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Befangenheit – manipulierter Verkehrsunfall eigene Recherchen Richter in Altfällen

OLG Düsseldorf – Az.: 11 W 35/20 – Beschluss vom 11.11.2020

In Sachen hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 11.11.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2020 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23.06.2020 gegen den Richter am Landgericht R. wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 reichte der Kläger eine Klage gerichtet auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.11.2018 beim Landgericht Düsseldorf ein, den der Beklagte zu 1) durch einen verkehrswidrigen Fahrspurwechsel schuldhaft verursacht haben soll.

Der Beklagte zu 1) führte in seiner Klageerwiderung zahlreiche Indizien an (Spurwechselunfall, Geschwindigkeitserhöhung durch den Kläger, älteres Fahrzeugmodell des Klägers mit zahlreicher Sonderausstattung, Abrechnung auf Gutachtenbasis, mehrfache und erhebliche Vorschäden am klägerischen Fahrzeug), die nach seiner Meinung für einen durch den Kläger absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall sprächen.

Der als befangen abgelehnte Richter am Landgericht R. recherchierte sodann im gerichtsinternen Verfahrensregister den Nachnamen des Klägers und – nachdem es mehrere Treffer gab – forderte mit Verfügung vom 31.10.2019 die entsprechenden Akten an. Hierüber informierte er die Parteien. Es sind hierbei zwei Verfahren (Az.: 6 O … und 15 O …) bekannt geworden, bei denen der Kläger als Fahrer von Kraftfahrzeugen an Verkehrsunfällen beteiligt war. Beiden Parteien wurde Akteneinsicht gewährt. Mit Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 teilte der abgelehnte Richter den Parteien mit, dass er beabsichtige, das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zuzuleiten, mit der Bitte um Einleitung von Ermittlungen gegen den Kläger. Grundlage für die von ihm in dem Beschluss für einen provozierten Verkehrsunfall angeführten Indizien waren u. a. Erkenntnisse aus den beiden beigezogenen Verfahrensakten.

Der Kläger hat daraufhin den Richter am Landgericht R. mit Schriftsatz vom 23.06.2020 als befangen abgelehnt. Er ist der Meinung, Richter am Landgericht R. sei befangen, weil er auf eigene Initiative eine Recherche nach dem Kläger im gerichtsinternen Verfahrensregister durchgeführt habe. Es läge ein Verstoß gegen den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz vor. Zudem habe der Richter gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot verstoßen.

In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der abgelehnte Richter am Landgericht R. ausgeführt, dass es ihm angesichts des durch den Beklagten zu 1) erhobenen massiven Vorwurfs daran gelegen gewesen sei, frühzeitig abzuklären, ob dieser Vorwurf berechtigt oder aus der Luft gegriffen gewesen sei. Er habe beabsichtigt, den Parteien frühzeitig einen entsprechenden Hinweis geben zu können, um den Rechtsstreit bestmöglich auf der sachlichen Ebene zu halten. Vor diesem Hintergrund habe er den Nachnamen des Klägers im gerichtsinternen Verfahrensregister recherchiert.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.08.2020 das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.09.2020.

II.

Befangenheit - manipulierter Verkehrsunfall eigene Recherchen Richter in Altfällen
(Symbolfoto: Von Billion Photos/Shutterstock.com)

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2017, § 42 Rn. 9 m. w. N.).

Aus Sicht des Klägers liegen bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vor, die die Befürchtung wecken können, Richter am Landgericht R. stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Diese objektiven Gründe sind darin zu sehen, dass der abgelehnte Richter unzulässigerweise von Amts wegen ermittelt hat, um dadurch belastende Indizien zum Nachteil des Klägers zu finden.

Im Zivilprozess herrscht der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern legt seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde, was von den Parteien vorgetragen wird. Der Richter kann jedoch durch Fragen und Hinweise auf eine weitere Konkretisierung und Ergänzung hinwirken (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage, Vor § 128 Rn. 10 und 10a). Abweichend von diesem Grundsatz dürfen aber Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, auch ohne Behauptung durch die Parteien zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden (vgl.: BGH, VersR 2007, 1087; OLG Zweibrücken, BeckRS 2014, 13307; Prütting in MüKo, Kommmentar zur ZPO, 6. Auflage, § 291 Rn. 13; Dötsch, MDR 2011, 1017).

