Skip to content

Ausgleichsansprüche nichteheliche Lebensgemeinschaft

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 922/16 – Urteil vom 29.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.522,76 € nebst Zinsen aus 1400,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert der Klage wird auf 5.470,03 € festgesetzt, der der Widerklage auf 3.306,00 €..

Tatbestand

Der Kläger machte mit seiner Klage Ansprüche aus dem Zusammenleben zwischen ihm und der Beklagten geltend.

Die Beklagte machte mit ihrer Widerklage ebenfalls Ansprüche aus dem Zusammenleben sowie Unterhaltsansprüche mit dem Kläger geltend.

Die Parteien waren ein Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie bewohnten zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern bis August 2016 eine Doppelhaushälfte in P, die im gemeinsamen Eigentum stand. Nachdem das Haus zwischenzeitlich verkauft worden war, wurde der gemeinsame Haushalt aufgeteilt.

Dabei blieben jedoch die hier mit Klage und Widerklage geltend gemachten Positionen unausgeglichen.

Im Juni 2009 kauften die Parteien ein Doppelhaus in P.

Für die Begleichung der notwendigen Kreditraten und der laufenden Kosten für das Haus wurde ein Gemeinschaftskonto bei der Sparkasse … angelegt, wobei dieses Konto auf den Kläger und die Beklagte lautete.

Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, wies das gemeinsame Konto nicht mehr die erforderliche Kontodeckung auf.

Auf dem Schreiben der Sparkasse mit Datum vom 07.03.2016 betreffend das streitgegenständliche Konto war ein Kontosaldo per 04.03.2016 mit 2.845,52 € angegeben. Darüber hinaus war der fällige Gesamtbetrag ebenfalls mit 2.845,52 € angegeben worden.

Auf diesem Schreiben war durch die Beklagte mit Datum vom 15.03.2016 vermerkt worden: „Diesen Betrag werde ich, Y an T zu 50 % (hälftig) zurücküberweisen, außer 700,00 € Kreditanteil, dieser wird zu 100 % von mir getragen (Anteil Kredithaus: 700,00 €).“ Unterschrieben war dies mit „P, 15.03.2016, Unterschrift: Y“.

Beim Kauf des gemeinsamen Hauses hatten die Parteien eine Einbauküche übernommen. Diese Küche hatte eine U-Form, cremefarbene Fronten und eine dunkel furnierte Arbeitsplatte. Es waren zwei Hochschränke vorhanden, der eine für den Einbaukühlschrank vorgesehen, der andere für die Mikrowelle und den Backofen. Dieser war zusätzlich mit einer Schwingtür und zwei normalen 60er-Schranktüren ausgestattet. Daneben befanden sich ein 60er-Hängeschrank und eine Abluftdunstabzugshaube. Darunter befand sich ein 40er-Schrank, ein 60er-Schrank mit Schubladen, in dem oberhalb in der Arbeitsplatte das Ceranfeld eingebaut war. Daneben kamen noch einmal ein 40er-Schrank und ein 60er-Geschirrspüler. Neben dem Geschirrspüler waren ein Schrank mit Drehtür, sowie ein 60er-Spülenschrank und ein 60er-Schrank mit Schubkasten für Besteck. Oberhalb der Spüle und Mischbatterie befanden sich nochmals vier 60er-Hängeschränke.

Mit Rechnung vom 13.03.2014 kaufte der Kläger für die Küche eine Kühl-/Gefrierkombination Marke Siemens zum Preis von 560,00 €. Mit Rechnung vom 04.02.2012 kaufte der Kläger weiterhin eine Geschirrspülmaschine Marke Miele zum Preis von 1.149,00 € und mit Rechnung vom 02.02.2015 einen Elektroherd mit autarkem Induktionskochfeld, Marke Siemens zum Preis von 758,00 €.

Im Mai 2016 war die gemeinsame Doppelhaushälfte veräußert worden, wobei sich die Parteien ein Nutzungsrecht bis zum 30.08.2016 vorbehalten hatten. Im August 2016 erfolgte dann der Auszug aus dem Doppelhaus. Durch die Kaufpreiszahlung konnten die bestehenden Kredite abgelöst werden. Das Haus wurde durch M gekauft.

Die Beklagte übernahm die Küche selbst, der Kläger entnahm zuvor die Kühl-/Gefrierkombination für sich.

Gem. Kaufbeleg vom 11.02.2011 hatte der Kläger eine Kombileiter 3 X 12 ausziehbar auf 9 – 12 m, Marke Hailo als Sonderangebot zum Preis von 199,99 € gekauft. Diese verblieb zunächst im Haus und wurde dann durch die Beklagte weggegeben.

