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Corona-Pandemie – Schließung von Prostitutionsstätten und Untersagung deren Betriebs

Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 3 EN 394/20 – Beschluss vom 10.07.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Corona-Pandemie - Schließung von Prostitutionsstätten und Untersagung deren Betriebs
Symbolfoto: Von Kiril Stanchev/Shutterstock.com

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung, soweit danach Prostitutionsstätten ausnahmslos geschlossen zu halten sind.

Die Antragstellerin betreibt in E… auf Grundlage der gesetzlichen Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 des Prostitutionsschutzgesetzes (ProstSchG) eine Prostitutionsstätte, indem sie Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung prostitutiver Leistungen überlässt.

Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am 9. Juni 2020 – in Ablösung der bis zum 12. Juni 2020 geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) – als Art. 1 der von ihr und der Landesregierung verkündeten Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 12. Juni 2020 im Thüringer Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Mindestabstand

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.

§ 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Betriebe, Geschäfte, Wohnheime und Sammelunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

1. der Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,

2. der Ausschluss von Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen,

3. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,

4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,

5. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5.

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen und Sammelunterkünften.

(4) Zur Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen jeweils in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Kontaktdaten zu erfassen. Zu erfassen sind:

1. Name und Vorname,

2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,

3. Datum des Besuchs und

4. Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,

2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,

3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie

4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 4 Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,

2. sicherstellen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 6 tragen,

3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,

4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 nicht eingehalten wird,

5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,

2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,

3. Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel,

4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,

5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,

6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,

7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,

8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,

9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter das Verbot nach § 7 Abs. 2 fallen, berücksichtigen zusätzlich

1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang und

2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen.

Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.

§ 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:

1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,

2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Swingerclubs und ähnliche Angebote.

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.

(2) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.

(3) Sobald die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 schriftlich genehmigt hat, sind folgende, aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) in der am 12. Juni 2020 geltenden Fassung bislang untersagte beziehungsweise geschlossen gehaltene Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in geschlossenen Räumen zulässig:

1. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder,

3. Saunen und Thermen.

(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern

1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder

2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen, mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ein.

§ 18 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.

Nach Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung am 13. Juni 2020 in Kraft.

Die Antragstellerin hat am 16. Juni 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht zugleich einen Normenkontrollantrag (Az.: 3 N 393/20) auf Feststellung der Nichtigkeit der Schließung von Prostitutionsstätten, auch soweit geeignete Hygienekonzepte erstellt sind, und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie sei antragsbefugt, da sie durch die angegriffene Regelung in Ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 3 GG betroffen sei. Die Schließung von Prostitutionsstätten ohne Ausnahme auch für solche Unternehmen mit einem den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts genügenden Schutz- und Hygienekonzept, das sie vorlege, sei unverhältnismäßig. Es belaste sie, ohne dass dies auch angesichts stark zurückgehender Infektionszahlen und der Reproduktionszahl bundesweit und besonders in Thüringen erforderlich sei, übermäßig in ihren Rechten und gefährde ihre Existenz. Dies stünde außer Verhältnis zu der aktuellen Gefahrsituation durch Infektionen und deren Behandlungsmöglichkeiten. Die Maßnahmen seien auch angesichts der Zulassung anderer körpernaher Dienstleistungen, wie insbesondere von Tattoo- und Piercingstudios und Thai-Massagen, diskriminierend. Die Differenzierung sei sachlich nicht zu begründen und gleichheitswidrig. Von ihr werde ein Sonderopfer verlangt. Es bestehe kein sachlicher Grund anzunehmen, dass in Prostitutionsstätten nicht ebenso wie bei den anderen Dienstleistern die Hygienevorschriften eingehalten werden könnten. Das Prostitutionsschutzgesetz ermögliche es, die Hygienekonzepte als Betriebsauflagen verbindlich vorzuschreiben und diese zu kontrollieren. Da die Prostitution nicht verboten sei und weiterhin unreguliert ausgeübt werde – was bislang nicht zu neuen Infektionsketten geführt habe -, sei es kaum verständlich, dass Prostitutionsstätten zu schließen seien. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten müsse eine Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen. Die noch bestehende geringe Ansteckungsgefahr entspreche dem allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertige nicht mehr die gravierenden Rechtsbeeinträchtigungen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 9. Juni 2020 einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit der betrieblichen Ausübung von Prostitutionsstätten ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht.

