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Anschnallpflicht – Verkehrsunfallhaftung bei Verstoß

OLG Karlsruhe

Az.: 14 U 42/08

Urteil vom 06.11.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 18. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. 1 des Urteils geändert und wie folgt neu gefaßt wird:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.410,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2006 zu bezahlen.“

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Euro 36.956.-.

Gründe:

I.

Die am 20.03.1921 geborene Klägerin macht restliche Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde.

Am 04.10.2002 gegen 17:00 Uhr befuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte D. G. mit seinem VW Golf die B 33 in G.. Beim Durchfahren einer Rechtskurve innerorts kam er mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort frontal mit dem ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw Ford Fiesta, der vom Sohn der Klägerin gesteuert wurde. Die nicht angegurtet auf der Rückbank sitzende Klägerin, ihr angegurteter Sohn und ihr ebenfalls angegurteter Ehemann auf dem Beifahrersitz wurden schwer verletzt, der Ehemann verstarb zwei Stunden nach dem Unfall.

Die bei einer Körpergröße von 158 cm mit 90 kg übergewichtige Klägerin erlitt bei dem Unfall folgende Verletzungen:

– eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur dicht oberhalb des Sprunggelenks links,

– am linken Hüftgelenk eine Pfannenbodenfraktur mit Luxation des Hüftkopfes in das Beckeninnere,

– eine Fraktur des linken oberen Schambeinastes,

– eine Rippenserienfraktur rechts,

– jeweils einen kleinen Hämatothorax auf beiden Seiten,

– eine Riß-Quetschwunde an der hohen Stirn.

Zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden bei der Klägerin unfallunabhängige degenerative Brust- und Lendenwirbelsäulenveränderungen mit Spondylolisthesis L4/L5 bei Zustand nach Bandscheibenoperation drei Jahre zuvor, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und außerordentliche Fettleibigkeit. Die Klägerin wurde bis zum 14.11.2002 auf der Intensivstation behandelt, erst am 04.11.2002 wurde die apparative Beatmung beendet. Die Unterschenkelfraktur und die Hüftpfannenluxationsfraktur wurden operativ mit Platten und Schrauben versorgt. Als Komplikationen traten eine Tachyarrhythmie mit mehrfacher cardialer Dekompensation sowie eine globale respiratorische Insuffizienz ein. Im Januar 2003 wurde die Klägerin zur weiteren rehabilitativen Therapie in die Geriatrische Abteilung der H..-kliniken … H. verlegt, wo sie bis 12.02.2003 behandelt wurde. Die Klägerin ist seit dem Unfall auf Fremdhilfe angewiesen und benutzt zum Gehen einen Rollator.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2005 in Höhe von restlichen Euro 6.897,37 (von der Beklagten nur erstattet 2/3), Schmerzensgeld in Höhe von mindestens Euro 40.000.-, abzüglich bezahlter Euro 14.940,69, und Feststellung der vollen Ersatzpflicht für sämtliche materielle Schäden.

Die Parteien streiten im wesentlichen um die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe den Sicherheitsgurt wegen Schwierigkeiten beim Anschnallen infolge ihres Körperumfanges nicht angelegt gehabt. Ein Mitverschulden sei ihr nicht zurechenbar, weil sie mit Gurt schwerere Verletzungen erlitten hätte, zumal der im Kofferraum mitgeführte Kartoffelsack bei dem Unfall nach vorne geschleudert worden sei und sie voll getroffen hätte, wenn sie fixiert gewesen wäre. Jedenfalls trete ein etwaiges Mitverschulden hinter dem groben Verschulden des Beklagten zurück, keinesfalls sei es mit 1/3 anzusetzen, wie die Beklagte ihren Abrechnungen zugrundelege.

Die Beklagte hat eine Mithaftung von 1/3 wegen Nichtanlegen des Gurtes eingewandt. Nach ihrem Vorbringen wären mit Gurt die Kopfverletzungen, die Rippenserienfraktur und die Unterschenkel- und Außenknöcheltrümmerfraktur vermieden worden. Lediglich eine Beckenverletzung und ein kleiner Hämatothorax wären wohl auch mit Gurt eingetreten. Daneben seien die unfallunabhängigen Ursachen für die Beschwerden der Klägerin zu berücksichtigen.

