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Kündigung (fristlose) – wegen Annahme eines Großauftrages

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom: 22.08.2011

Aktenzeichen: 5 Sa 107/11


1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.02.2011 – 8 Ca 1504/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen bzw. einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Der 1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die Solaranlagen montiert, seit dem 01.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Das Bruttomonatsentgelt beträgt 3.750,– EUR. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

„2. Tätigkeit

Der Mitarbeiter wird als „Assistent der Geschäftsführung“ beschäftigt. Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Über- und Unterstellung des Mitarbeiters ergeben sich aus der Stellenbeschreibung bzw. dem Betriebsorganigram.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und auch zumutbare zusätzliche und andere als die vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen.

Soweit die dienstlichen Belange es erfordern, ist der Mitarbeiter auch zu angeordneten Dienstreisen verpflichtet. Fahrtkosten und Spesen werden nach den allgemeinen üblichen Sätzen erstattet.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, regelmäßig an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von der Firma angeordnet werden, teilzunehmen. Die Kosten für die Mitarbeiterqualifikation trägt die Firma.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen. Eine Stellenbeschreibung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bzw. der eines Assistenten der Geschäftsführung besteht bei der Beklagten nicht.

Der Kläger hat für die Beklagte bei der Firma Z (Z) GmbH als Lieferanten einen Auftrag über die Lieferung von Solarmodulen im Wert von etwas mehr als 1,6 Mio. EUR (vgl. Bl. 50 ff. d. A.) mit Vorkasse am 07.10.2010 unterzeichnet. Am gleichen Tag hat die Beklagte den Auftrag storniert (Bl. 52 d. A.). Außergerichtlich hat die Z 10% Stornogebühren geltend gemacht (Bl. 53 d. A.), deren Zahlung angemahnt, um sodann mit Schreiben vom 07.01.2011 (Bl. 103 d. A.) schriftlich mitzuteilen, dass sie keine Ansprüche aus der stornierten Bestellung vom 07.10.2010 gegenüber der Beklagten geltend macht.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich am 12.10.2010 (Zugang 13.10.) gekündigt (vgl. Bl. 23 d. A.).

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen, die Unterzeichnung des Auftrags an die Z sei mit Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt. Der Kläger habe am 05.10.2010 dreimal mit einem Mitarbeiter der Firma Z telefoniert und danach jeweils Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten wegen des Preises, der Menge und der Liefertermine genommen. Als am 06.10.2010 noch nicht bestellt worden sei, habe ein Mitarbeiter der Firma Z, Herr Y, angerufen und nach dem Stand der Dinge nachgefragt. Der Kläger habe sodann erklärt, dass der Geschäftsführer mittlerweile anwesend sei. Der Kläger habe sodann den Geschäftsführer gefragt, was mit der Bestellung sei und dabei die unterschriftsreife Bestellung in der Hand gehabt. Diese habe er dem Geschäftsführer gezeigt. Dieser habe dann erklärt: „Kümmere dich darum, wir machen das so.“ Die Preise seien mit 0,03 – 0,05 EUR niedriger je kwp gewesen als die der anderen Anbieter. Die Module seien auch tatsächlich für vorhandene Aufträge benötigt worden. Es gebe – unstreitig – keine Arbeitsplatzbeschreibung, in der geregelt sei, was der Kläger unterzeichnen dürfe und was nicht. Der Kläger habe – unstreitig – bereits früher Aufträge unterzeichnet.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die außerordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 13.10.2010 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 15.11.2010 aufgelöst wird; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 13.10.2010 hinaus unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird;

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe ohne Rücksprache oder Genehmigung mit dem Geschäftsführer mit einer bei der Beklagten bis dato unbekannten Firma einen Großauftrag gegen Vorkasse und ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen abgeschlossen. Die Beklagte habe keine Kenntnis darüber, was den Kläger dazu motiviert habe. Verfügbare Mittel in dieser Größenordnung habe die Beklagte nicht; sie sei gar nicht in der Lage gewesen, die Bestellung im Vorhinein zu bezahlen. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Z erfolgreich zumindest 10% der Auftragssumme, also rund 160.000,– EUR, von der Beklagten verlange.

Zwar habe der Kläger bereits früher Aufträge unterzeichnet. Verträge mit einer Größenordnung von mehr als 100.000,– EUR seien aber vorab durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu prüfen. Für die Firma Z habe der Kläger keinen Auftrag gehabt, die Unterschrift zu leisten. Er habe nur Angebote einholen sollen. Das Vertrauensverhältnis zu ihm sei vollkommen zerstört.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 01.02.2011 – 8 Ca 1504/10 -, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die außerordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 13.10.2010, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 15.11.2010 aufgelöst worden ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 111 – 119 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21.02.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 21.02.2011 beim Landesarbeitsgericht Rhenland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 18.05.11 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.04.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.05.2011 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe aufgrund der Unterschriftsleistung die Verpflichtung übernommen, einen Betrag im Voraus zu leisten, über den sie zum maßgeblichen Zeitpunkt gar nicht verfügt habe. Das hätte zwingend unmittelbar die Insolvenz zur Folge gehabt. Der Kläger habe folglich in Kenntnis dieser Umstände derart geschäftsschädigend und verantwortungslos gehandelt, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Es sei lediglich dem Geschick des Geschäftsführers der Beklagten zu verdanken gewesen, dass die drohende Insolvenz habe abgewendet werden können. Eine Abmahnung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil er die Beklagte wirtschaftlich existentiell gefährdet habe.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.05.2011 (Bl. 153 – 158 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 18.08.2011 (Bl. 188 – 191 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.02.2011 – Az.: 8 Ca 1504/10 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe unstreitig Verträge namens und in Vollmacht der Beklagten unterzeichnen dürfen. Seine Kompetenzen seien nirgendwo schriftlich niedergelegt oder anderweitig geregelt. Auch gebe es – unstreitig – keine vorherigen einschlägigen Abmahnungen. Da das Aufgabengebiet des Klägers in keiner Weise definiert gewesen sei, habe die Beklagte ein Fehlverhalten des Klägers nicht substantiiert dargelegt. Ihm sei auch nichts vorzuwerfen, denn er habe im Einzelnen den Bestellvorgang dargelegt, vor allem, dass er jeweils Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten gehalten habe.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.06.2011 (Bl. 168 – 170 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.08.2011.