In diesem Fall war es so, dass keine der Parteien sich auf die beigezogenen Akten berufen hatte. Es handelte sich bei dem Inhalt der beigezogenen Akten auch nicht um sogenannte offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO. Der Akteninhalt war weder allgemeinkundig noch gerichtskundig. Die Akten konnten daher nicht ohne Verletzung des Beibringungsgrundsatzes in das Verfahren eingebracht werden.

Denn offenkundige Tatsachen sind einerseits solche, die einer größeren Anzahl von Personen bekannt oder für diese ohne Weiteres (z.B. aus allgemein zugänglichen Nachschlagewerken, Zeitschriften etc.) zuverlässig wahrnehmbar sind (Saenger, ZPO, 2019, § 291 Rn 3). Bei den beigezogenen Gerichtsakten handelt es sich nicht um allgemein zugängliche Quellen und bei ihrem Inhalt nicht um allgemeinkundige Tatsachen.

Offenkundig sind andererseits zwar auch solche Tatsachen, die das erkennende Gericht, etwa in einem früheren Verfahren oder aufgrund dienstlicher Mitteilungen, amtlich wahrgenommen hat, sog. gerichtskundige Tatsachen (Saenger, a.a.O. § 291 ZPO Rn. 4; BAG, Urteil vom 28.10.2010, NZA-RR 2011, 378). Nicht gerichtskundig in diesem Sinne sind jedoch Tatsachen, die dem erkennenden Gericht erst durch neu erworbenes Wissen (etwa durch gezieltes Studium) bekannt werden. So ist es nicht ausreichend, wenn die betreffende Tatsache lediglich ohne Weiteres aus Akten desselben Gerichts ersichtlich, dem erkennenden Gericht aber nicht positiv bekannt ist, sog. aktenkundige Tatsache (Saegner, a.a.O. § 291 ZPO Rn. 5, 6; Huber in Musielak/Voit, Kommentar zu ZPO, 17. Auflage 2020, § 291 ZPO, Rn. 2; Bacher in BeckOK, ZPO, Stand 01.09.2020, § 291 Rn. 6; Prütting in MüKo, ZPO, 2020, § 291 Rn. 9). Ebenfalls genügt es nicht, wenn der Richter die Tatsache selbst positiv nicht gekannt hat, sondern nur weiß, dass es dazu gerichtliche Akten in seiner Behörde gibt, durch deren Einsicht er sich die Kenntnis verschaffen kann. Damit wäre die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten, die einen entsprechenden Beweisantritt voraussetzt (BAG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.:, OLG Jena, Beschluss vom 13.09.2001, Az.: 6 W 519/01, recherchiert nach JURIS).

Die Beteiligung des Klägers an anderen Verkehrsunfällen war dem prozessleitenden Richter aus seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit nicht bekannt. Er hat hiervon auch nicht etwa im Rahmen einer Vorprüfung seiner Kammerzuständigkeit erfahren, weil es nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts etwa auf eine entsprechende Vorbefassung ankäme. Eine gerichtskundige Tatsache lag somit nicht vor.

Vielmehr hat sich der abgelehnte Richter ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme zur Abklärung des von dem Beklagten erhobenen Vorwurfs eigenständig auf die Suche nach weiteren, den Kläger belastenden Indizien gemacht, die er dann auch in seinem Hinweisbeschluss zum Nachteil des Klägers verwertet hat. Die amtswegige Ermittlung durch die Nachforschung im gerichtsinternen Register und das Sammeln von Indizien zum Nachteil des Klägers stellen ausreichende objektive Gründe dar, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Aus der von Seiler in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 2020, § 291 Rn. 2, zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.07.1954, NJW 1954, 1656) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es reicht nach dieser Entscheidung – entgegen Seiler – nicht, wenn die Tatsache ohne Weiteres aus den Akten desselben Gerichts ersichtlich ist. Auch in dieser Entscheidung stellt der BGH darauf ab, dass der Richter das verwerten darf, was ihm im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit – auch in anderen Verfahren – bekannt geworden ist, ebenso wie er die Kenntnis von Urteilen anderer Kollegen verwerten darf. Die Entscheidung besagt aber nicht, dass sich ein Richter in Verfahren, in denen der Beibringungsgrundsatz herrscht, von sich aus auf die Suche nach weiteren Umständen begeben darf, die sich aus anderen Akten des Gerichts ergeben könnten.

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