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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist dem Antragsvorbringen entgegengetreten. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsnorm ermögliche die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten. Es bestehe auch weiterhin eine infektionsschutzrechtlich beachtliche Gefahrenlage, wie dies aktuelle Entwicklungen bewiesen. Sinn und Zweck des Verbots sei eine konsequente Gewährleistung des Mindestabstandes und eines notwendigen Infektionsschutzes durch und im Zusammenhang mit besonders engen körpernahen Dienstleistungen im Rahmen der Prostitution. Das Verbot sei auch weiterhin verhältnismäßig. Das vorgelegte Hygienekonzept minimiere nicht die besondere Infektionsgefahr; hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass infizierte Prostituierte eine Vielzahl von Kunden anstecken könnten. Im Einzelnen seien die beabsichtigten, in Teilen viel zu vagen Hygienemaßnahmen nicht geeignet, diese spezifische Gefahr abzuwehren; sie könnten auch nicht effektiv kontrolliert werden. Auch läge keine Ungleichbehandlung zu den anderen Dienstleistungen vor; soweit diese überhaupt körpernah seien, sei diese aufgrund der Intensität der Körpernähe und den Begleitumständen der Prostitution sachlich gerechtfertigt. Insgesamt seien die getroffenen und bislang erfolgreichen Maßnahmen weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen, um dem bestehenden Infektionsrisiko und den dadurch bestehenden Gefahren für das Gesundheitssystem zu begegnen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von – wie hier – im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

Die Antragstellerin ist als Betreiberin einer Prostitutionsstätte, soweit sie sich gegen deren durch die Rechtsverordnung unmittelbar angeordnete – vorübergehende – Schließung wendet, ersichtlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist jedenfalls auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG – hier der Berufsausübungsfreiheit – betroffen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 – 2 B 201/20 – juris Rdn. 7).

2. Der Antrag ist aber nicht begründet.

a. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 – 3 EN 77/11 – LKV 2011, 472 m. w. N.).

Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung, dass die Aussicht auf einen Erfolg eines Normenkontrollantrags allenfalls offen ist. Die begehrte einstweilige Anordnung ist jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.

b. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung ist weiterhin vorab anzumerken, dass der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden (vgl. nur Diskussionen auf https://verfassungsblog.de; Übersicht zu den tagesaktuellen Beiträgen vgl. nur Presseschau auf https://www.lto.de/recht/presseschau/) und auch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden können.

Ungeachtet dieser zu einem späteren Zeitpunkt in der Rechtsprechung – nicht zuletzt der Verfassungsgerichte – zu klärenden Grundsatzfragen sprechen durchaus Anhaltspunkte für eine Rechtmäßigkeit der erlassenen und hier konkret angegriffenen, bis zum 31. August 2020 befristeten Regelung zur ausnahmslosen Schließung von Prostitutionsstätten bzw. der Untersagung deren Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung). Jedenfalls belegen die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken deren Rechtswidrigkeit nicht zwingend.

aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) wurde diese Verordnungsermächtigung auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen. Die Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz durch Art. 2 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) erfasst den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung noch nicht.

Durchgreifende, evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Insoweit nimmt der Senat im Hinblick auf geäußerte Bedenken (Bestimmtheit der Norm, Parlamentsvorbehalt, Zitiergebot) Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20 – juris, Rdn. 34 ff., vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 – juris, Rdn. 43 ff. und vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 – juris, Rdn. 36 ff.). Insbesondere teilt der Senat die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken wegen Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit bedurfte nicht der ausdrücklichen Benennung im Gesetz (vgl. hierzu eingehend: Beschluss des Senats vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 – juris, Rdn. 37).

bb. Es bestehen gegen den Erlass der Rechtsverordnung keine durchgreifenden formellen Bedenken. Die streitige Rechtsverordnung wurde zunächst im Wege der Notveröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes (ThürVerkG) publiziert und mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 269).

cc. Auch bestehen nach einer allerdings angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Der Senat versteht den Vortrag der Antragstellerin nicht so, dass sie diese tatsächliche Feststellung grundhaft angreift. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit weiterhin – trotz des deutlichen Rückgangs der Fallzahlen von Neuinfektionen seit dem vorläufigen Höhepunkt der Pandemie in Deutschland und in Thüringen im März und April 2020 – eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit zu konstatieren ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet – einschließlich Thüringen – nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts – nachdem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem 11. März 2020 von einer weltweiten Pandemie ausgeht – verbreitet (vgl. zuletzt Risikobewertung zum 2. Juli 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zu den aktuellen Fallzahlen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, für Thüringen: https://corona.thueringen.de/covid-19-bulletin/).

