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Verkehrsunfall – Schätzung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs

AG Landshut, Az.: 1 C 1373/17, Urteil vom 02.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadenersatz in Höhe von 800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.05.2015 sowie Altzinsen in Höhe von 319,56 € zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.925,16 € ab Klageeinreichung am 30.08.2017 und auf 1.119,56 € ab 08.09.2017 festgesetzt, wobei in letzterem Betrag der Zinsrückstand enthalten ist, der auf den am 05.09.2017 bezahlten Betrag von 3.299,16 € entfällt.

Tatbestand

Der Kläger, Eigentümer des PKW Audi A6, Kennzeichen …, macht aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17.11.2014 in Landshut gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs weitere Schadenersatzansprüche geltend. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für unfallbedingte Schäden des Klägers ist unstreitig. Das klägerische Fahrzeug erlitt durch den Unfall wirtschaftlichen Totalschaden. Der Restwert betrug 3.700,00 €. Am 05.01.2015 erwarb der Kläger ein vergleichbares Ersatzfahrzeug und wendete hierfür Mehrwertsteuer auf.

Verkehrsunfall - Schätzung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 06.05.2015 neben Erstattung der Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale auf den durch den Kläger geltend gemachten Fahrzeugschaden von 12.500 € nur 8.400,84 € teilreguliert und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen.

Der Kläger behauptet einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gem. Feststellungen des von ihm eingeschalteten Privatsachverständigen … in Gutachten vom 18.11.2014 (Anlage К 1a) in Höhe von 16.200 €, mithin einen zu ersetzenden Fahrzeugschaden in Höhe von 12.500 €.

Nachdem nach Klageeinreichung die Beklagte am 05.09.2017 weitere 3.299,16 € auf den Fahrzeugschaden sowie zusätzlich den eingeklagten Nutzungsausfall in Höhe von 826,00 € sowie die eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € bezahlte, nahm der Kläger die Klage in Höhe der Zahlbeträge zurück und beantragt nunmehr noch,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilten, an den Kläger weiteren Schadenersatz in Höhe von 800,00 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von 06.05.2015 bis 05.09.2017 in Höhe von 397,05 € sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 800,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.09.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der vom Kläger dargestellte Wiederbeschaffungswert von 16.200,00 € sei übersetzt; es sei nur von einem solchen in Höhe von 15.400,00 € auszugehen.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG Anspruch auf Ersatz weiteren Fahrzeugschadens in Höhe von 800,00 € zu. Im Hinblick auf die einzige zwischen den Parteien in der Höhe noch streitige Schadensposition Wiederbeschaffungswert war zu Gunsten des Klägers zu erkennen. Bei unstreitigem Restwert von 3.700,00 € schätzt das Gericht den Wiederbeschaffungswert gemäß § 287 ZPO auf 16.200,00 € und damit den Fahrzeugschaden auf 12.500,00 €.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ist bei unstreitig durch den Unfall verursachtem Totalschaden (neben dem hier außer Streit stehenden Restwert) ein Berechnungsposten bei der Schätzung des Höhe der Geldentschädigung, die gem. § 251 II BGB für den Fahrzeugschaden zu leisten ist. Maßgeblich sind die Wiederbeschaffungskosten, also jene, die der Geschädigte bei Kauf an einen seriösen Händler zu zahlen hätte (Palandt-Gründeberg Rz. 16 zu § 249 BGB; MüKoBGB/Oetker BGB § 251 Rn. 19).

Das Gericht kann die Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen. Hierfür kann ein Sachverständigengutachten Grundlage sein. Im konkreten Fall ist allerdings durch den Kläger Einholung eines Sachverständigengutachtens nur hilfsweise für den Fall angeboten, dass eine Schätzung nicht ohne ein solches möglich ist.

Der Geschädigte hat für eine Schätzung Anknüpfungs- oder Ausgangstatsachen vortragen, anhand derer eine Wahrscheinlichkeitsschätzung möglich ist. Der Geschädigte muss also Preisnotierungen oder Kaufpreisangebote vorlegen, aus denen auf den Marktwert der jeweiligen Sache geschlossen werden kann. Das Gericht hat bei bestrittenen Anknüpfungs- oder Ausgangstatsachen über diesen Beweis zu erheben und nach § 286 ZPO zu entscheiden (BeckOK BGB/Johannes W. Flume BGB § 249 Rn. 113).

Das Vorbringen des Klägers ist dahin auszulegen, dass er mit Vorlage des Schadensgutachtens des Privatgutachters … (einschließlich dessen Stellungnahme vom 10.12.2014, Anlage 1b) auch vorgetragen hat, welche drei Vergleichsangebote er dem von ihm beanspruchten Wiederbeschaffungswert zu Grunde legt.

Vom Privatsachverständigen ermittelte Kriterien wie Zustand und Ausstattungsmerkmale des PKW sind unstreitig; deshalb kommt es nicht darauf an, dass das Fahrzeug als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Konkrete Angriffe gegen Eignung der durch den Privatsachverständigen ermittelten drei Vergleichsangebote als Grundlage für eine Schätzung liegen nicht vor.

Beim Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen A6 2.7 TDI DPF mit 132 KW, einer Erstzulassung vom 22.11.2006 und einer Fahrleistung von 57.745 km, dazu unfallfrei und ohne nicht reparierten Vorschaden mit dem Baujahr entsprechend sehr gutem Allgemeinzustand, sehr gutem Karosseriezustand und sehr gepflegtem Lackzustand. Am 18.11.2014 wurden unstreitig über die Internetplattform mobile.de drei in den wesentlichen Kriterien vergleichbare A6 2.7 TDI mit 132 KW zum Bruttopreis von 15.999,00 €, 18.390,00 € (jeweils Händler) sowie 18.900,00 € (Privat) angeboten. Das Gericht hat die beabsichtigte Schätzungsgrundlage den Parteien kundgetan. Substantiierter Angriff gegen die Schätzungsgrundlage wurde von keiner der Parteien geführt. Es sprechen also keine erkennbaren Anhaltspunkte dagegen, als marktüblichen Wert einen Durchschnittspreis der Vergleichsangebote abzüglich eines Sicherheitsabschlags zu bilden und damit im Wege der Schätzung den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs auf 16.200,00 € festzulegen. Die Beklagtenseite hat auch gegenbeweislich Sachverständigengutachten nicht als Beweismittel angeboten.

Die Beklagte schuldet damit Ersatz weiteren Fahrzeugschadens in Höhe von 16.200 – 3.700 = 12.500 – regulierter (8.400,84 + 3.299,16 =) 11.700 € also 800 €.

Die Beklagte ist dazu unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB seit 06.05.2015 zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.099,16 €, ab 06.09.2017 nur noch aus einem Betrag von 800,00 € verpflichtet: Dass die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 Regulierung des geforderten und im Ergebnis auch geschuldeten höheren Fahrzeugschadens Verzug auslösend gem. § 286 II Ziffer 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Nachdem die Beklagte nach Klageeinreichung einen Teil des tatsächlich weiter geschuldeten Fahrzeugschadens sowie ohne Einwendungen den geforderten Nutzungsausfallschaden und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt hat, entsprach es der Billigkeit, gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, auch hinsichtlich dieser zurückgenommenen Klagepositionen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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