Der Kläger trägt weiter vor, dass die Küche nebst Geräten den Hauskäufern zum Preis von 3.500,00 € zur Ablöse angeboten worden sei. Nachdem die Küche durch die Beklagte, die Kühlgefrierkombination durch den Kläger übernommen worden waren, habe der Kläger der Beklagten die restlichen Geräte sowie die Küche gegen eine Ausgleichszahlung i.H.v. 1.400,00 € zur Übernahme angeboten. Desweiteren führt der Kläger aus, dass der tatsächliche Wert der Kombileiter 320,00 € betragen würde, sofern die Herausgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, begehrt der Kläger Wertersatz i.H.v. 200,00 €, was dem aktuellen Wert der Leiter mindestens entsprechen würde, da diese noch neuwertig gewesen sei. Insoweit werde auf ein beigelegtes Foto der Kombileiter verwiesen. Die Beklagte sei zur Herausgabe mit Schreiben vom 09.08.2016 aufgefordert worden. Das gemeinsame Konto sei nach den weiteren ergänzenden Ausführungen des Klägers bis November 2015 meist durch den Kläger durch monatliche Einzahlungen von seinem Privatkonto aufgefüllt worden. Nachdem sich die Parteien getrennt hätten, sei das Gemeinschaftskonto nicht mehr gemeinsam bedient worden. Aufgrund der zweiten Mahnung hätte der Kläger Einzahlungen von seinem Privatkonto auf das Gemeinschaftskonto veranlasst. Außerdem habe der Kläger aufgrund nicht hinreichender Kontodeckung des Gemeinschaftskontos Zahlungen von seinem Privatkonto geleistet für Abfallgebühren, Wasser-, Abwassergebühren, Grundsteuer, Heizöl, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, Wohngebäude-, Hausrat-Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Strom, Kaminkehrer. Diese Beträge würden sich summieren auf 5.840,05 €. Hiervon begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrages, somit 2.920,03 €. Weiterhin habe der Kläger im Oktober 2016 eine Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 € geleistet, sowie die Kreditrate für den Monat Januar 2016 i.H.v. 700,00 € übernommen. Der Kläger betont, dass er aus der Zeit des Zusammenlebens der Parteien keinerlei Ansprüche geltend mache, sondern erst für Zahlungen, die er nach Trennung der Parteien geleistet hätte, die entweder gesamtschuldnerisch zu zahlen gewesen oder sogar ganz allein von der Beklagten zu zahlen gewesen wären. Die Trennung sei mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum 25.11.2015 erfolgt. Dieses Datum sei einvernehmlich das Trennungsdatum, da die Beklagte danach Kindesunterhalt fordere. Weiter führt der Kläger aus, dass er seit März unstreitig Kindesunterhalt i.H.v. 600,00 € für die gemeinsamen Kinder bezahle. Der Kläger habe nur die Sachen mitgenommen, die er schon vor der Beziehung mit der Beklagten angeschafft hätte und solche, die er selbst während der Beziehung gekauft, also sein Eigentum seien. Bei den Kosten bezüglich Abfallgebühren, Wasser- und Abwassergebühren, Grundsteuer, Heizöl, Strom und Kaminkehrer würde es sich um Kosten der Hauseigentümer handeln, wofür beide zu je 1/2 Kostenschuldner seien. Der Kläger habe diese Kosten aus eigenen Mitteln beglichen, so dass die Beklagte diesbezüglich Gesamtschuldenausgleich leisten müsse. Die Positionen Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, Wohn-, Gebäude-, Hausrat-Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung seien Versicherungen deren Versicherungsnehmer die Beklagte sei. Sie sei demgemäß auch Kostenschuldnerin. Der Kläger habe die Kosten beglichen, nachdem Mahnungen der Versicherungen eingetroffen seien, weil die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungen nicht nachgekommen sei. Da von den Versicherungen auch der Kläger und die Kinder betroffen seien, bestand das Risiko des Verlustes des Versicherungsschutzes. Der Kläger würde auch hier einen hälftigen Ausgleich entsprechend der ungeschriebenen Absprache der Parteien, die Kosten der Versicherung jeweils hälftig zu tragen, auch wenn gegenüber den Versicherungen die Beklagte allein Kostenschuldnerin sei. Die Einzahlung vom Privatkonto würden zum Ausgleich des gemeinsamen Kontos erfolgt sein. Insoweit hätten beide Parteien vor dem Zerwürfnis das Gemeinschaftskonto bedient, von dem u.a. die Raten für das gemeinsame Hausdarlehn abgebucht worden seien.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Klagepartei 3.770,03 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kombileiter 3 X 12, ausziehbar auf 9 – 12 m, Marke Hailo, herauszugeben, hilfsweise, falls die Herausgabe unmöglich geworden sein sollte: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Beklagte sich entsprechend dem Sollstand vom 07.03.2016 bereit erklärt hätte, den Hälftebetrag, also mithin 1.422,76 € zu erstatten. Darüberhinausgehende Ausgleichsansprüche würden nicht bestehen, insbesondere würde keine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung vorhanden sein. Entsprechende Zahlungen des Klägers von dessen Privatkonto würden bestritten und seien irrelevant, da ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe. Eine entsprechende Vereinbarung über den möglichen Ausgleich gebe es nicht. Es würde für den Kläger auch kein Ausgleichsanspruch für die Zahlung der Selbstbeteiligung bezüglich der Rückerstattung für Vorfälligkeitszinsen oder für eine Kreditrate bestehen. Insoweit habe der Kläger schriftlich am 20.06.2016 zugesichert, für alle anstehenden bzw. anfallenden Kosten, die die Rückabwicklung des Vertrages der LBS und der Sparkasse betreffen würden, die Selbstbeteiligung und alle anfallenden Kosten allein aufzukommen und diese allein zu übernehmen. Es werde bestritten, dass der Kläger für die Kosten der Kinder während der Trennung aufgekommen sei. Ein Ausgleichsbetrag für die Küche i.H.v. 1.400,00 € sei nicht vereinbart worden. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Küche würden bestritten. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte die Küche übernommen habe, ein entsprechender Ausgleichsbetrag sei jedoch nicht vereinbart worden. Darüberhinaus habe der Kläger den Hausrat nach eigenem Ermessen verteilt und dementsprechend sei auf Mitteilung der Beklagten, dass sie die Küche behalten möge, dies entsprechend aufgeteilt worden. Die Küche würde im Übrigen im beiderseitigen Eigentum stehen und sei vom Kläger der Beklagten zum Besitz und Eigentum überlassen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Leiter. Diese habe die Beklagte bereits vor langer Zeit an Bekannte verschenkt, welche eine Leiter benötigt hätten. Diese Leiter sei seit dem Kauf nicht in Benutzung, weder durch den Kläger noch durch die Beklagten. Der Kläger habe diese Leiter zur gemeinsamen Nutzung während der Lebensgemeinschaft erworben. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass mit der Weitergabe der Leiter durch die Beklagte an die Bekannte durch den Kläger Einverständnis bestehe. Die Herausgabe sei unmöglich. Der Wertersatzanspruch i.H.v. 200,00 € werde bestritten. Die Leiter sei fast 6 Jahre alt. Darüberhinaus werde die Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten gegen den Kläger aus der Differenz aus der Aufteilung der Hausratsgegenstände erklärt.

Ursprünglich war vom Kläger noch Klage erhoben worden:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Sitzsack „Smoothy Sitzsack“ aus Samt, Farbe: pink herauszugeben, hilfsweise, falls die Herausgabe unmöglich geworden sein sollte: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dieser Klageantrag wurde mit Schreiben vom 10.05.2017 zurückgenommen. Der Rücknahme wurde im Termin vom 16.05.2018 zugestimmt.