Die Feststellung einer übertragbaren Krankheit bedingt, dass die zuständige Stelle – sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung – zum Handeln verpflichtet ist. Die Stelle hat lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Schutzmaßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können sich auch gegen Dritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20 – juris, vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 – juris und vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 – juris; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rdn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 – juris, Rdn. 8). Dies hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 28 Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 27. März 2020 auch klargestellt, indem er ausdrücklich die zuständige Behörde ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber „Personen“ (also nicht nur Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten.

Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rdn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27).

Auch ausgehend von einem strengen Maßstab erweisen sich die angegriffenen Anordnungen nicht als offensichtlich rechtswidrig (vgl. zu den jeweiligen Rechtslagen im Ergebnis ebenso: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 – 13 B 800/20.NE – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 – 13 MN 211/20 – juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 – 8 B 1446/20.N – juris; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 – 2 B 201/20 – juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 – 3 B 203/20 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2020 – 1 S 1617/20 – n. v.).

(1) Es bestehen auch – anders als die Antragstellerin vorträgt – durchaus Gründe, anzunehmen, dass die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten bzw. der Untersagung deren Betriebs verhältnismäßig ist.

(a) Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung vom 2. Juli 2020 handelt es sich bei der aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Erkrankung COVID-19 weltweit und auch in Deutschland bzw. Thüringen um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist seit etwa Mitte März rückläufig. Viele Landkreise übermitteln derzeit nur sehr wenige bzw. keine Fälle an das Robert-Koch-Institut. Es kommt aber immer wieder zu einzelnen Ausbruchsgeschehen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Das Infektionsrisiko ist stark von der regionalen Verbreitung, von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) und auch vom individuellen Verhalten abhängig. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 2. Juli 2020).

Soweit in den früheren Bewertungen als besonderes Gefährdungsmoment angeführt wurde, dass ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens eintreten kann mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können, steht dies im Hinblick auf die zwischenzeitlich ausgebaute intensivmedizinische Versorgung und den milderen Verlauf der Pandemie in Deutschland – auch auf Grund der frühzeitig eingeleiteten Maßnahmen – nicht mehr im Vordergrund. Das Robert-Koch-Institut betont jedoch weiterhin, dass die Belastung des Gesundheitswesens maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) abhängt. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich hoch sein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 2. Juli 2020).

Aufgrund dieses Befundes sieht das Robert-Koch-Institut die Notwendigkeit, dass die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin das Ziel verfolgen, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich einzudämmen. Um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden, sind weiterhin gesamtgesellschaftliche Anstrengungen nötig. Dazu zählen Hygienemaßnahmen, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, Abstand zu halten und in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung / Alltagsmaske zu tragen. Alle Personen mit COVID-19-vereinbaren Symptomen sollten möglichst weitere Kontakte vermeiden, einen Arzt / Ärztin kontaktieren und zeitnah auf SARS-CoV-2 getestet werden. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitssystem vermieden werden.

Insgesamt ist nach den vorliegenden maßgeblichen sachverständigen Äußerungen weiterhin zu schlussfolgern, dass der erreichte Status der Risikobekämpfung fragil ist; dies belegen die dynamische Entwicklung der Fallzahlen, die zwar insgesamt rückläufig, wiewohl in den letzten Tagen wieder leicht steigend sind, sowie auch die erheblichen Schwankungen des Reproduktionsfaktors. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen sind eine Verbreitung des Coronavirus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen (sowie eine damit möglicherweise einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens) immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. hierzu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2020 – 13 B 520/20.NE – juris, Rdn. 39 ff.; vgl. im Übrigen zur epidemiologischen Lage: Beschluss des Senats vom 7. Mai 2020 – 3 EN 311/20 – juris). Die Gefahr einer „zweiten Welle“ ist nicht ausgeschlossen; sie wird weiterhin allgemein angenommen (vgl. nur: https://www.sueddeutsche.de/wissen/coronavirus-zweite-welle-1.4945563?reduced=true).

