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Gebäudebesitzerhaftung für unzureichende Leuchttransparentbefestigung

Haftung für unzureichende Sicherung eines Leuchttransparentes: Eine Betrachtung aus der Perspektive des Gebäudeeigentums

Im Mittelpunkt des hier vorgelegten Urteils steht die Frage der Haftung eines Gebäudebesitzers für Schäden, die durch ein unsachgemäß befestigtes Leuchttransparent entstehen. Die Angelegenheit betrifft sowohl das Versicherungsrecht als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere in Bezug auf die Grundstücks- und Gebäudebesitzerhaftung. Im vorliegenden Fall wurde eine Reihe von Fahrzeugen beschädigt, als das Leuchttransparent während eines Sturms von einem Gebäude abriss und herabfiel.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 251/02 >>>

Die Natur des Schadens und die Anwendung des Anscheinsbeweises

Unter Berücksichtigung der Gesetze und Gerichtspräzedenzfälle (u.a. BGH NJW 1993, 1782) hat das Gericht festgestellt, dass der Gebäudebesitzer verpflichtet ist, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Teile seines Gebäudes – in diesem Fall ein Leuchttransparent – sich bei gewöhnlichen Witterungsverhältnissen ablösen. Diese Verantwortung besteht unabhängig von der Häufigkeit solcher Ereignisse. Das Gericht stellte fest, dass bei Ablösung eines Teils des Gebäudes der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder Unterhaltung spricht.

Die Frage der Entlastung und die Beweislast nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte nicht in der Lage war, den Entlastungsbeweis gemäß § 836 Abs. 1 S. 2 BGB zu erbringen. Diese Vorschrift stellt klar, dass der Gebäudebesitzer die Verantwortung dafür trägt, dass alle Teile seines Gebäudes sicher befestigt sind und auch extremen Witterungsbedingungen wie einem Sturm mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 200 km/h standhalten.

Verantwortung des Gebäudebesitzers für Vorsorge und Überprüfung

Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Gebäudebesitzer eine besondere Verpflichtung hat, Vorsorge zu treffen und zu überprüfen, ob alle Teile seines Gebäudes ausreichend gesichert sind, insbesondere im Hinblick auf Sturmwarnungen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht und bei Unterschätzung der Wetterbedingungen trägt der Gebäudebesitzer die Verantwortung für etwaige Schäden.

Konsequenzen für den Gebäudebesitzer bei Nichtbeachtung der Sicherheitsmaßnahmen

Das Gericht entschied, dass die Verantwortung für die Schäden bei dem Gebäudebesitzer liegt, da er die Kraft des Sturms unterschätzt und die Standfestigkeit seines Gebäudes überschätzt hatte. Er hätte zusätzliche Sicherungsmaßnahmen treffen müssen und darf sich nicht darauf verlassen, dass die ursprüngliche Verankerung ausreichend ist.

Das Urteil wirft wichtige Fragen auf über die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Gebäudebesitzern im Hinblick auf die Wartung und Sicherung ihrer Gebäude. Es unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Vorsorge und sorgfältigen Überprüfung, um sicherzustellen, dass alle Teile eines Gebäudes sicher befestigt sind und den Umweltbedingungen standhalten können. Es verdeutlicht auch die Konsequenzen für Gebäudebesitzer, die diese Verpflichtungen nicht erfüllen, insbesondere in Bezug auf potenzielle Schadenersatzansprüche.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 10 U 251/02 – Urteil vom 05.07.2002

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin unterhält vor ihrem Werksgebäude einen Parkplatz, auf dem sie verschiedene zum Verkauf bestimmte Gebrauchtfahrzeuge abgestellt  hat. An den Parkplatz  grenzt ein Gebäude der Beklagten, auf dem auf der dem Parkplatz zugewandten Seite ein großflächiges Transparent angebracht war. In der Nacht des 26.12.1999 tobte über dem Gebiet der Orkan „Lothar“. Dieser wies – jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten – Windgeschwindigkeiten bis zu 200 km/h auf. Das Transparent stürzte auf den Parkplatz. Dessen Splitter fanden sich tags darauf auf dem Parkplatz zwischen den dort abgestellten Fahrzeugen verteilt vor. Bereits in der Nacht vom 11. auf den 12.12.1999 fiel das auf der Stirnseite des Gebäudes angebrachte Transparent infolge unzureichender Befestigung unter Windeinwirkung ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, das zersplitternde Transparent habe Schäden an acht Fahrzeugen der Klägerin verursacht, deren Gesamtschaden 11.520,02 DM betrage.

