AG Wedding, Az.: 3 C 422/15, Urteil vom 13.04.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28.02.2015 bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Typ Chrysler 300 M gegen Zahlung eines Kaufpreises von 4.480,00 €. Die Gewährleistung wurde von der Beklagten für ein Jahr übernommen.
Am 02.03.2015 sprang plötzlich der Keilriemen des Fahrzeugs des Klägers ab, als dieser sich auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause auf der Bundesstraße 93 befand, wo das Fahrzeug liegen blieb und aus Gründen der Verkehrssicherheit unverzüglich von der viel befahrenen Bundesstraße entfernt werden musste.
Das Fahrzeug wurde in die nächst gelegene Werkstatt verbracht, wo die Spannrolle und der Keilriemen ersetzt wurden. Hierüber erstellte die Firma J. eine Rechnung vom 05.03.2015 über 337,95 € (Blatt 6 der Akte). Nach dem er die Beklagte bereits vorab telefonisch informiert hatte, informierte er sie nochmals mit Schreiben vom 03.30.2015 (Blatt 7 der Akte) und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Reparaturkosten in vorbezeichneter Höhe auf. Nach Vortrag des Klägers wurde eine Kostenübernahme seitens der Beklagten abgelehnt.
Mit Schreiben vom 10.03.2015 der jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des vorbezeichneten Betrages nochmals auf (Blatt 8/9 der Akte).
Zwischenzeitlich stellte der Kläger weitere Mängel an dem von ihm gekauften Fahrzeug fest, so eine Mangelhaftigkeit des Schiebedaches, eine Fehlermeldung im Display über die Lambdasonde sowie ein Versagen der Bremsen. Ferner sprang das Fahrzeug am 02.04.2015 nach Darstellung des Klägers nicht an.
Für die Beseitigung der vom Kläger bezeichneten Mängel, die sämtlich von der Firma J. beseitigt wurden, erstellte diese diverser Rechnungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.225,37 €. Wegen der Einzelheiten der Positionen wird auf Blatt 10 ff der Akte ausdrücklich ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zum Ersatz der vorbezeichneten Mängelbeseitigungskosten verpflichtet, da sie aufgrund der Mangelhaftigkeit des vom Kläger gekauften Fahrzeugs zum Ersatz des zur Beseitigung der Schäden entstandenen Betrages verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.225,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.10.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 334,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.10.2015 ( Rechtshängigkeit) als Verzugsschaden zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, das ein Anspruch auf Reparaturkostenersatz gegeben sei, da der Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hätte, sondern die Mängel bereits ohne entsprechende Möglichkeit der Durchführung einer Nachbesserung habe beseitigen lassen, sodass ein Ersatzanspruch nicht bestünde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren vorgetragenen Inhalt ausdrücklich ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß seinem Vortrag nach Maßgabe der §§ 437, 280, 281 BGB, denn er hat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt beziehungsweise die Beklagte zu einer Nacherfüllung aufgefordert.
Bereits hinsichtlich des ersten vom Kläger vorgetragenen Mangels, des Abspringens des Keilriemens, hat der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen, bevor er der Beklagten eine eindeutige Aufforderung zur Nacherfüllung übermittelt hatte. Auch für die weiter geltend gemachten Mängel mangelt es an einer konkreten Aufforderung zur Nacherfüllung.
Die Gewährung der Möglichkeit und Aufforderung zur Nacherfüllung ist jedoch eine Tatbestandsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Mängel der Kaufsache.
Kosten einer eigenmächtigen Selbstvornahme durch den Käufer müssen vom Verkäufer, hier der Beklagten, dann nicht gezahlt werden, wenn ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde. Das eine entsprechende Nacherfüllungsaufforderung seitens des Klägers an die Beklagte erteilt wurde, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.
Auch durch die eingereichten Kopien des E-Mails Verkehrs, die der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12|.2015 hat einreichen lassen, ergibt sich nicht, dass eine Aufforderung zur Nacherfüllung konkret und substantiiert an die Beklagte gestellt wurde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als Verkäuferin den Anspruch hat, die Nacherfüllung in ihren Verkaufsräumen vornehmen zu lassen beziehungsweise die behaupteten Schäden dort prüfen zu lassen. Ohne die Einräumung einer Gelegenheit zur Nacherfüllung, die vom Beklagten substantiiert hätte dargelegt und nachgewiesen werden müssen, ist der Anspruch auf Schadensersatz für den Fall, dass die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich Mängel der Kaufsache sind, nicht gegeben und die Klage ist unbegründet.
Nach dem der Hauptanspruch unbegründet ist, sind die auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.