(b) Von diesen Grundannahmen ausgehend erweist sich die angegriffene Maßnahme zunächst als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie, nämlich in Ergänzung der allgemeinen Pflichten zur Abstandswahrung spezifische Tätigkeiten zu unterbinden, die in besonderer Weise das Risiko einer Infektion erhöhen.

Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, insbesondere des Robert-Koch-Instituts, dass Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Sprechen und Singen sowie Husten und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht (zu allem mit Hinweis auf die Studienlage: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1).

Es drängt sich auf, dass die besondere körperliche Nähe aufgrund der Eigenheit der sexuellen Dienstleistung mit einer erhöhten Atmungsaktivität und dem Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen konkret eine erhebliche Ansteckungsgefahr für die jeweiligen, in räumlicher Nähe befindlichen Partner der Dienstleistung begründen. Die Schließung von Prostitutionsstätten, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz), ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 – 13 B 800/20.NE – juris, Rdn. 52; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 – 2 B 201/20 – juris, Rdn. 13).

Soweit die Antragstellerin vorträgt, es ginge ihr allein um die Erlaubnis für sexuelle Massagen, bezeichnet sie diese selbst als sexuelle Dienstleistung, bei der nach ihrem dem Gericht vorgelegten Schutzkonzept weiterhin ein Geschlechtsverkehr stattfindet. Auch allein durch eine Mund-Nasen-Bedeckung – ungeachtet dessen, ob deren Einhaltung in der jeweiligen Situation gewährleistet werden kann – wird diese Infektionsgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zur Schutzumfang: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand 13.05.2020).

(c) Es ist auch nicht erkennbar, dass von vornherein die Anordnung nicht erforderlich ist.

Im Hinblick auf das gewählte Mittel ist dabei, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle – hier dem Verordnungsgeber – ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. zuletzt im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 – juris und vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE – juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 – juris, Rdn. 60 und – 20 CS 20.611 – juris, Rdn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 – juris, Rdn. 10). Dem liegen auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen inne.

Dem Verordnungsgeber kommt in diesem Rahmen eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an den Einschränkungen festhält. Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 B 151/20 – juris, Rdn. 20). Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssten diese daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20 – juris, vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 – juris und vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 – juris; vgl. so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE – juris).

Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs liegt es nicht nahe, anzunehmen, dass gleich wirksame und effektive Maßnahmen wie die weitere Schließung von Prostitutionsstätten und der Untersagung deren Betriebs zur gewollten Gefahrvermeidung – also zur Eindämmung der Infektionsgefahr – aktuell zur Verfügung stehen.

Allein die von der Antragstellerin skizzierte Maßnahme der Erstellung von Infektionsschutzkonzepten mit der Festlegung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln, wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckung, Zugangskontrollen, Hand- und Körperhygiene, Steuerung und Reglementierung des Mitarbeiter-, Personen- und Kundenverkehrs, Arbeitsplatzgestaltung, Reinigung und Desinfektion sowie Belehrungen, erscheinen nicht als gleich effizient. Dies scheitert schon daran, dass anders als die Schließung diese Maßnahmen nicht auf eine vollständige Unterbindung der Ansteckungsgefahr, sondern lediglich auf deren Minimierung abzielen, also in der Zielsetzung unterschiedlich sind. Ungeachtet dessen, ist die Geeignetheit dieser präventiven Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt allgemeiner strikter Durchsetzbarkeit fraglich. Angesichts der besonderen gewollten intimen Atmosphäre in Bordellen, der körperlichen Erregungszustände der Beteiligten und dem Bedürfnis nach Anonymität ist anzunehmen, dass eine Kontrolle – gar durch Dritte – während der Dienstleistung an Grenzen stößt, wenn nicht sogar tatsächlich unmöglich sein dürfte (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 – 13 B 800/20.NE – juris, Rdn. 56 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 – 13 MN 211/20 – juris, Rdn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 – 8 B 1446/20.N – juris, Rdn. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 – 2 B 201/20 – juris, Rdn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 -3 B 203/20 – juris). Im Übrigen fehlt im Vorschlag der Antragstellerin ein wesentliches Element eines Hygienekonzeptes, nämlich die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit von Ansteckungsketten, da danach die persönlichen Daten der Kunden nicht erfasst werden (vgl. im Übrigen zur Tragfähigkeit solcher Angaben im vorliegenden Zusammenhang: Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 – 8 B 1446/20.N – juris, Rdn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 – 3 B 203/20 – juris, Rdn. 21).