Das Landgericht hat die Beklagte am 27.07.2001 im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 11.520,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Mai 2000 zu zahlen. Auf den Einspruch der Beklagten hat die Klägerin ihren Anspruch unter Erhöhung ihrer Zinsforderung weiter verfolgt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 2000 ausgeurteilt werden.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie schon deswegen für die Schäden nicht einzustehen habe, weil es sich um einen Sturmschaden handele. Vorkehrungen gegen einen derart starken Sturm wie den Orkan Lothar müsse ein Grundstückseigentümer jedenfalls nicht treffen. Im Übrigen seien die Kausalität und die Schadenshöhe nicht nachgewiesen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung unter Aufrechterhaltung des ergangenen Versäumnisurteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.250,02 DM (5.890,09 EUR) nebst Zinsen ab 21. Januar 2000 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

II.

Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten gemäß § 836 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Urteil Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes – wie hier eines Transparents – eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern die Ablösung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Die Bestimmung enthält eine Beweislastregelung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1985, 1076). Die Haftung beruht auf vermutetem Verschulden des Grundstücksbesitzers und vermutetem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Besitzers und dem eingetretenen Schaden (Palandt-Thomas, BGB Kommentar, § 836 Rn. 1). Dafür, dass die Ablösung eines Gebäudeteils Folge einer fehlerhaften Errichtung ist, ist der Geschädigte beweispflichtig (Palandt-Thomas, § 836 Rn. 8). Zur Unterhaltungspflicht gehört die Überprüfung des baulichen und technischen Zustandes, deren Verletzung für die Ablösung des Gebäudeteils ursächlich geworden sein muss und deren Erfüllung den Schaden typischerweise hätte verhindern können. Im Gegensatz hierzu stehen außergewöhnliche Naturereignisse. Bei gewöhnlichen Witterungsverhältnissen dagegen, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk erfahrungsgemäß, wenn auch selten zu rechnen ist, spricht bei Ablösung des Teils der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder Unterhaltung (BGH NJW 1993, 1782). Der Besitzer muss nachweisen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahren einer Ablösung von Teilen, sei es nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen (Palandt-Thomas, § 836 Rn. 13; BGH NJW 1993, 1782, NJW 1999, 2593, 2594). Hier spricht bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass das 1750 x 230 cm große Leuchttransparent durch das von der Beklagten beauftragte Fachunternehmen nicht ordnungsgemäß befestigt war. Denn die Beklagte räumt selbst ein, dass das andere Transparent bereits in der Nacht vom 11. auf den 12. 12. 1999 (sturmbedingt, strittig) aus der Verankerung gerissen worden sei, ohne dass dies mit dem „Orkan Lothar“, der am 26.12.1999 über dem Hunsrück herrschte, im Zusammenhang stand.

Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen F. nachvollziehbar zur Überzeugung gelangt, dass die vorhandenen Schäden an den vorhandenen Fahrzeugen durch das herabstürzende und zersplitternde Transparent verursacht worden sind. Hierfür sprechen die jeweils gleichartigen Beschädigungen an allen acht Fahrzeugen. Sämtliche Fahrzeuge wiesen nach den Feststellungen des Sachverständigen Lackschäden auf, die mit den Splittern des Transparents durchaus in Einklang zu bringen waren. Eine anderweitige Schadensquelle, die in der Lage gewesen wäre, derart gleichartige Beschädigungen an den Fahrzeugen herbeizuführen, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gelingt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Besitzer eines Grundstücks auch Vorsorge dafür treffen muss, dass sich ein großflächiges und daher in besonderer Weise dem Wind ausgesetztes Plakat auch dann nicht von einem Gebäude ablöst, wenn ein Sturm von bis zu 200 km/h tobt. Dies folgt nicht nur daraus, dass  erkennbar ein herabstürzendes Transparent besonders gefährlich ist, sondern auch daraus, dass Stürme zwar selten sind, gleichwohl aber auch in Deutschland vorkommen. Weiter ist für einen Sturm nicht nur charakteristisch, dass die Gewalt seiner Winde, zumal vor dem Sturm, unberechenbar ist, sondern auch, dass sich innerhalb eines Sturmes der Wind unterschiedlich schnell bewegt und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem Sturm das eigene Gebäude gerade von einer Sturmböe mit außergewöhnlich hoher Windgeschwindigkeit getroffen wird. Zu recht führt das Landgericht an, dass schließlich ein Sturm regelmäßig mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung heraufzieht. Im Wetterbericht werden regelmäßig vorab Sturmwarnungen ausgesprochen. Dies lässt eine Vorbereitung auf den Sturm zu. Es ist Aufgabe jedenfalls eines solchen Hauseigentümers, der – wie hier – eine in besonderer Weise dem Angriff des Windes ausgesetzte Anlage auf seinem Gebäude unterhält, sich über eventuelle Sturmwarnungen auf dem laufenden zu halten und in Kenntnis dieser jeweils zu aktualisierenden Informationen zu überprüfen, ob sichergestellt ist, dass im Hinblick auf den angekündigten  Sturm die Verankerung aller Gebäudeteile dem Sturm standhält. Kann er nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich auch nur einzelne Gebäudeteile lösen, darf er sich nicht darauf verlassen, das die ursprüngliche Verankerung ausreichen werde, sondern muss ergänzende Sicherungsmaßnahmen treffen, notfalls sofort und vor Ort. Unterschätzt er dabei die Gewalt des Sturmes oder überschätzt er die Standkraft seines Gebäudes, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BGH NJW 1999,2593). Angesichts der Situation, dass das andere Transparent bereits in der Nacht vom 11. auf den 12.11.1999 aus der Verankerung gerissen wurde, hätte die Beklagte entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen.

