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Verkehrsunfall: Kostenerstattung für Reparaturprüfungsbericht

AG Sinsheim, Az.: 3 C 144/17, Urteil vom 27.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 111,86 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als einstandspflichtige Haftpflichtversicherung für die dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles vom 06.06.2016 entstandenen Schäden keinen Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG auf Erstattung der für die Erstellung des verfahrensgegenständlichen Reparaturprüfungsberichts vom 20.10.2016 angefallenen Kosten in Höhe von 111,86 €. Denn bei den Kosten für die Erstellung des Reparaturprüfungsberichts handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition.

Verkehrsunfall: Kostenerstattung für Reparaturprüfungsbericht
Symbolfoto: Joykid/Bigstock

Grundsätzlich sind im Wege des Schadensersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören auch die Kosten der Schadensbegutachtung, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.; BGH VersR 1998, 1204, 1210 f.).

Soweit wie im vorliegenden Fall auf Totalschadensbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv abgerechnet wird, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig (vgl. BGH NJW 2007, 67 Rn. 15; BGH NJW 2017, 1664).

Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Reparaturprüfungsberichts im Streitfall nicht erstattungsfähig, denn es handelt sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.

Etwas anderes folgt für den Streitfall auch nicht daraus, dass die Reparaturbestätigung zur Abrechnung des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens erforderlich gewesen wäre. Der Geschädigte kann nämlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BHGZ 115, 364, 369). Er ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.).

Danach stellt sich die Erteilung eines kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung eines Reparaturprüfungsberichts ohne vorherige Anforderung der beklagten Versicherung auch bei Berücksichtigung der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung im Streitfall als nicht erforderlich dar. Der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert wurde, genügt für die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung für sich genommen nicht, so dass sich die Einholung eines Reparaturprüfungsberichts unter diesem Aspekt als nicht erforderlich darstellt. Der Reparaturprüfbericht trifft aber auch keine relevante Aussage über den konkreten Zeitraum der Reparatur als Anknüpfungspunkt für die Dauer der zu erstattenden Nutzungsentschädigung. Er belegt lediglich, dass eine Reparatur innerhalb von 4 Tagen möglich gewesen wäre, ohne dass konkrete Angaben zu dem Zeitraum, in welchem die Reparaturarbeiten tatsächlich erfolgt sind, gemacht worden wären. Dass und inwieweit die Modifikation zur Dauer der Reparatur im Rahmen des Reparaturprüfberichts der bereits erfolgten Schätzung der Reparaturdauer im Rahmen des Schadensgutachtens vom 08.06.2016 vorzuziehen wäre, ist nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund können die Kosten für den Reparaturprüfungsbericht nicht als erforderlich anerkannt werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Unfallverursacher bzw. hier die Beklagte die Vornahme einer sach- und fachgerechten Reparatur bestreiten bzw. zum Nachweis des Nutzungsausfalls eine Bestätigung über die mutmaßliche Reparaturdauer verlangen würde, wofür es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt. Ansonsten ist es für die substantiierte Darlegung eines Nutzungsausfallschadens ausreichend, den Zeitraum, zu dem die Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind, konkret zu benennen und die durchgeführten Reparaturarbeiten zu beschreiben oder – wie hier – auf die Schätzung im Rahmen des eingeholten Gutachtens Bezug zu nehmen.

Im Ergebnis ist der streitgegenständliche Schadenersatzanspruch zu verneinen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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