Die WhatsApp vom 15.08.2016 lautete auszugsweise: „Ich warte noch auf deine Antwort vom Anwaltsschreiben. Zwecks der Leiter biete ich dir an mir den Schreibtisch und die Stühle zu geben. Das habe ich auch schon deiner Mutter gesagt… hoffe sie hat es dir gesagt.“

Im Weiteren erfolgt hier eine WhatsApp-Nachricht durch die Beklagte – wohl auch am 15. August 2016 – die auszugsweise lautete: „Die vier blauen Stühle haben 400,00 € gekostet. Der Schreibtisch 520,00 oder 560,00. Da bin ich rechnerisch bei 900,00 €. Soviel kostet keine Leiter.“

Im Hinblick auf die Widerklage trägt die Beklagte vor, dass mit der gemeinsamen Immobilie auch das Spielhaus der beiden Kinder zum Preis von 500,00 € an die neuen Käufer veräußert worden sei. Der Kläger habe ihr schriftlich zugesagt, den Kindern hierfür 250,00 € zu bezahlen. Da dieser der Zahlung bisher nicht nachgekommen sei, würde die Beklagte diesen Anspruch nunmehr als Sorgeberechtigte für die gemeinsamen Kinder geltend machen. Darüberhinaus habe der Kläger der Beklagten vier Stühle zum Preis von 100,00 € im Rahmen der Räumung des gemeinsamen Hauses abgekauft, wobei der Kläger den Besitz der Stühle bereits habe, den Kaufpreis jedoch noch nicht gezahlt hätte. Eine Zahlung der 250,00 € für das Spielhaus auf einem der Konten der Kinder bzw. auf dem Unterhaltskonto sei nicht eingegangen.

Die Beklagte beantragt widerklagend zuletzt:

1. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Kläger beantragt diesbezüglich: Klageabweisung.

Es sei richtig, dass er die Stühle für seine Wohnung übernommen habe und diese im Besitz hätte. Insoweit habe sich aber die Situation sodann geändert. Das Spielhaus für die Kinder sei von ihm erworben worden. Die Beklagte habe hierauf keinen Anspruch, trotzdem solle sie die Hälfte des Spielhauses bekommen, um ein Neues für ihre jetzige Wohnung den Kindern auch zur Verfügung stellen zu können. Es seien ihr bereits 250,00 € auf ihr Konto überwiesen worden. Hinsichtlich der 250,00 € für das Spielhaus würde es sich um einen Anspruch der Kinder handeln.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Im Verlauf des Verfahrens wurde Ziffer 1. der Widerklage durch die Beklagte zurückgenommen, welche lautete:

Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 2.456,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.02.2016 zu bezahlen.

Der Kläger stimmte der Rücknahme dieses Widerklageantrags zu.

Der Widerklageantrag Ziffer 4. wurde für erledigt erklärt übereinstimmend. Gegenstand dieses Widerklageantrags war:

Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin einen Spiegel mit Holzrahmen der Flurgarderobe, Holz natur, sowie drei Schranktüren (zwei Glastüren und eine Holztüre weiß), für Sideboard und Wohnzimmerschrank an die Widerklägerin herauszugeben.

Darüberhinaus war der Widerklageantrag bezüglich der Zahlung von 100,00 € durch den Kläger anerkannt worden. Im Hinblick auf das Anerkenntnis hatte der Kläger weiter erklärt, dass insoweit i.H.v. 100,00 € die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen erklärt werde.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die Protokolle vom 29.03.2017, 13.09.2017 und 16.05.2018 und hier auf die Hinweise des Gerichts sowie auf die Vernehmung der Zeugen CH und C voll inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage war in Höhe von 3.522,76 € wie tenoriert begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Umfang als unbegründet abzuweisen.

I.

Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 1.422,76 € zu, da die Beklagte ausdrücklich durch Erklärung vom 15.03.2016 vereinbart hatte, dass sie den Hälftebetrag und damit 50 % des Kontosaldos in Höhe von 2.845,52 € des Kontos bei der Sparkasse Nr. …266 übernehmen würde.

Diesbezüglich hatte die Beklagte erklärt: „Diesen Betrag werde ich, Y, an T zu 50 % (hälftig) zurücküberweisen.“

II.

Darüber hinaus war die Beklagte verpflichtet, weitere 700,00 € Kreditraten zu zahlen.

Insoweit hatte die Beklagte schriftlich am 15.03.2016 erklärt: „Außer 700,00 € Kreditanteil, dieser wird zu 100 % von mir getragen (Anteil Kredit Haus: 700,00 €).“

Insoweit hatte entgegen dem Vortragen der Beklagtenvertreterin die Beklagte tatsächlich schriftlich zugesagt auch 700,00 € Kreditraten an den Kläger zu zahlen und zwar zu 100 %.

III.

Darüber hinausgehend geltend gemachte Zahlungsansprüche des Klägers bestanden gegenüber der Beklagten nicht.

Insoweit war zu berücksichtigen, dass zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche bestehen. Bei einer solchen Gemeinschaft steht die persönliche Beziehung derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmt und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Parteien nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht dies aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht.

Dem hat sich die herrschende Meinung im Schrifttum angeschlossen, soweit es um die laufenden Beiträge zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft geht. Daher wird für Haushaltsführung, Pflegeleistungen, Kinderbetreuung, Unterhalts- und Wohnraumgewährung, Zahlung der Miete während des Bestehens der Gemeinschaft, gelegentliche Handwerksleistungen und sonstige laufende finanzielle Leistungen kein Ausgleich geschuldet. Insoweit wäre es auch kaum möglich, all diese Leistungen nachträglich noch zu erfassen und zu beziffern.

Insoweit zu unterscheiden davon sind größere Zuwendungen und Anschaffungen. Hierunter fallen Leistungen, die über das hinausgehen, was zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft erforderlich ist.

Dies betraf streitgegenständlich die von beiden Parteien angeschaffte Immobilie. Insoweit hatten die Parteien auch übereinstimmend den Verkauf geregelt und den Kaufpreis entsprechend unter sich aufgeteilt.

Dieser Umstand hat allerdings nicht dazu geführt, dass die Parteien auch die hier streitigen Beträge, die im Verhältnis dazu als wesentlich geringer anzusehen sind, einvernehmlich geregelt hätten. Lediglich im Hinblick auf die wie oben angegebene hälftige Schuldenteilung bezüglich des gemeinsamen Girokontos und bezüglich der Übernahme der Kreditrate in Höhe von 700,00 € hatten die Parteien eine einvernehmliche Regelung gefunden.