Wegen weiterer Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Anspruchs, des zugrundeliegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Einholung eines interdisziplinären schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. und Dr. R. der Klage – mit Abstrichen an der Zinsforderung – stattgegeben und ausgeführt:

Ein die Ansprüche der Klägerin reduzierendes Mitverschulden wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sei nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, daß bei Anlegen des Gurtes im Bereich des linken Unterschenkels um etwa 25% weniger schwere Verletzungen aufgetreten wären. Die konkrete Beckenverletzung und die Riß-Quetschwunde an der Stirn wären nicht zustande gekommen, während die Fraktur des Schambeinastes und die Rippenserienfrakturen auch mit Gurt eingetreten wären. Auf dieser Grundlage wäre eine Mitverschuldensquote von 1/4 wohl angemessen. Aus dem Gutachten ergebe sich aber weiter, daß die Klägerin unter den konkreten Umständen (hohes Alter, hohes Gewicht, Kollisionsschwere) mit Gurt mindestens ebenso schwer wie tatsächlich verletzt worden wäre. Anstelle der tatsächlichen Beckenverletzung wäre eine Beckenringfraktur durchaus wahrscheinlich gewesen, darüberhinaus eine Schamfugensprengung und auch Milz- oder Leberrupturen mit der Gefahr tödlicher Bauchraumblutungen. Darüberhinaus wären eine Gekrösewurzeldurchtrennung mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Bauchraumblutung, Verletzungen der Bauchwandmuskulatur, eine Lendenwirbelfraktur, eine Schlüsselbeinfraktur, eine Brustbeinfraktur und irreparable Quetschungen des Brustgewebes möglich gewesen. Insgesamt sei festzustellen, daß die Klägerin bei angelegtem Gurt mindestens ebenso schwer verletzt , wenn nicht gar zu Tode gekommen wäre, weshalb der Mitverschuldenseinwand nicht greife.

Ob die Klägerin von einer Mithaftung auch deshalb freizustellen wäre, weil das Fehlverhalten des Unfallgegners weit überwiege, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von Euro 40.000.- (abzüglich gezahlter Euro 14.940,69) sei im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes für das der Klägerin zugefügte körperliche und – wegen des Todes ihres Ehemannes – auch seelische Leid angemessen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie rügt, das Landgericht habe das Gutachten falsch beurteilt, wenn es davon ausgehe, daß die Klägerin bei angelegtem Gurt mindestens ebenso schwer verletzt worden wäre. Die Gutachter seien nämlich insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin in angegurtetem Zustand einen um etwa 25% geringeren Gesamtverletzungsgrad als tatsächlich erlitten hätte. Das Landgericht habe demnach die hypothetischen Verletzungen selbst und abweichend von den Sachverständigen und damit unzutreffend beurteilt. Im übrigen seien die diskutierten hypothetischen Verletzungsfolgen bei angelegtem Gurt nicht bewiesen, sondern reine Spekulation.

Weiter habe das Landgericht den Einwand der Beklagten, daß die Haushaltsführungskosten teilweise auf die unfallunabhängigen Beeinträchtigungen der Klägerin zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt. Das Schmerzensgeld sei überhöht; auch insoweit wären das Mitverschulden der Klägerin und ihre Vorerkrankungen zu berücksichtigen. Demgegenüber müsse der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt des durch den Tod des Ehemannes zugefügten seelischen Leids außer Betracht bleiben.

Der Beklagte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin werden nicht durch ein Mitverschulden gemindert. Zwar hat die Klägerin vorwerfbar gegen die Anschnallpflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen. Die dadurch grundsätzlich begründete Mithaftung tritt jedoch gegenüber dem außerordentlich schwer wiegenden Unfallbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück.

1.

Bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, daß einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muß. Auch der durch Verletzung der Anschnallpflicht begründete Beitrag des Geschädigten kann in Ausnahmefällen zurücktreten (BGH NJW 98, 1137, 1138).

So liegt der Fall hier. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Klägerin ein über die bloße Vernachlässigung der eigenen Schutzinteressen hinaus gehender Vorwurf zu machen ist, weil sie durch das Nichtanlegen des Gurtes zugleich gegen die sie treffende Rechtspflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen hat. Gleichwohl wiegt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der Unfall- und Schadensbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten so schwer, daß der durch die Klägerin gesetzte Anteil nicht ins Gewicht fällt. Der Unfallgegner hat die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 80% überschritten und dies in einer Rechtskurve auf zudem regennasser Fahrbahn. Er hat wegen dieser grob verkehrswidrigen Fahrweise die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und eine der gefährlichsten Verkehrssituationen heraufbeschworen, die im Straßenverkehr denkbar sind, indem sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und dort in voller Fahrt mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von noch ca 80 km/h (Gutachten S. 4) mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammenstieß. Die durch eine solche Kollision hervorgerufene höchste Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten hat sich auch im vorliegenden Fall dramatisch verwirklicht. Alle drei Insassen des klägerischen Fahrzeugs wurden schwer verletzt, Fahrer und Beifahrer trotz angelegtem Gurt und ausgelöstem Airbag, der Beifahrer so schwer, daß er kurz darauf verstarb. Dem gegenüber steht der Verstoß der Klägerin gegen die Anschnallpflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO und das damit verbundene Versäumnis, sich selbst nicht geschützt zu haben. Bei der Abwägung ist insoweit zugunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, daß nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der konkreten Kollision hier die Grenze der Schutzwirkung eines angelegten Gurtes zwar noch nicht ganz, aber bis zu 25% erreicht war (Gutachten S. 11). Hinzu kommt – ohne daß an dieser Stelle auf den Einwand der Beklagten eingegangen werden muß, die von den Sachverständigen genannten hypothetischen Verletzungen bei angelegtem Gurt seien nicht bewiesen -, daß der Klägerin bei angelegtem Gurt Verletzungen ähnlicher Schwere mit der Gefahr tödlicher Bauchraumblutungen jedenfalls konkret drohten. Bei Abwägung aller Umstände muß der Schadensbeitrag der Klägerin nach Auffassung des Senats zwingend hinter dem überragenden Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten zurücktreten.

