß den Klageanträgen zu 1. und 2. auf. Die mangelbedingte Minderleistung der Anlage in B. habe zu Ertragsausfällen für die Klägerin in der Zeit von November 2021 bis Februar 2022 in Höhe von insgesamt 3.051,42 EUR brutto geführt. Die Minderleistung der Anlage in D. habe zu Ertragsausfällen für die Klägerin in der Zeit von Januar 2021 bis Februar 2022 in Höhe von insgesamt 7.286,05 EUR brutto geführt (Klageantrag zu 3.). Für die Anlage B. ergebe sich darüber hinaus ein Ertragsausfall für die Jahre 2021 und 2022 in Höhe von insgesamt netto 18.486,68 EUR, für die Anlage in D. ein weitergehender Ertragsausfall für die Jahre 2021 und 2022 in Höhe von insgesamt netto 19.264,84 EUR (Klageantrag zu 4.). Die Beklagte habe – so die Ansicht der Klägerin – aufgrund der Mangelhaftigkeit der Anlagen auch die Sachverständigenkosten für die erfolglosen Abnahmen zu tragen, da die Beklagte diese zu Unrecht verlangt habe (Klageantrag zu 3.).

Die Klägerin beantragt nach erfolgter Klageerweiterung zuletzt,

1.

Die Beklagte zu verurteilen, folgende Mängel an der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück A.Straße x, xxxxxx B. zu beheben:

a) Entgegen der DIN VDE 0100-712 aus Oktober 2016 liegen die Solarkabel- und Stecker auf der Dachhaut.

b) Entgegen der Aufbauanleitung des Unterkonstruktionsherstellers ist bei der Montage der Profile eine Dehnungsfuge von 1 bis 2 mm nicht beachtet worden.

c) Sämtliche Wechselrichter wurden im Gebäude 7 installiert, obwohl in solchen Betriebsstätten die Verlegung von Gleichstromkabeln unzulässig ist.

d) Die Wechselrichter weisen zueinander zu geringe Montageabstände auf.

e) Die Zugänglichkeit der Wechselrichter ist nur mit technischen Hilfsmitteln möglich.

f) Die Leitungsverlegung insgesamt am Wechselrichterstandort ist nicht ordnungsgemäß erfolgt.

g) Auf der Dachfläche des Gebäudes 2 wurde die Dachdurchdringung mit Bau-Schaum abgedichtet, der nicht UV-beständig ist, was zu Undichtigkeiten führt.

h) Anstatt der vereinbarten 672,345 kWp leistet die Anlage maximal nur 441,6 kW.

i) Eine vollständige Anlagendokumentation und notwendige Messprotokolle gemäß DIN VDE 0126-23 liegen nicht vor.

2.

Die Beklagte zu verurteilen, folgende Mängel an der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück C.Straße. xx, xxxxx D. zu beheben:

a) Der Zugang zu den Modulfeldern, den Generatoranschlusskästen und Leitungsanlagen ist für Fachkräfte nicht möglich.

b) Der Zugang zum Generator muss noch eingerichtet und gekennzeichnet werden.

c) Es sind noch Laufwege einzurichten und zu kennzeichnen.

d) Ein ordnungsgemäßer Betrieb und eine Instandhaltung der RWA-Anlage sind aktuell nicht möglich, da beim Öffnen der Luke im Einsatzfall diese zerstört wird und dabei auch die PV-Anlage partiell beschädigt werden würde.

e) Zum Teil wurden die DC-Leitungen entgegen DIN VDE 0100-712 gegen Umwelteinflüsse ungeschützt verlegt.

f) In Kabelrinnen wurden Leitungen von mehreren Teilgeneratoren sehr eng aneinander verlegt.

g) Es sind die Modulanschlussleitungen der Südanlagen in der Reihenschaltung unzureichend vor Abrieb geschützt.

h) Ein üblicher Abfluss des Regenwassers wird durch die Bodenprofile der Unterkonstruktion behindert und ist nur unzureichend möglich.

i) Die Unterkonstruktion wurde unzureichend befestigt.

j) Es liegt kein Ballastierungsplan vor.

k) Die zulässigen Biegeradien der eingesetzten Leitungen vom Dach zum Wechselrichterstandort wurden nicht eingehalten.

l) Die Kabelrinnen vom Dach zum Wechselrichterstandort sind überlastet.

m) Die Leitungen vom Dach zum Wechselrichterstandort sind in der senkrechten Verlegung an der Fassade herunter unzureichend befestigt worden.

n) Die waagerechte Kabelrinne unterhalb der Wechselrichter ist zu dicht unterhalb der Wechselrichter angeordnet.

o) Zulässige Biegeradien am Wechselrichterstandort werden unterschritten und Kabelverschraubungen in den Wechselrichtergehäusen können nicht verschlossen werden.

p) Die Kabelrinne der Leitungen am Wechselrichterstandort ist völlig überlastet, sodass der Deckel nicht schließt

q) Als Anschlusskabel am Wechselrichter wurde der Kabeltyp NYY-J 5×16 RE verwandt, der einen zu geringen Querschnitt aufweist.

r) Eine vollständige Anlagendokumentation und notwendige Messprotokolle gemäß DIN VDE 0126-23 liegen nicht vor.

s) Die Anlage leistet anstatt der vereinbarten 686,2 kWp lediglich maximal 559,260 kW.