Mildere Maßnahmen drängen sich auch nicht im Hinblick auf das Infektionsgeschehen auf, das zwar erkennbar abgeflacht ist, jedoch noch nicht – wie ausgeführt – beseitigt oder zu vernachlässigen ist; mit neuen Infektionsausbrüchen ist aktuell noch jederzeit und überall zu rechnen. Durch die zeitliche Befristung der Maßnahmen kommt der Verordnungsgeber auch seiner Verpflichtung nach, fortwährend die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Dass die derzeitige Befristung ungenügend ist, erschließt sich dem Senat nicht. Hierbei kann offenbleiben, ob die in der Verordnung vorgesehene Befristung bis zum 31. August 2020 angesichts einer nur bis zum 15. Juli 2020 geltenden Verordnung Bestand haben kann; jedenfalls gilt sie bis zu diesem Zeitpunkt und der Verordnungsgeber wird bei einer möglichen Verlängerung der Anordnung über diesen Termin hinaus, erneut über die Erforderlichkeit der Schließung bzw. Betriebsuntersagung zu befinden haben.

(d) Nach der summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unangemessen ist. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs.

Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu einer gravierenden Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung der betroffenen Betreiber von Prostitutionsstätten und, wie die Antragstellerin vorträgt, zu deren wirtschaftlicher Existenzgefährdung. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wird jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit hat vorübergehend zurückzustehen gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange.

Diese Gemeinwohlbelange müssen hier auch nicht zurückstehen, weil, wie die Antragstellerin behauptet, das Ansteckungsrisiko nur noch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei. Dieser Einschätzung steht die oben genannte Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts entgegen, die weiterhin die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch.

Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Maßnahmen im Vergleich zur Bekämpfung anderer Krankheiten unangemessen sei, verkennt dies, dass die medizinische Vergleichbarkeit mit anderen Krankheiten, insbesondere der Influenza, hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Erforschung und ihrer Entstehung, ihrer Verbreitung und ihrer Bekämpfung nicht ohne Weiteres gegeben ist. Wie insbesondere die Verbreitung des neuartigen Coronavirus und der Covid-19-Erkrankung weltweit belegt, gehen hiervon besondere existenzielle Gesundheitsgefahren aus.

Ferner ist im Rahmen der Angemessenheit der Maßnahme neben deren zeitlichen Befristung ist auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen (vgl. hierzu Übersichten des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft: https://wirtschaft.thueringen.de/corona/ sowie der Thüringer Aufbaubank: https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen/Liquiditaetshilfen-und-Risikoentlastung). Die Antragstellerin zeigt nicht auf, ob und inwieweit sie solchen Hilfe in Anspruch nehmen kann bzw. genommen hat.

(2) Dem Senat drängt sich jedenfalls derzeit keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf.

(a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 – juris, Rdn. 95 ff., Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 – juris, Rdn. 72 jeweils m. w. N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 162/20 – juris, Rdn. 37 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 3 R 77/20 – juris, Rdn. 38 ff). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben (Art. 80 Abs. 1 GG). In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 – 2 BvL 17/83 – juris, Rdn. 39 m. w. N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 S 1314/20 – juris, Rdn. 81 ff; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 3 R 77/20 – juris, Rdn. 38 ff).

(b) Der Senat erkennt vor dem infektionsschutzrechtlichen Hintergrund der Verordnung zunächst eine sachliche Rechtfertigung, Prostitutionsstätten anders als andere körpernahe Dienstleistungen, die durch die Verordnung bei Beachtung von Hygieneregelungen angeboten werden dürfen, zu behandeln.

