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Gebrauchtwagenkaufvertrag – unberechtigt angebrachte grüne Umweltplakette

AG Düsseldorf, Az.: 235 C 139/17, Urteil vom 08.03.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind über einen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag miteinander verbunden.

Der Beklagte betreibt unter der Firma „B“ einen Gebrauchtwagenhandel. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 14.01.2017 kaufte der Kläger von dem Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug, Marke Renault Master, zum Preis von 4.900,00 EUR. An dem Fahrzeug war eine grüne Umweltplakette angebracht; das Fahrzeug verfügte jedoch nicht über einen Dieselpartikelfilter.

Gegen den Kläger wurde seitens der Stadt Aachen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wegen des Vorwurfs trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen zu haben.

Der Kläger ließ das Fahrzeug mit einem Dieselpartikelfilter nachrüsten. Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.125,20 EUR.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.07.2017 und 05.10.2017 ließ der Kläger den Beklagten mehrfach erfolglos zur Erstattung der ihm durch die erforderliche Nachrüstung entstanden Kosten auffordern.

Der Kläger macht geltend, er habe beim Kauf nicht gewusst, dass das Fahrzeug keinen Dieselpartikelfilter habe und sei wegen der auf dem Fahrzeug angebrachten grünen Umweltplakette davon ausgegangen, dass das Fahrzeug über die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Plakette verfüge.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gebrauchtwagenkaufvertrag - unberechtigt angebrachte grüne Umweltplakette
Symbolfoto: hadrian/Bigstock

Er macht geltend, seine Firma habe das streitgegenständliche Fahrzeug selbst mit grüner Plakette angekauft. Seine Mitarbeiter hätten den Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass sie nicht wüssten, ob der Wagen einen Dieselpartikelfilter habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Klageschrift sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2018, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.125,20 EUR gem. §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440 280, 281 BGB.

Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Sachmangel liegt darin, dass das Fahrzeug nicht dazu berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen. Insofern folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.12.2011, Az. 22 U 103/11, (zitiert nach juris.de):

„Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit haben die Parteien zwar nicht getroffen. Unstreitig trug das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages jedoch eine grüne Plakette. Eine solche ist typischerweise bei der äußeren Besichtigung erkennbar, da sie deutlich sichtbar im Frontbereich angebracht wird. So war das auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insbesondere zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, ist von allgemeiner Bedeutung. Regelmäßig ist daher auch ohne ausdrückliche Gespräche hierüber konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Eine solche Plakette kann zwar vergleichsweise einfach dadurch erlangt werden, dass durch Vorlage des Fahrzeugscheines eine autorisierte Stelle die entsprechende Schlüsselnummer prüft und dann eine Plakette vergibt. Es muss also nicht zwangsläufig die Vergabe durch den TÜV oder eine ähnliche Stelle erfolgen, berechtigt sind auch Kfz-Betriebe. Gleichwohl ist nach der entsprechenden Verordnung Voraussetzung, dass eine „sorgfältige Prüfung“ stattfindet. Der Käufer eines entsprechenden Pkws kann daher davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden. Vergleichbar der TÜV-Untersuchung wird durch die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug auch dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht (vgl. zur TÜV-Plakette BGH NJW-RR 1988, 943). […] Dazu zählt jedenfalls heutzutage im Hinblick auf zahlreiche Restriktionen auch der Umstand, welche Umweltplakette geführt werden kann.“

Der Kläger ist auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil er bei Vertragsschluss den vorgenannten Mangel kannte, § 442 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat insofern lediglich behauptet, der Kläger sei von seinen Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass sie nicht wüssten, ob das Fahrzeug einen Dieselpartikelfilter habe oder nicht. Positive Kenntnis seitens des Klägers, dass das Fahrzeug nicht berechtigt war, die grüne Plakette zu führen, hat der Beklagte damit schon nicht behauptet und ist im Übrigen für die von ihm aufgestellte Behauptung auch beweisfällig geblieben.

Auch der im Kaufvertrag vom 14.01.2017 vereinbarte Gewährleistungsausschluss steht einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar ist ein solcher Gewährleistungsausschluss zulässig und danach die Haftung für Mängel des Fahrzeugs grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Haftungsausschluss ist aber regelmäßig – und so auch hier – dahingehend auszulegen, dass er nicht für eine bestimmte, von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung gilt (vergl. BGH NJW 2007, 1346, 1349). Der Beklagte kann sich daher hinsichtlich der fehlenden Berechtigung, die grüne Plakette zu führen, nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger, bevor er den Dieselpartikelfilter durch einen Dritten nachrüsten liegt, dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Zwar ist dem Verkäufer im Falle eines Sachmangels grundsätzlich die Möglichkeit der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu gewähren. Allerdings gilt dies gemäß § 440 S. 1 BGB dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist.

Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks 14/6040, S. 233f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1.8.2014, § 440 Rn 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn 25).

Die Nacherfüllung ist danach dann unzumutbar, und damit eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, da durch das Verhalten des Verkäufers die Erwartung einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung zerstört wird.

Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 11.2.2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; v. 30.4.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b m.w.N.; st. Rspr.).

Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich bei Abschluss des Kaufvertrags nicht sicher gewesen sei, ob das Fahrzeug über einen Dieselpartikelfilter verfüge, gleichwohl hat er dieses unstreitig mit grüner Plakette angeboten. Die Erklärung, eine grüne Plakette sei vorhanden, hat aber nicht nur den Charakter einer reinen Wissenserklärung, die sich darauf bezieht, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Sie hat im Rahmen von Verkaufsverhandlungen auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug tatsächlich berechtigt ist, die grüne Plakette zu führen. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.

Dem Vortrag des Klägers, wonach im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen nicht einmal andeutungsweise darauf hingewiesen wurde, dass das Fahrzeug trotz der daran angebrachten grünen Umweltplakette nicht über einen Dieselpartikelfilter und damit über die technischen Voraussetzungen für die Erteilung der daran angebrachten grünen Umweltplakette verfügt habe, ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, so dass es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S. nicht bedurfte. Soweit der Beklagte lediglich vorgetragen hat, seine Mitarbeiter hätten dem Kläger gesagt, dass sie nicht wüssten, ob der Wagen über einen Dieselpartikelfilter verfüge, ist dies unzureichend, da daraus nicht hervorgeht, welcher Mitarbeiter wann und warum eine solche Bemerkung gegenüber dem Kläger gemacht haben will. Der Vortrag ist auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, wieso die Parteien trotz der angebrachten grünen Plakette Anlass gehabt haben sollen über das etwaige Fehlen des Dieselpartikelfilters zu sprechen.

Danach war antragsgemäß zu entscheiden.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der zuerkannten Höhe stehen dem Kläger gemäß §§ 280, 249 BGB zu, da der Beklagte seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache verletzt hat.

Der Zinsanspruch des Klägers ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage ist dem Beklagten unter dem 03.01.2018 zugestellt worden, sodass in entsprechender Anwendung von § 187 BGB die Verzinsung am 04.01.2018 begonnen hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.125,20 EUR festgesetzt.

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