Dabei hatte der Kläger insoweit vorgetragen, dass die Parteien hier während der laufenden Gemeinschaft immer gemeinschaftlich das gemeinsame Konto bedient hätten. Einen entsprechenden Nachweis darüber hatte der Kläger jedoch nicht erbracht. Insbesondere hatte der Kläger nicht darstellen können und auch nicht nachweisen können, dass die jeweiligen von ihm geltend gemachten Zahlungen bzw. alle in der Vergangenheit über dieses Gemeinschaftskonto abgewickelten Zahlungen stets hälftig und damit 50 % untereinander bedient worden war. Insoweit ergab gerade der wechselseitige Vortrag, dass die Partei das Gemeinschaftskonto und die darüber abgewickelten Zahlungen nicht genau hälftig getragen hatten. So hatte der Kläger selbst vorgetragen, dass das gemeinsame Konto „ bis November 2015 meist durch den Kläger durch monatliche Einzahlungen von seinem Privatkonto aufgefüllt worden“ sei. Auch trug der Kläger vor, dass beide Parteien vor dem Zerwürfnis das Gemeinschaftskonto bedient hätten. In welchem Umfang dies erfolgt war, dazu gab der Kläger keine Erklärung ab und wies dies somit nicht nach. Dabei wurde durch den Vortrag des Klägers auch nicht klar, ob tatsächlich das „Bedienen“ des gemeinsamen Kontos von Seiten der Beklagten „aufgekündigt“ worden war oder ob dies der allgemeinen Praxis entsprach, dass hauptsächlich der Kläger Einzahlungen vornahm, die Beklagte jedoch nur entsprechend ihren Möglichkeiten. Wie oben bereits ausgeführt werden im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht dies aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht.

Streitgegenständlich war jedoch noch ein anderer Gesichtspunkt ins Feld zu führen.

Maßgeblich dafür, ob Ausgleichsansprüche bestehen, ist der Umstand, wann eine Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stattgefunden hat.

Soweit die Gemeinschaft lediglich aus zwei Partnern besteht, ist insoweit eine Trennung nach außen hin letztlich auch als Trennung im Inneren anzusehen.

Streitgegenständlich liegen die Dinge jedoch hier nicht so einfach. Die Parteien hatten vielmehr im Rahmen einer langandauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche finanzielle Leistungen und Werte geschaffen, wie die streitgegenständliche Immobilie. Darüber hinaus hatten die Parteien auch noch zwei gemeinsame Kinder. Die Betreuung und Versorgung der Kinder oblag dabei beiden Parteien.

Bei der Betrachtung der hier vom Kläger geltend gemachten Forderungen, für die er hälftigen Ausgleich verlangt, fällt auf, dass trotz der vollzogenen Trennung von Kläger und Beklagter am 25.11.2015 (das wird von beiden Parteien als Trennungszeitpunkt unstreitig angegeben) noch weiterhin Geldmittel durch den Kläger in die nichteheliche Lebensgemeinschaft geflossen waren. So wurden vom Kläger noch Gebühren, Heizöl und Grundsteuer für das gemeinsame Haus sowie Versicherungsbeiträge für seine Mitversicherung und die Versicherung seiner Kinder getätigt. Insoweit unterscheidet sich diese Situation von der grundsätzlich anerkannten Situation, nämlich der Trennung zweier alleinstehender Partner. Im vorliegenden Fall waren Kläger und Beklagte weiterhin über die Kinder, deren Unterhalt und Versorgung sowie aufgrund der bestehenden gemeinsamen Immobilie weiterhin stark miteinander verbunden und verwoben. Insoweit kann nach Ansicht des Gerichts, entgegen der Ansicht der Klagepartei durch die rein äußerliche Trennung des Klägers von der Beklagten und den Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Immobilie nicht automatisch auch eine Trennung und damit Aufkündigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesehen werden. Diese wird nach Ansicht des Gerichts vielmehr über den bloßen Auszug des Klägers hinaus noch fortgesetzt, da hier Leistungen sowohl in die gemeinsame Immobilie als auch in die gemeinsame Unterhaltsleistung gegenüber den Kindern und in die gemeinsame Versicherung bzw. Mitversicherung auch des Klägers selbst investiert wurde. Der Kläger hatte diesbezüglich auch ein Eigeninteresse an entsprechenden Zahlungen, so dass insbesondere die Versicherungen weiterhin Bestand hatten. Entgegen der Ansicht der Klagepartei vertritt das Gericht hier die Ansicht, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft insoweit tatsächlich faktisch noch nicht gänzlich getrennt und aufgelöst wurde. In den hier streitgegenständlichen Teilbereichen wurde vielmehr die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne Unterschied zur vorhergehenden Lebenssituation weiter aufrechterhalten und weiterhin faktisch in die nichteheliche Lebensgemeinschaft insoweit durch den Kläger unbesehen der rein räumlichen Trennung investiert.

Dies führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass ein Ausgleich der klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht stattfinden kann.

Darüber hinaus war noch zu beachten, dass zwar hier, wie oben ausgeführt, auch Unterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder mitenthalten sind. Dabei übersieht die Klagepartei jedoch, dass sie insoweit die Verpflichtung hat, den Betrag der Unterhaltsleistung aus den hier von ihr geltend gemachten Zahlbeträgen herauszutrennen und darzustellen, inwieweit die Zahlungen von Gebühren, Heizöl, Versicherung, Strom, Grundsteuer nun als Unterhaltsleistung den gemeinsamen Kindern zugutekommen, und inwieweit Zahlungen diesbezüglich dem Kläger bzw. der Beklagten zugutekommen. Hier hatte es sich der Kläger in dem Sinne zu einfach gemacht, dass er lediglich den Auszug von sich aus der gemeinsamen Immobilie als vollzogene Trennung und Beendigung der Lebensgemeinschaft auffasste, um alle Zahlungen, die er danach leistete, unbesehen im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch mindestens hälftig von der Beklagten geltend machte. In diesen Zahlungen waren, wie auch die Klagepartei immer wieder ausführte und betonte, tatsächlich Unterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder enthalten. Dabei hatte die Klagepartei es aber unterlassen, genau herauszuarbeiten, in welcher Höhe diese Unterhaltsleistungen an die Kinder diesbezüglich geflossen waren. Diesbezüglich vertritt das Gericht eher die Auffassung, dass eine ziffermäßige Bestimmung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen auch gar nicht möglich sein wird. Die Zahlungen erfolgten vielmehr zur Aufrechterhaltung und zum Weiterbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade in diesen Teilbereichen. Die Zahlungen an die Versicherungen erfolgten unter anderem auch, um die Versicherung des Klägers selbst sicherzustellen. Darüber hinaus war die Aufrechterhaltung der Immobilie auch vor dem Hintergrund durch den Kläger erfolgt, dass dieser gemeinsam mit der Beklagten die Immobilie zu einem vernünftigen Kaufpreis verkaufen wollte, um sodann den Verkaufserlös untereinander aufzuteilen wie geschehen.

