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Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren:

Allgemeine Einführung:

Verfasser: Dr. Christian Kotz


1. Allgemein:

Ein Bußgeldverfahren ist das Verfahren der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständig ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, evtl. auch die Staatsanwaltschaft oder ein Richter (vor allem im Zusammenhang mit Straftaten). Für das Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich die Strafprozessordnung; daher gelten die für das Strafverfahren gemachten Hinweise grundsätzlich auch für das Bußgeldverfahren. Bei Bußgeldverfahren gibt es jedoch eine Besonderheit. Diese Verfahren beginnen vor der Verwaltungsbehörde. Für die Einarbeitung in ein Mandat erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr. Diese Gebühr entsteht immer bei Übernahme eines bußgeldrechtlichen Mandats, gleich in welchem Stadium. Sie entsteht in jedem Rechtsfall nur einmal.

Als Verwaltungsverfahren gilt das Verfahrensstadium zwischen der Aufnahme der Ermittlungen durch eine Behörde und dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens. Das Verwarnungs- und Zwischenverfahren gehören auch zum Verwaltungsverfahren. Das Verfahren endet mit Eingang der Akten bei Gericht.

Das gerichtliche Verfahren beginnt, mit dem Ende des Verwaltungsverfahrens, also mit Eingang der Akten bei Gericht und es endet – gebührenrechtlich – mit der möglichen Einlegung eines Rechtsmittels.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Rechtsbeschwerde kann das im Bußgeldverfahren ergangene Urteil angefochten werden.

 

2. Tabellarische Übersicht über die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren:

 

* Nummer 5115 VV RVG sieht eine zusätzliche Gebühr für die Fälle vor, in denen der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr entsteht immer als Mittelgebühr aus dem Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr.

 

Anmerkung:

Zu den oben genannten Gebühren kommen noch:

  • Schreibauslagen in Höhe von 20 % der Gebühren, jedoch max. 20,00 €
  • Kopiekosten (bis 50 Kopien à 50 Cent, jede weitere 0,15 Cent)
  • zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)

 

Für die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen können zusätzlich entstehen:

  • Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG, je gefahrenen km in Höhe von 0,30 € (z. B. Fahrten zum auswärtigen Gerichtstermin)
  • Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG

o       von nicht mehr als 4 Stunden         = 20,00 €

o       von mehr als 4 bis 8 Stunden         = 35,00 €

o       von mehr als 8 Stunden                 = 60,00 €

  • zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)
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