Eine solche Differenzierung ist offensichtlich allein schon darin sachlich begründet, dass die in der Prostitutionsstätte angebotenen sexuellen Dienstleistungen regelmäßig mit Geschlechtsverkehr und damit mit unmittelbarer körperlicher Nähe und Intimität sowie sexueller Erregung verbunden sind, die den anderen körperlichen Dienstleistungen fremd sind. Aus dieser besonderen Situation folgt auch, dass besondere Hygieneanforderungen, die zum Beispiel bei Massagen, Tätowierungen und Piercing möglich und durchsetzbar sind, so nicht möglich bzw. durchsetzbar sind. Es wäre lebensfremd dies anzunehmen. Zudem dürfte die Möglichkeit der Nachverfolgung von Infektionen bei täglich mehrfach wechselnden Kunden, die sexuelle Dienstleistungen in einer Prostitutionsstätte in Anspruch nehmen, deutlich geringer sein (OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2020 -13 B 800/20.NE – juris, Rdn. 70; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 – 8 B 1446/20.N – juris, Rdn. 41).

(c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Verordnung an einer unsachlichen Differenzierung zwischen erlaubter Prostitution und verbotenem Betrieb von Prostitutionsstätten leidet, ist zunächst festzustellen, dass a Anders als in anderen Bundesländern in Thüringen nicht die Prostitution bzw. das Erbringen sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz untersagt, sondern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS CoV IfS-GrundVO allein die Schließung von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes angeordnet bzw. deren Betrieb untersagt wird. Darüber hinausgehende Aussagen zu sexuellen Dienstleistungen finden sich in der Verordnung nicht. Demnach ist in Thüringen die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb der in der angegriffenen Verordnungsbestimmung genannten Einrichtungen – wie beispielsweise in der Wohnung des Kunden – erlaubt. Angesichts des Wortlauts der Bestimmungen über die Beachtung der allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln nach §§ 3 bis 5 ThürSARS CoV IfS-GrundVO sind für diesen Bereich erlaubter körpernaher Tätigkeiten nicht zwingend Hygienekonzepte gefordert.

Angesichts dieser Regelungslage und jeder fehlenden Aussage in der amtlichen Begründung der Verordnung wie auch in der Antragserwiderung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren zu diesem Umstand ist durchaus die Annahme naheliegend, dass die Regelungslage vom Verordnungsgeber so nicht erfasst worden ist und sie möglicherweise nicht seinem ursprünglichen Regelungswillen entspricht. Jedenfalls wird der Antragsgegner im Rahmen der anstehenden Verlängerung der Regelung angehalten sein, dies klarzustellen.

Ausgehend von der bestehenden Differenzierung de lege lata drängt sich dem Senat derzeit eine die Rechte der Antragstellerin verletzende Ungleichbehandlung gleichwohl nicht zwingend auf, da sich offenbar ihre berufliche Tätigkeit bislang darauf beschränkt, Räumlichkeiten für selbstständig tätige Prostituierte zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 – 13 B 800/20.NE – juris, Rdn. 65; vgl. im Übrigen zu Rechtfertigungsansätzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 – 13 MN 211/20 – juris, Rdn. 47).

Jedenfalls würde selbst eine gleichheitswidrige Behandlung der Sachverhalte nicht zwingend zur Unwirksamkeit der angegriffenen Maßnahme führen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte hier auch dadurch beseitigt werden, dass sexuelle Dienstleistungen insgesamt untersagt werden, was angesichts des unklaren Regelungswillens des Verordnungsgebers hier nicht auszuschließen ist.

c. Umstände, die es trotz der offenen Prozessaussichten gebieten könnten, die einstweilige Anordnung im Rahmen der Folgenabwägung zu erlassen, sind weder durch den Vortrag des Antragstellers noch ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24.06.2020 – VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2020 – 1 BvR 1021/20 – und vom 28.04.2020 – 1 BvR 899/20 – jeweils juris). Bei der Folgenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Beschwerdeführerin.

Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wären zwar die Betreiber von Prostitutionsstätten wie die Antragstellerin – vorübergehend – in ihren (Grund-)Rechten erheblich beeinträchtigt. Eine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes wäre damit jedoch nicht verbunden. Zudem stehen ihr zur Sicherung ihrer Existenz möglicherweise die staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase zur Verfügung.

Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine trotz des Rückgangs der Fallzahlen weiterhin bestehende konkrete wie auch durch die Einzelvorkommnisse in den vergangenen Tagen in Deutschland und der Welt belegte – nicht unwahrscheinliche – Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse der Antragstellerin in Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren in Höhe von 15.000,00 EUR (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05.2005 / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164 Rdn. 14), der hier im Hinblick auf die vorübergehende Dauer der Maßnahme zu halbieren ist. Eine weitere Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt.

 

 

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