Dies macht deutlich, dass entgegen der Ansicht der Klagepartei aus mehreren Gesichtspunkten heraus die nichteheliche Lebensgemeinschaft insoweit zwischen den Parteien in Teilbereichen partiell weiter aufrechterhalten wurde, so dass insgesamt gesehen streitgegenständlich von der Beklagten jedenfalls kein Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten und dargestellt Höhe verlangt werden konnte.

Inwieweit sich in diesen Beträgen Unterhaltsleistungen befinden, ist im Rahmen des Unterhaltsverfahrens vor dem Familiengericht gegebenenfalls streitig durch den Kläger zu lösen. Soweit die Klagepartei hier der Ansicht ist, doppelt zu zahlen, so obliegt es ihr, genau herauszuarbeiten, inwieweit und insbesondere in welcher Höhe und in welchem Umfang der Kläger hier eben für die streitgegenständlichen Zahlungen Unterhaltspflichten nachgekommen war. Dass dies jedenfalls nicht die hier klägerseits geltend gemachten hälftigen Beträge sein können, müsste auch der Klagepartei einleuchten.

Dementsprechend konnte nach Ansicht des Gerichts der Kläger keinen Ausgleich für die weiterhin geltend gemachten Zahlungsansprüche verlangen.

IV.

Dem Kläger stand jedoch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Küchenablöse in Höhe von 1.400,00 € zu.

Dies entspricht dem noch verbliebenen Anteil des durch die Beklagte behaltenen Einbauküchenrestes.

Die durchgeführte Beweisaufnahme und hier die Vernehmung der Käufer CH und C hatte ergeben, dass tatsächlich die Partei insoweit soweit übereingekommen waren, dass die Küche für eine Ablöse in Höhe von 3.500,00 € an die Erwerber veräußert worden wäre. Es kam allerdings nicht zu einer Überlassung, da letztlich die Beklagte die Küche behalten wollte. Diesbezüglich hatte der Kläger noch die Kühl- und Gefrierkombination für sich behalten. Diesbezüglich hatte er durch Rechnung vom 13.03.2014 den Kaufpreis in Höhe von 560,00 € dargestellt und nachgewiesen.

So hatte die Zeugin C hierzu ausgesagt: „Als wir das Haus besichtigt haben, haben wir schnell Interesse bekundet, die Küche vom Hausverkäufer zu übernehmen. Wir haben dann auch irgendwann den Preis bekommen von T und von der Y. Der Preis war wie genannte 3.500,00 €. Wir haben uns dann immer wieder erkundigt, ob die Küche tatsächlich zum Verkauf ist, weil es zum damaligen Zeitpunkt nicht klar war, ob die Küche tatsächlich mit verkauft werden soll, weil, soweit ich mich erinnern kann, die Y Interesse daran hatte, dass sie die Küche mitnimmt in die Wohnung, in die sie eventuell einziehen würde. Da sich das zeitlich immer weiter hinausgezögert hat, haben wir uns irgendwann selbst um eine Küche umgeschaut und dann haben wir uns irgendwann entschieden, selber eine Küche zu kaufen. Wir haben das, sobald der Entschluss feststand, dem T mitgeteilt, dass wir kein Interesse mehr an der Küche haben, die Küche zu übernehmen. Soweit ich das beurteilen konnte, war das die Küche, die damals in das Haus, wie es gebaut wurde, eingebaut war. Soweit ich mich erinnern kann, waren einige Elektrogeräte erneuert. Ich meine, es war die Spülmaschine und der Kühlschrank. Da stand dann auch immer im Raum, ob diese Elektrogeräte eventuell mitgenommen werden und nur die Küche an sich in dem Haus verbleiben soll. Dafür wär‘ aus unser Sicht der Preis zu hoch gewesen. Hinsichtlich des Preises war mein Mann und ich nicht so wirklich sicher, ob der für die Küche gerechtfertigt ist. Uns war’s klar, wir kaufen das Haus mit oder ohne Küche. Zum Anfang hatten wir uns gedacht, die Küche passt doch gut da rein. Für uns wär’s der geringste Aufwand gewesen, die Küche einfach zu übernehmen. Wir hätten im Zweifel dann auch den Preis auch dafür bezahlt. Die Situation beim Hauskauf war schwierig. Da sich das so lange raus gezögert hat, hatten wir uns irgendwann überlegt, ob wir das wollen, wie das da alles angeordnet ist, oder ob wir das gerne anders hätten. Wir haben das dann gedacht, wenn wir uns neue Elektrogeräte kaufen müssen, ob es da nicht Sinn macht, eine neue Küche zu kaufen. Wir haben dann die dem entsprechenden Angebot eingeholt und waren und da schnell einig, dass wir die Küche selber einbauen möchten und die Küche nicht übernehmen möchten. Bezüglich des Preises 3.500,00 € haben wir nicht verhandelt. Die hauptsächliche Kommunikation lief über den T, mit dem haben wir überwiegend darüber gesprochen gehabt. Es war eine Küche in U-Form. Die hatte noch ein schräg gemauertes Stück. Die Küche war eine sehr schlichte Küche mit cremefarbenen Fronten und Kassetten-Design. Mit durchschnittlichen Elektrogeräten und Spülmaschine und Kühlschranke und die Geräte die erneuert waren, ich glaub Spülmaschine entweder ein Miele- oder ein Siemens-Gerät, die waren schon hochwertiger. Die Geräte die schon länger drin waren, an die Marken kann ich mich nicht erinnern. Meines Erachtens waren das Geräte von durchschnittlicher Qualität. Hintergrund des Hausverkaufs war, dass das Paar sich getrennt hat und aus dem Grund, dass sie nicht mehr zusammen leben wollten und konnten, stand das Haus zum Verkauf. (…) Wie schon gesagt, hätten wir den Preis bezahlt, ja, weil wir das Haus haben wollten. Wir hätten den Preis wahrscheinlich bezahlt, eventuell hätten wir nochmal versucht, um 500,00 € zu verhandeln oder so, aber am Ende hätten wir den Preis bezahlt, um auch eine funktionierende Küche zu haben. Wir haben fast ausschließlich, wenn es darum ging, mit dem T kommuniziert. Der T hat uns immer mitgeteilt, wie gerade der aktuelle Stand ist bei der Y, weil sie aus unserer Sicht immer das Interesse hatte, die Küche selbst mitzunehmen. Mit der Y direkt haben wir hinsichtlich der Küche, soweit ich mich erinnern kann, nicht kommuniziert. (…) Es hat sich deshalb so lange raus gezogen, weil nicht klar war, ob die Küche mitgenommen werden soll möchte von der Y. Aus meiner Sicht war an einem finalen Punkt ankommen, so jetzt möchten wir die Küche euch wirklich verkaufen und darum haben wir auch, das dauert uns zu lange und haben uns parallel informiert, was es kostet eine neue Küche einbauen zu lassen. Und dahingehend haben wir auch bauliche Veränderungen noch vornehmen lassen. Es hing irgendwie alles miteinander zusammen, was uns letzten Endes dann bewegt hat, zu entscheiden die Küche selbst zu kaufen. Die Entwürfe hat der CH dabei. Im zweiten Entwurf stand die auf keinen Fall drin, da haben wir nachgeschaut. Ich weiß nicht mehr ob wir den ersten Entwurf auch da beide haben, da bin ich mir nicht 100 % sicher. Ich meine, die Küche stand gar nicht drin. Wir hatten schon zu einem früheren Zeitpunkt gesagt, dass wir die Küche nicht übernehmen werden. Es war immer so, ihr wisst noch nicht, ob ihr die Küche mit verkaufen wollt. (…) Der Preis für das Haus lag da mal bei 669.000,00 €. Alle Teile, die uns mit dem Haus verkauft wurden, wie z. B. Markisen und das Spielhaus, wurden auf den Kaufpreis drauf gerechnet im Vertrag. Steuerlich haben wir für das Haus 669.000,00 € gezahlt, da wurde gar nichts raus gerechnet, steuerlich hätte das gar keinen Effekt gehabt. (…) Wir haben am Gründonnerstag 2016, ich kann mich an das Datum genau nicht erinnern, von euch Bescheid bekommen, dass wir das Haus kaufen können, dass wir die Glücklichen sind, die das Haus bekommen. Wir haben irgendwann im Mai den Kaufvertrag unterschrieben. Schon bevor der Kaufvertrag unterschrieben wurde, innerhalb dieser 6 Wochen waren’s in etwa, war schon klar, dass wir die Küche nicht übernehmen werden. Es ging relativ schnell.“