Entscheidungsgründe

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2010 sein Ende gefunden hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB vorliegend nicht gegeben.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 9. Auflage 2011 Kap. 4, Rz. 1104 ff.).

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 7).

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der – in der Regel – vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB aaO.; DLW-Dörner aaO.).

Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). „Absolute Kündigungsgründe“, die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).

Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, aaO.; DLW-Dörner aaO.)

Vorliegend wirft die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe durch Unterzeichnung des Lieferangebotes der Firma Z seine Kompetenzen überschritten und die Beklagte der Gefahr der Insolvenz ausgesetzt, der sie nur aufgrund des Verhandlungsgeschicks ihres Geschäftsführer letztlich entgangen sei.

Zwar kann die Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Befugnisse u. U., insbesondere dann, wenn sie einen gewissen Grad der Beharrlichkeit erreicht, einen an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze darstellen. Vorliegend lässt sich aber aufgrund des Tatsachenvortrags der insoweit zunächst darlegungsbelasteten Beklagten bereits nicht entnehmen, welche Befugnisse der Kläger in der konkreten arbeitsvertraglichen Situation tatsächlich hatte und welche nicht. Der Arbeitsvertrag enthält lediglich die pauschale Bezeichnung „Assistent der Geschäftsleitung“. Eine nähere schriftliche Konkretisierung existiert unstreitig nicht. Tatsachen, wie die Beklagte aufgrund konkreter Einzelweisungen die Befugnisse des Klägers bestimmt und abgegrenzt hat, enthält ihr tatsächliches Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht. So hat sie insbesondere nicht zu dem – insoweit substantiierten – Sachvortrag des Klägers Stellung genommen, er habe bereits zuvor entsprechende Aufträge durch Unterschrift „vergeben“. Sie hat insoweit lediglich behauptet, der Kläger habe Bestellungen im Wert von mehr 100.000,– EUR nicht veranlassen dürfen. Dieser Tatsachenvortrag ist aber nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen unsubstantiiert und damit einem substantiierten Bestreiten durch den Kläger, worauf dieser auch zutreffend hingewiesen hat, nicht zugänglich. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert zu der Behauptung des Klägers Stellung genommen, er habe, nachdem er – unstreitig – beauftragt gewesen, sei Angebote einzuholen, jeweils mit dem Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache genommen. Ein substantiiertes Bestreiten dieses – naheliegenden – Umstandes durch die Beklagte fehlt vollständig. Naheliegend deshalb, weil der Kläger keinerlei persönliches Interesse an einer entsprechenden Bestellung hatte oder haben konnte. Von daher ist bereits nicht feststellbar, dass der Kläger überhaupt nach Maßgabe des Tatsachenvortrages der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit seine Befugnisse überschritten haben könnte.

Selbst wenn er diese Befugnisse aber überschritten hätte, wäre nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in erster Linie eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen gewesen; allein der Hinweis auf eine mögliche Existenzgefährdung der Beklagten, die abzuwenden Aufgabe des Geschäftsführers der Gesellschaft ist und die er im Wege von Einzelweisungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Assistenten der Geschäftsleitung sicher zu stellen hat, genügt diesen Anforderungen nicht und führt insbesondere nicht zur Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung.

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Allein der Hinweis, die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, die Verbindlichkeit, die durch die streitgegenständliche Bestellung ausgelöst worden sei, zu begleichen, rechtfertigt, wie dargelegt, nicht bereits per se die Annahme einer – vorsätzlichen – Vertragspflichtverletzung durch den Kläger. Warum dieser hätte erkennen können oder müssen, durch sein Verhalten geschäftsschädigend oder verantwortungslos zu handeln, erschließt sich ohne Hinzutreten weiterer konkreter Tatsachen der Kammer nicht. Denn tatsächlich steht fest, dass die Firma Z aus dieser Bestellung keinerlei Rechte mehr ableitet.

Fehlt es aber bereits aber an einer durch die Beklagte substantiiert vorgetragenen Vertragspflichtverletzung, so erweisen sich sowohl die streitgegenständliche außerordentliche, als auch die hilfsweise erklärte ordentliche Arbeitgeberkündigung (§ 626 BGB, § 1 KSchG) als rechtsunwirksam.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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