3.

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.634,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen.

4.

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.751,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge zu den Ziffern 1. und 2. wiesen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf und seien in der vorliegenden Form insgesamt unzulässig. Die Klägerin trage die Beweislast für das Vorliegen der geltend gemachten Mängel. Sie ist auch der Ansicht, die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Schadenspositionen könne diese nur ohnehin als Nettobeträge verlangen. Die Beauftragung von Sachverständigen zur Begleitung der entsprechenden Abnahmen seien schon nicht erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien zudem nicht nachvollziehbar bzw. zumindest teilweise nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Mängel (= Tenor zu I. 1. und 2.) gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB.

a)

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klageanträge zu 1. und 2. hinreichend bestimmt gefasst, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und damit zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die einzelnen Mangelerscheinungen der beiden Anlagen bzw. teils fehlenden Unterlagen jedenfalls unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlichen Vortrags und der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Hueck und Schulte hinreichend genau bezeichnet. Eine weitergehende Spezifikation der Mängel war danach nicht erforderlich.

b)

Der Anspruch ist auch begründet.

Insbesondere sind die beiden Anlagen in dem geltend gemachten Umfang nach § 633 Abs. 2 BGB i.V.m. den hier vertraglich bestimmten Anforderungen mangelhaft.

aa)

Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie für das Nichtvorliegen der Mängel beweisbelastet. Denn die Klägerin hat unstreitig wegen der von den von ihr hinzugezogenen Privatgutachtern festgestellten Mängel die Abnahme der beiden Anlagen jeweils verweigert, so dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit des Werks durch die Klägerin als Bestellerin bislang mangelt, so dass die Beweislast für die Mangelfreiheit der Anlagen bei der beklagten Unternehmerin verbleibt (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, § 634, Rn. 20 mwN).

bb)

Die danach beweisbelastete Beklagte ist für das Nichtvorliegen der Mängel gemäß ihrem schriftsätzlichen Vortrag beweisfällig geblieben, so dass diese als gegeben anzusehen waren.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.09.2022 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über das (Nicht-)Vorliegen der Anlagenmängel angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 20.10.2022 den Sachverständigen Buschmann bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 22.12.2022 ist der Beklagten auf der Grundlage des Schreibens bzw. der Anforderung des Sachverständigen vom 02.12.2022 aufgegeben worden, einen ergänzenden Kostenvorschuss für den Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens in Höhe von 3.000,00 EUR einzuzahlen, wovon ausdrücklich in dem vorgenannten Beschluss die weitere Begutachtung durch den Sachverständigen abhängig gemacht wurde. Die Beklagte hat diesen weiteren Kostenvorschuss bis zuletzt aber ohne Angabe von Gründen nicht eingezahlt. Darauf, dass aus diesem Grund der Beweisbeschluss vom 12.09.2022 nicht weiter ausgeführt wird, wurde die Beklagte mit Verfügung vom 20.01.2023 hingewiesen. Stellung genommen hat sie hierzu nicht.

2.

a)

Die Klägerin kann darüber hinaus von der Beklagten als Schadensersatz nach §§ 634 Nr. Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB die Erstattung von Ertragsausfällen der beiden Anlagen gemäß dem Klageantrag zu 3. (= Tenor zu I.3.) für die Zeit von Januar 2021 – Februar 2022 in Höhe von 8.686,95 EUR netto und gemäß dem Klageantrag zu 4. (= Tenor zu I.4.) für die Jahre 2021 und 2022 in Höhe von weiteren 37.751,52 EUR (netto) verlangen.

aa)