Die Zeugin machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Die Angaben werden auch bestätigt durch den Zeugen CH. Diese gab an: „Zu Beginn haben beide Parteien gesagt, sowohl wir als auch die Hausverkäufer, dass wir Interesse hätten an einer möglichen Ablöse der Küche. Wir haben auch als Käufer Interesse gezeigt. Es gab dann, der Wunsch war, dass man einen Preis nennt. Der Preis wurde uns dann irgendwann genannt. Man hat sich auf diesen Preis nicht zusammengefunden, sondern es wurde gesagt, das ist der Preis, den man ablösen würde. Irgendwann haben die Parteien gesagt, dass sie die Küche ohne Elektro-Geräte verkaufen wollen würden. Das haben wir uns dann überlegt und dann haben wir dann irgendwann gesagt, das ist dann nicht in unserem Sinn. Wir würden dann doch eher die Küche nicht ablösen. Die Zahl kann ich nicht mehr sagen. Mein Gefühl war um die 3.000,00 € zwischen 2.800,00 und 3.800,00 irgendwie range 3.500,00 € kann ich jetzt nicht mehr bestätigen in meiner Erinnerung. Ich denke, dass wir uns auf diesen Preis damals eingelassen hätten. Aber das Ganze ist, diese Aussage ohne Elektro-Geräte, hat dann dazu geführt, dass wir dann wieder noch Elektro-Geräte rein kaufen müssten, das wär‘ dann nicht mehr in unserem Sinne. Unsere Überlegung war, wenn wir uns eine komplette Küche kaufen, dass wir dann die Elektro-Geräte wahrscheinlich insgesamt deutlich günstigen kaufen im Komplett-Paket. Wir hatten keine Lust gehabt, einfach Elektro-Geräte zu kaufen vielleicht zum teureren Preis, um die darein zu basteln. Dann haben wir gesagt, dann nehmen wir das Geld in die Hand und kaufen uns eine neue Küche. Im Prinzip haben am Anfang beide gesagt, dass die Küche abgelöst werden kann. Wenn ich mich richtig erinnere, wollte Y, hat sie überlegt, ob sie die in ihre neue Wohnung mitnehmen möchte. Das war der Grund, warum man das noch ein bisschen offen gelassen hat. Wir haben mit beiden Parteien telefoniert. Wer dann im Endeffekt gesagt hat, ohne Elektro-Geräte, ich glaub, das war der T, das wäre dann der Wunsch von der Y gewesen, soweit ich mich richtig erinnere. Das Ganze, der Prozess hat zwei/drei Monate gedauert. Erster Zustand war beider Parteien haben Interesse, sowohl die beiden Verkäufer, wir können uns vorstellen, dass wir die Küche drin lassen. Wir haben gesagt, wir können uns vorstellen, dass wir die Küche kaufen. Dann hat es eine Weile gedauert, bis sich die Parteien zu dem Preis, der jetzt im Raum steht, geeinigt haben. Ich glaub noch nicht, dass er gesagt, wir verkaufen jetzt zu dem Preis, sondern es hieß wir könnten zu dem Preis verkaufen, aber wir sind nicht so ganz sicher, ob wir nicht vielleicht die Küche mitnehmen wollen. Das wäre der Preis für die Küche hieß es meiner Meinung nach, aber sie war noch nicht sicher, dass die tatsächlich abgelöst wird. Wir haben auch noch nicht die Hand drauf gegeben, dass wir die Küche zu dem Preis kaufen. Es wurde ein Preis genannte, wir haben uns dann überlegt, ob wir mit dem Preis leben könnten. Dann war die Aussage, ohne Elektro-Geräte, und das hat dann dazu geführt, dass wir gesagt haben nein, wir müssen auch planen. Wir haben dann gesagt, dann nehmen wir die Küche nicht mit. (…) Wahrscheinlich, wir haben uns final auch nicht entschieden, weil das Angebot auch irgendwie noch ein bisschen vage war. Es hieße, das wäre der Preis, zu dem könnten wir es verkaufen, aber vielleicht nehme ich sie doch mit. Meine Frau und ich haben uns nicht final beraten, aber ich denk, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass wir sie gekauft hätten. (…) Es hat uns noch gereicht, eine neue Küche zu planen und zu kaufen. (…) Wenn ich mich richtig erinnere, es ist eineinhalb Jahre her und man hat soviel um die Ohren, denke ich, dass die Y die Küche in ihre Wohnung mitnehmen wollte bzw. die Wohnung, die zu deren Zeitpunkt noch nicht ganz sicher vielleicht unter Vertrag war. Deshalb meine ich, dass eher da war. Wir haben ja mit beiden Parteien geredet und ich weiß nicht, wer welche Informationen wie weitergibt. (…) Am 12. oder 14. Oktober letzten Jahres sind wir eingezogen. Ich habe zwei Entwürfe raus ausgesucht. Es sind zwei Entwürfe, da habe ich nachgeschaut, ob die Küche drin gestanden ist, aber da ist sie nicht drin gestanden.“

Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Demgemäß war das Gericht davon überzeugt, dass streitgegenständlich der Wert der Einbauküche zu einem Kaufpreis von 3.500,00 € an die Erwerber tatsächlich realistisch durch die Parteien zu erzielen gewesen wäre.

Zieht man hiervon den Kaufpreis für die Kühl- und Gefrierkombination in Höhe von 560,00 € ab, so errechnet sich hier ein Restkaufpreis über 2.940,00 €.

Da offensichtlich, jedenfalls wurde gegenteiliges nicht vorgebracht, die Parteien das Hauseigentum zu jeweils 1/2 erworben und die Einbauküche sich dabei schon darin befunden hatte, betrug der Anteil des Klägers insoweit hälftig daran eigentlich 1.470,00 €.

Der Kläger machte diesbezüglich jedoch lediglich 1.400,00 € geltend.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kühl-/Gefrierkombination bereits gebraucht und in Benutzung war. Dennoch wurde hier von Klägerseite entgegenkommenderweise der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe von 560,00 € in Ansatz gebracht.

Darüber hinaus wurden entsprechende Lichtbilder durch den Kläger vorgelegt. Diesbezüglich wurde von Beklagtenseite nicht bestritten, dass sich die Küche nicht in der Weise dargestellt hatte, wie dies auf den Lichtbildern zu sehen war. Insbesondere wurde durch die Beklagtenpartei nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass die Küche eventuelle Schäden oder Abnutzungserscheinungen gehabt hätte. Vielmehr war davon auszugehen, nachdem die Beklagte die Küche übernahm, dass diese somit auch noch in Ordnung war.

Jedenfalls konnte nach Ansicht des Gerichts der Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Einbauküche, soweit sie von der Beklagte übernommen worden war, mit 1.400,00 € geschätzt werden, § 287 ZPO.

Dementsprechend war nach Überzeugung des Gerichts die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 1.400,00 € verpflichtet und dementsprechend zu verurteilen.

V.

Allerdings hatte der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Wertersatz in Höhe von 200,00 € für die durch die Beklagte weggegebene Kombileiter 3 X12, ausziehbar auf 9 bis 12 Meter, Marke Hailo.

Streitgegenständlich hatte der Kläger die Leiter im Rahmen eines Sonderangebotes für 199,99 € gekauft. Dies entspricht damit dem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kombileiter. Dass die Kombileiter evtl. tatsächlich mehr wert gewesen sei, konnte diesbezüglich außer Betracht zu bleiben.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei konnte das Gericht den Wertersatz streitgegenständlich gerade nicht schätzen. Hierzu fehlten dem Gericht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Darüber hinaus verfügt das Gericht auch nicht über Kenntnisse dahingehend, welchen Wert eine derartige Kombileiter hat. Hinsichtlich des Benutzungsgrades war das vorgelegte Lichtbild nicht aussagekräftig. Hier war die Leiter lediglich schräg in Gesamtlänge fotografiert. Eine Nah-Aufnahme war diesbezüglich nicht vorhanden, so dass über den Benutzungsgrad nichts angegeben werden konnte. Auch ansonsten sah sich das Gericht mangels Kenntnis in diesem Bereich nicht in der Lage, den Wertersatz zu schätzen. Dementsprechend blieb die Klagepartei den Nachweis für die Höhe des von ihr geltend gemachten Wertersatzes schuldig. Einen entsprechenden Vorschuss für einen durchzuführenden Sachverständigenbeweis hatte die Klagepartei nicht eingezahlt. Vielmehr darüber hinaus das Beweisangebot zur Erholung eines Sachverständigengutachtens letztlich mit Schriftsatz vom 06.04.2018 zurückgezogen.

Dementsprechend blieb die Klagepartei hinsichtlich der Höhe eines Wertersatzes für die streitgegenständliche Leiter einen Nachweis schuldig, so dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte diesbezüglich nicht bestand.

Dabei war insoweit auch noch Folgendes zu berücksichtigen:

Durch die Klagepartei wurde eine WhatsApp vorgelegt vom 15.08.2016. Diese lautet auszugsweise: „Ich warte noch auf deine Antwort vom Anwaltsschreiben. Zwecks der Leiter biete ich dir an mir den Schreibtisch und die Stühle zu geben. Das habe ich auch schon deiner Mutter gesagt… hoffe sie hat es dir gesagt.“ Im Weiteren erfolgt hier eine WhatsApp-Nachricht durch die Beklagte wohl auch am 15. August 2016 die auszugsweise lautet: „Die vier blauen Stühle haben 400,00 € gekostet. Der Schreibtisch 520,00 oder 560,00. Da bin ich rechnerisch bei 900,00 €. Soviel kostet keine Leiter.“ Insoweit wird hinsichtlich der Kombileiter deutlich, dass sich die Parteien über den Ausgleich diesbezüglich verständigt hatten. Es scheint danach auch so zu sein, dass der Kläger 4 blaue Stühle erhalten hatte und daraufhin die Beklagte einen Ausgleich in Höhe von 100,00 € bekommen sollte. Dies wurde auch vom Kläger entsprechend anerkannt, wie unten noch im Rahmen der Widerklage auszuführen sein wird. Danach wird deutlich, dass der Kläger wohl auch keinen Anspruch mehr auf Herausgabe einer entsprechenden Kombileiter mehr hatte und so gesehen auch keinen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Wertersatz.