Die Beklagte hat deshalb die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

2.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von Euro 6.410,17 und der darauf bezogenen Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Mit Abrechnungsschreiben vom 24.01.2005 (I 81) hat die Beklagte den Mehrbedarf für Pflege und Haushaltsführung für den Zeitraum vom Unfall bis einschließlich März 2005 auf der Grundlage eines Monatsbetrages von Euro 581,20 abgerechnet und lediglich wegen Mitverschuldens unter Abzug von 1/3 reguliert. Für diesen Zeitraum war der Ausgangsbetrag von Euro 581,20 damit anerkannt. Für den mit dem bezifferten Klageantrag Ziff. 1 weiter geltend gemachten Zeitraum April bis einschließlich September 2005 haben die Parteien in der Berufungsinstanz auf Vorschlag des Senats einvernehmlich Euro 500.- als Ausgangsbetrag zugrundegelegt (II 87, 89). Gegenüber dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich damit ein Abzug von Euro 81,20 x 6 Monate = Euro 487,20, weshalb der Ausspruch in Ziff. 1 des Urteils von Euro 6.897,37 auf Euro 6.410,17 anzupassen war.

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3.

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Beklagte die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes. Zu Recht hat das Landgericht, dem der Senat insoweit beitritt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes und dabei insbesondere die erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen in den Vordergrund gestellt.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, daß die Berücksichtigung des seelischen Leids der Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes hier zweifelhaft erscheint. Denn diesbezüglich ist die Klägerin nach den Grundsätzen des Schmerzensgeldrechts rechtlich nur mittelbar Betroffene. Seelische Beeinträchtigungen von Angehörigen des Verletzten oder Getöteten sind als solche nur dann geeignet, einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen, wenn sie pathologisch faßbar sind und als Verletzung des eigenen Körpers und der eigenen Gesundheit angesehen werden können und damit zu einer eigenen gesundheitlichen Betroffenheit des Angehörigen führen (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 25. Aufl., Kap. 7 Rn 16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt. Gleichwohl kann der Unfalltod des Ehemannes vorliegend nicht außer Betracht bleiben, weil er die konkreten Leiden der Klägerin durch die Verletzungsfolgen in nicht geringem Maße vergrößert. Denn gerade angesichts der mit dem Unfall einhergehenden Belastungen und Beeinträchtigungen hätte die in hohem Alter stehende Klägerin des Beistandes des ihr vertrauten Ehemannes besonders bedurft. Daß sie auch diesen Beistand infolge des vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Unfalles entbehren muß, verschlimmert die körperlichen und seelischen Belastungen der Klägerin bei der Bewältigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht unerheblich.

Der Einwand der Beklagten, daß die Klägerin bereits durch unfallunabhängige Vorerkrankungen beeinträchtigt gewesen sei, ist vorliegend nicht geeignet, Abstriche beim Schmerzensgeld zu machen. Zwar mag die Klägerin durch die Vorerkrankungen gegenüber (altersentsprechend) weitgehend gesunden Menschen in ihrer Lebensgestaltung bereits eingeschränkt gewesen sein. Auf der anderen Seite treffen dann unfallbedingt noch hinzukommende Beeinträchtigungen die Klägerin auch härter. Bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 40.000.- keinesfalls zu hoch gegriffen ist.

4.

Der Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, auch wenn die Schäden teilweise bereits eingetreten sind und bezifferbar wären. Befindet sich der Schaden zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, ZPO, 27.Aufl., § 256 Rn 7a). Diese Voraussetzung ist hier gegeben; die Schadensentwicklung war weder zur Zeit der Klageerhebung abgeschlossen noch war sie es bei Schluß der mündlichen Verhandlung. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Einwendung der Beklagten, daß die Beeinträchtigungen der Klägerin zur Haushaltsführung teilweise auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen seien, wird bei künftiger Schadensermittlung zu prüfen sein.

Nach allem ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden und war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, wobei der Urteilsausspruch des Landgerichts in Ziff. 1 (Kosten der Haushaltsführung) an die entsprechende Reduzierung der Klageforderung anzupassen war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.1 , 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die geringfügige Klagerücknahme hinsichtlich der Kosten für Haushaltsführung von April bis September 2005 bleibt ohne kostenrechtliche Auswirkungen. Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision; der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, die nicht bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt wären.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung in erster Instanz (I 329).

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