Dass die Ist-Leistung der beiden Anlagen mangelbedingt hinter der vertraglich vereinbarten Soll-Nennleistung zurückbleibt und die Anlagen daher auch insoweit mangelhaft sind, steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest. Denn der Beweisbeschluss der Kammer vom 12.09.2022 umfasste zu Ziff. 1. h) und 2. r) auch die Behauptungen der Klägerin zu den entsprechenden tatsächlichen Minderleistungen der beiden Anlagen, so dass die Beklagte auch in diesen Punkten beweisfällig geblieben ist. Für eine mögliche Exkulpation nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nichts vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Den Berechnungen der Klägerin zur Höhe der Ertragsausfälle ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, obwohl ihr dies als Fachunternehmerin ohne Weiteres möglich sein müsste und ihr nach dem zuletzt erfolgten Vortrag der Klägerin mit Schriftsätzen vom 09.02.2023 und 02.03.2023, auf den die Beklagte nicht mehr erwidert hat, auch die maßgeblichen Unterlagen als Grundlage der von der Klägerin vorgenommenen Berechnungen vorliegen. Zudem hat nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin die Beklagte bis November 2021 die Ertragsausfälle für die Anlage in B. auf der Grundlage der Berechnungen der Klägerin beanstandungslos erstattet. Die von der Klägerin in ihre Berechnungen eingestellten prognostizierten Ertragswerte für die Anlagen stammen dabei von der Beklagten selbst und waren der Klägerin von der Beklagten in Tabellenform vorgerichtlich zur Verfügung gestellt worden. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der klägerischen Berechnungen zur Höhe der Ertragsausfälle ist daher unbeachtlich. Die Darstellung der Klägerin zu den mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten weitergehenden Ertragsausfällen hat die Beklagte zudem ohnehin mit keinem Wort angegriffen.

bb)

Zuzugeben ist der Beklagten aber, dass gemäß dem Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 18.04.2023 die Klägerin bei dem hier in Rede stehenden (echten) Schadensersatz, bei dem mangels Leistungsaustauschs kein steuerbarer Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG vorliegt, so dass die Klägerin im Zusammenhang hiermit auch keine Umsatzsteuer abzuführen hat, nur die Nettobeträge für die Ertragsausfälle beanspruchen kann (vgl. BGH Urt. v. 23.04.2008 – XII ZR 136/05, BeckRS 2008, 13310 Rn. 28, beck-online). Die Klage unterlag wegen der geltend gemachten Umsatzsteuer daher der Abweisung.

b)

Die Zinsforderungen bezüglich der geltend gemachten Ertragsausfälle sind abweichend zu den Klageanträgen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet, da es sich bei dem hiermit verlangten Schadensersatz nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt. Im Übrigen stellen sich die Zinsforderungen jedoch nach §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB als begründet dar.

3.

a)

Die Klägerin hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für die erfolglosen Abnahmen angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 5.291,71 EUR netto gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (= Tenor zu I.3.).

aa)

Weist das Werk noch wesentliche Mängel auf und hat der Unternehmer folglich die Abnahme zu Unrecht verlangt, kann er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung verpflichtet sein, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadenersatzgesichtspunkten zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen (vgl. BeckOGK/Kögl, 1.4.2023, BGB § 640 Rn. 255 mwN),

So liegt es aber hier. Nach obigen Erwägungen weisen beide Anlagen Mängel auf, die auch unzweifelhaft als wesentlich zu beurteilen sind. So sind u.a. die Verwendung von Leitungen unzureichenden Querschnitts und eine fehlerhafte Leitungsverlegung als sicherheitsrelevante Mängel sowie die Leistungsfähigkeit der Anlagen insgesamt betroffen. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass es sich ggf. nur um unwesentliche Mängel handelt. Für eine fehlendes Verschulden der Beklagte ist weder etwas dargetan noch sonst etwas ersichtlich. Die Beklagte hat somit die Abnahme der beiden Anlagen von der Klägerin zu Unrecht verlangt, da sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Abnahme ihrer Herstellungspflicht noch nicht vertragsgemäß nachgekommen war.

bb)

Die Klägerin kann von der Beklagten als Schadensersatz die Nettokosten iHv. 2.272,50 EUR und 3.019,21 EUR aus den beiden Rechnungen der Sachverständigen vom 18.02.2021 (Bl. 1429 ff. d.A.) und 20.01.2022 (Bl. 1463 ff. d.A.) verlangen. Soweit die Beklagte die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Sachverständigenkosten in Abrede gestellt hat, war dem nicht nachzugehen. Zum einen war die Klägerin zur Abnahme derart technisch komplexer Anlagen ohne Weiteres berechtigt, Sachverständige mit entsprechendem technischen Sachverstand hinzuzuziehen. Zum anderen hat die Klägerin zur Beauftragung der beiden Sachverständigen und zu den angefallenen Kosten unter Vorlage der diesbezüglichen Rechnungen der beiden Sachverständigen nebst detaillierter Tätigkeitsdokumentationen und -nachweisen im Einzelnen in ihrer Replik vom 09.02.2023 vorgetragen. Stellung genommen hat die Beklagte auch hierzu nicht weiter. Das vor diesem Hintergrund pauschal gebliebene Bestreiten der Beklagten ist damit unbeachtlich.

cc)

Aus den obigen Gründen zu 2. a) bb) kann die Klägerin jedoch nicht die Umsatzsteuer auf diese Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen, da auch insoweit „echter“ Schadensersatz seitens der Beklagten betroffen ist, so dass die Klage wegen der somit unberechtigten Mehrforderung der Abweisung unterlag.

b)

Die insoweit tenorierte Zinsforderung ist aus den obigen Gründen zu 2. b) nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB teilweise begründet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

III.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 109.386,13 EUR festgesetzt.

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