Aufgrund beider Gesichtspunkte war daher ein entsprechender Anspruch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

VI.

Zusammenfassend war damit festzustellen, dass der Kläger damit insgesamt gegen die Beklagte einen Anspruch hatte in Höhe von 3.522,76 €, zusammengerechnet aus den begründeten Ausgleichsansprüchen wie oben dargelegt.

Darüber hinaus hatte der Kläger noch einen Anspruch auf entsprechenden Verzugsschaden wie tenoriert.

B.

Die Wiederklage war nur in geringem Umfang wie tenorierten Umfang begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Rahmen als unbegründet abzuweisen.

I.

Die Beklagte hatte gegen den Kläger einen Anspruch in Höhe von 100,00 €.

Insoweit hatte der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2017 den Widerklageantrag anerkannt.

Zwar wurde von Klägerseite im Weiteren sodann noch eine Aufrechnung erklärt. Die Aufrechnung ging streitgegenständlich jedoch ins Leere. Die Aufrechnung wurde hier erklärt in folgender Weise: „Er erklärt insoweit in Höhe von 100,00 € die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen.“

Aufgrund dieser Aufrechnungserklärung war nicht klar, welche Forderung mit der Widerklageforderung aufgerechnet werden sollte. Der Kläger hatte nicht nur einen, sondern mehrere Ansprüche geltend gemacht, so dass aus dieser Aufrechnungserklärung nicht festgestellt werden konnte, welche Anspruch nun „mit seinen Ansprüchen“ sein sollte. Damit ging die Aufrechnungserklärung ins Leere.

Der Kläger war daher zur Zahlung von 100,00 € verpflichtet.

II.

Allerdings hatte die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 250,00 € Ausgleich für das mitveräußerte Spielhaus der Kinder.

Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass der Kläger verpflichtet sei, 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

In der Begründung hierzu wurde vorgetragen, diese 250,00 € würden für den Verkauf des Spielhauses als Ausgleich durch den Kläger an die Beklagte zu zahlen sein. In der Kaufvertragsurkunde bzgl. der Immobilie war für das Spielhaus ein Betrag von 500,00 € angesetzt worden.

Mit schriftlicher Erklärung vom 02.05.2016 hatte der Kläger dies betreffend zugesagt. Dort hatte der Kläger erklärt: „Das Gerd für das Spielhaus erhalten die Kinder. Der Betrag wird auf ihr Girokonto überwiesen.“

Die Einzahlung dieses Betrages hatte der Kläger durch Vorlage von zwei Überweisungen nachgewiesen. Dabei hatte der Kläger diesen Betrag aufgeteilt in 125,00 € Anteil Spielhaus für … Jonas und in 125,00 € Anteil Spielhaus für … Sofia.

Damit war ein möglicher Anspruch erloschen.

Zugleich stand dieser Anspruch schon nicht der Beklagten selbst zu, sondern deren Kinder. Aus der Widerklage war jedoch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag selbst für sich geltend machte. Sie trat insoweit nicht für ihre Kinder auf. Dies wurde auch trotz des Hinweises des Gerichts im Weiteren nicht entsprechend abgeändert. Dies mag auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Beklagte diesbezüglich nicht besonders viel Wert auf diesen „geringen“ Betrag legte; denn letztlich stand der Anspruch, wie auch der entsprechenden Erklärung des Klägers zu entnehmen war, wohl den Kindern selbst und nicht der Beklagten zu. Insoweit sollte der Kläger diesen Betrag auf das entsprechende Unterhaltskonto, für das die Beklagte Inhaberin war, zahlen. Dies war jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Beklagte dadurch Inhaberin des entsprechenden Ausgleichsanspruches wurde. Dem war gerade nicht so. Insofern kann dahinstehen, wie letztlich die schriftliche Erklärung zur Einzahlung auf das Unterhaltskonto zustande gekommen war.

Ein Anspruch bestand somit jedenfalls nicht.

III.

Im Ergebnis war daher die Widerklage begründet in Höhe des tenorierten Betrages, im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

C.

Im Hinblick auf die Kostenentscheidung war gemäß §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 1, 91 a ZPO die Kostenverteilung wie tenoriert vorzunehmen.

Der Gesamtstreitwert der Klage beläuft sich dabei auf 5.470,03 €. Dies errechnet sich aus den geltend gemachten Zahlungsansprüchen des Klägers sowie den Wertersatzansprüchen des Klägers für den Sitzsack und die Kombileiter. Der Wert der Widerklage beträgt 3.306,00 €. Dieser errechnet sich aus den ursprünglichen Zahlbeträgen sowie den Ausgleichsansprüchen bzgl. Reststühle 100,00 €, Spielhaus 250,00 € und fehlende Möbelteile geschätzt 500,00 €. Der Gesamtstreitwert beziffert sich damit mit 8.776,03 €.

Im Rahmen dieses Gesamtstreitwerts war der Kläger unterlegen in Höhe von 2.547,27 €, entspricht 29 %, und die Beklagte mit 6.228,76 €, entspricht 71 %.

Neben den oben ausgeführten Ansprüchen waren dabei auch die Teile von Klage- und Widerklage zu berücksichtigen, die im Wege der Klagerücknahme bzw. übereinstimmenden Teile-Erledigterklärung aus dem Verfahren ausgeschieden waren.

So hatte die Beklagte den Anteil hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltszahlung in Höhe von 2.456,00 € zu tragen, da sie diesbezüglich Widerklage zum unzuständigen Gericht erhoben und nach Hinweis zurückgenommen hatte.

Umgekehrt hatte der Kläger den Anspruch hinsichtlich des Sitzsackes zurückgenommen, so dass er diesbezüglich die Kosten zu tragen hatte.

Im Hinblick auf die teilweise übereinstimmende Erledigterklärung betraf dies die Möbelteile, die mit Widerklage durch die Beklagte geltend gemacht worden waren. Die Parteien hatten nach Widerklageerhebung die entsprechenden Möbelteile ausgetauscht und sodann diesen Teil der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies umfasst einen geschätzten Betrag in Höhe von 500,00 €, der gemäß § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen war, da dieser diesbezüglich unterlegen wäre.

Im Ergebnis errechnet sich daraus wie oben dargestellt die tenorierte Kostenverteilung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos