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Gebrauchtwagengarantievereinbarung – Wirksamkeit einer Fachwerkstattklausel

AG Hannover, Az.: 547 C 3575/13, Urteil vom 26.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,-€ für die Zeit vom 14.03.2013 bis 10.10.2013 und aus restlichen 203,50 € seit 11.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Gebrauchtwagengarantievereinbarung - Wirksamkeit einer Fachwerkstattklausel
Symbolfoto: Von best_nj /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 203,50 € aus der zwischen den Parteien am 23.11.2012 geschlossenen Garantievereinbarung. Unstreitig war das Getriebe des Fahrzeugs Nissan Qashqai des Klägers defekt und dieser Defekt stellte einen Garantiefall nach § 1.2 der vorgenannten Garantievereinbarung da. Ebenfalls unstreitig haftet die Beklagte nur bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,- €. Anders als die Beklagte meint, hat der Kläger jedoch auch einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.000,- €. Nachdem die Beklagte nunmehr die Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma … in Höhe von eines Teilbetrages von 2.796,- € erstattet hat, streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte auch die Differenz bis 3.000,- € zu erstatten hat. Dies ist der Fall. Denn anders als die Beklagte meint, ist der maßgebliche Zeitpunkt nach § 5.1 der Garantievereinbarung nicht der Zeitpunkt, in dem nunmehr die Reparatur ausgeführt wurde, sondern es ist von der Kilometerstaffel bis 50.000 km auszugehen, da das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig zum Zeitpunkt, als der Kläger den Schaden bei der Beklagten meldete, einen Kilometerstand von unter 50.000 km aufwies. Dass die Beklagte sich zunächst geweigert hat, die Kosten für die Reparatur zu bezahlen, wenn die Reparatur bei der Firma … durchgeführt wird, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn diese Weigerung war unberechtigt. Zwar hat die Beklagte in § 4.2 ihrer Garantiebedingungen geregelt, dass die Reparatur beim Verkäufer oder einer von ihr selbst benannten Fachwerkstatt in Auftrag zu geben ist, diese Klausel ist jedoch unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, sie habe ein Interesse daran, in einer Fachwerkstatt die Arbeiten durchführen zu lassen, da sie weiterhin Garantiegeber sei. Allerdings kann dies Interesse zum einen deshalb nicht überwiegen, weil bei einer fehlerhaften Reparatur Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt bestehen. Zum anderen ist kein besonderes Interesse an der Auswahl durch die Beklagte selbst ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin nicht mit Substanz vorgetragen, weshalb es sich bei der Firma … nicht um eine Fachwerkstatt handeln sollte.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286,288 BGB.

Aus § 280 BGB folgt auch der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihm bereits eine Rechnung gestellt worden sei, die er ausgeglichen habe, hat er nur einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Zinsanspruch hierauf folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten zu tragen, da dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hatte der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des ursprünglich eingeklagten Betrages in Höhe von 3.000,- €. Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung der Klagforderung in Verzug und hat damit Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

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