Für den Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB genügt nicht der Vortrag der Berufung, die Beklagte habe sich eines Fachunternehmens bedient, die das Transparent nach den Regeln der Technik am Gebäude angebracht habe. Denn das andere Transparent wurde bereits in der Nacht vom 11. auf den 12.12.1999 aus der Verankerung gerissen, obgleich es auch seinerzeit von einem Fachunternehmen befestigt worden war. Einer weiteren Beweiserhebung, dass das Transparent ordnungsgemäß befestigt worden ist, bedarf es deshalb nicht.

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Hinsichtlich der Feststellungen der Schadenshöhe nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Die Ausführungen der Berufung bieten keinen Anlass, in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.520,02 DM festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 1 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 836 – Haftung bei Einsturz eines Gebäudes und bei Ablösung von Gebäudeteilen: Dieser Abschnitt des BGB ist von zentraler Bedeutung für den vorliegenden Text. Es handelt sich um die gesetzliche Grundlage für die Haftung von Grundstücksbesitzern, wenn ein Gebäude einstürzt oder Teile davon sich ablösen und dadurch eine Sache beschädigt wird. Dies gilt, wenn der Einsturz oder die Ablösung auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen ist. Der Geschädigte ist für den Nachweis einer fehlerhaften Errichtung beweispflichtig. Der Besitzer des Grundstücks muss nachweisen, dass er alle technisch gebotenen und geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Gefahren einer Ablösung von Teilen, beispielsweise bei einem Sturm, zu erkennen und zu vermeiden. Der Beklagte im vorliegenden Fall konnte diesen Entlastungsbeweis nach Ansicht des Gerichts nicht führen.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist wahrscheinlich ebenfalls relevant, da es um die Frage der Deckung von Schäden geht, die durch Umweltereignisse wie einen Sturm verursacht wurden. Die Haftpflichtversicherung des Gebäudebesitzers könnte in solchen Fällen greifen, und es könnten Fragen zur Versicherungsdeckung, zur Auslegung von Versicherungsbedingungen und zur Leistungspflicht des Versicherers aufkommen. Im vorliegenden Fall sind mehrere Fahrzeuge beschädigt worden, was ebenfalls relevante Fragen im Kontext des Kfz-Versicherungsrechts aufwerfen könnte.
  3. Sachverständigenrecht: In diesem Fall war ein Sachverständiger involviert, um die Ursache der Beschädigungen an den Fahrzeugen zu ermitteln. Das Sachverständigenrecht befasst sich mit den Pflichten und der Rolle eines Sachverständigen in einem Rechtsstreit, einschließlich seiner Unabhängigkeit und Objektivität, sowie mit den Anforderungen an seine Qualifikation und Expertise. Das Gericht kann seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen treffen, und es kann Fragen zur Gewichtung und zur Glaubwürdigkeit des Gutachtens aufwerfen.
  4. Immobilienrecht: Das Immobilienrecht könnte in diesem Fall ebenfalls eine Rolle spielen, insbesondere in Bezug auf die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Grundstückseigentümers. Hierzu gehören Aspekte wie die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und Strukturen auf dem Grundstück. In diesem speziellen Fall wurde diskutiert, ob der Besitzer des Gebäudes, auf dem das Plakat angebracht war, ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass sich das Plakat bei einem Sturm ablöst.

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