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Gerichtssachverständiger bezeichnet Parteivortrag als Unsinn – Befangenheit

Unparteiischer Sachverständiger: „Unsinn“-Äußerung begründet keine Befangenheit

Das OLG Dresden bestätigt mit Az.: 4 W 772/23 den Beschluss des Landgerichts Dresden und weist die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Die Klägerin hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung gefordert. Ein Sachverständigengutachten widersprach jedoch den Behauptungen der Klägerin, was zu einem Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen führte. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG als unbegründet angesehen. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht jede kritische Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit begründet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 772/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Ein Sachverständiger hatte die Behauptung der Klägerin, die Anwendung eines Medikaments sei kontraindiziert gewesen, als „Unsinn“ bezeichnet.
  3. Ein Befangenheitsantrag gegen diesen Sachverständigen wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG abgelehnt.
  4. Die Unparteilichkeit des Sachverständigen wurde nicht in Frage gestellt, da seine Äußerungen im Rahmen einer sachlichen Diskussion fielen.
  5. Das Gericht betont, dass nicht jede für die Partei ungünstige Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit begründet.
  6. Die Bewertung einer Parteibehauptung als „Unsinn“ ist nicht per se unsachlich oder herabsetzend, sondern muss im Kontext betrachtet werden.
  7. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des sachlichen Diskurses und der objektiven Bewertung durch Sachverständige in Gerichtsverfahren.
  8. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 18.333,- EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Sachverständiger bezeichnet Parteivortrag als „Unsinn“: Befangenheit?

Wenn ein Gerichtssachverständiger den Vortrag einer Partei als „Unsinn“ bezeichnet, stellt sich die Frage nach seiner Befangenheit. Diese komplexe juristische Fragestellung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann eine solche Äußerung die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie als ungerechtfertigte Herabsetzung einer Partei wahrgenommen wird. Die Entscheidungen der Gerichte variieren jedoch und berücksichtigen den Kontext, in dem solche Äußerungen gemacht werden.

In manchen Fällen kann die Bezeichnung eines Parteivortrags als „Unsinn“ aus sachverständiger Sicht nicht zwangsläufig eine Befangenheit nach sich ziehen. Um eine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit zu rechtfertigen, bedarf es einer konkreten Prüfung, ob seine Äußerungen eine objektive und unparteiische Bewertung des Falls in Frage stellen können. Nicht jede kritische oder abwertende Bemerkung untergräbt automatisch die Unparteilichkeit eines Sachverständigen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichem Fall haben, wo es um Befangenheit bei Gerichtssachverständigen geht, zögern Sie nicht und fordern noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden, die auf behaupteten Ansprüchen wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung basierte. Die Klägerin argumentierte, dass ihr während der Geburtseinleitung ihres Kindes das Medikament Cytotec® (Wirkstoff Misoprostol) verabreicht wurde, obwohl aufgrund ihrer Endometriose-Erkrankung eine Kontraindikation bestanden hätte. Die Krankengeschichte der Klägerin umfasste eine Unterleibsoperation im Jahr 2017, bei der die Endometriose festgestellt wurde, sowie weitere Laparoskopien in den Jahren 2014 und 2018.

Ein Sachverständigengutachten sorgt für Kontroversen

Das Landgericht Dresden zog zur Klärung der medizinischen Sachlage ein gynäkologisches Sachverständigengutachten heran. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Endometriose und die vorausgegangenen Operationen keine Kontraindikation für die Geburtseinleitung darstellten und bezeichnete die gegenteilige Behauptung der Klägerin als „Unsinn“. Diese Bewertung führte zu einem Befangenheitsantrag der Klägerin, da sie die Äußerung des Sachverständigen als beleidigend und unsachlich empfand. Das Landgericht wies diesen Antrag jedoch zurück.

Die Begründung des OLG Dresden zur Zurückweisung der Beschwerde

Das Oberlandesgericht Dresden befasste sich daraufhin mit der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts. Die Richter am OLG bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und erklärten, dass die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht gegeben sei. Sie stellten klar, dass die Äußerungen des Sachverständigen im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung zu sehen seien und dass nicht jede kritische Beurteilung eine Befangenheit begründe.

Der feine Unterschied zwischen sachlicher Kritik und persönlicher Herabsetzung

Die Gerichtsentscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen einer sachlichen Kritik und einer persönlichen Herabsetzung. Das OLG Dresden betonte, dass die Bewertung eines medizinischen Sachverhalts, selbst wenn sie als „Unsinn“ bezeichnet wird, nicht automatisch als unsachlich oder beleidigend anzusehen ist. Entscheidend sei der Gesamtkontext, in dem die Äußerung gefallen ist. Die Richter verwiesen darauf, dass der Sachverständige seine Bewertung detailliert und sachlich begründet hat, ohne die Klägerin persönlich herabzusetzen.

Ein Urteil, das Fragen der Befangenheit und der sachlichen Kritik beleuchtet

Das Urteil des OLG Dresden wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen, die entstehen, wenn die Unparteilichkeit von Sachverständigen in Zweifel gezogen wird. Es macht deutlich, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Begründung eines Befangenheitsantrags stellen und dass nicht jede als negativ empfundene Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit nach sich zieht.

Das Fazit dieses Falles ist, dass das OLG Dresden die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückwies, indem es auf die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von Sachverständigenäußerungen hinwies und die Bedeutung des sachlichen Diskurses hervorhob.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter der Befangenheit eines Gerichtssachverständigen?

Unter der Befangenheit eines Gerichtssachverständigen versteht man die Besorgnis der Parteien eines Rechtsstreits, dass der Sachverständige nicht unparteiisch und unvoreingenommen ist. Diese Besorgnis kann durch verschiedene Umstände hervorgerufen werden, wie etwa persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, finanzielle Interessen oder vorherige Äußerungen, die auf eine Voreingenommenheit schließen lassen könnten. Die rechtliche Grundlage für die Befangenheit eines Sachverständigen findet sich in Deutschland in § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO), der die Besorgnis der Befangenheit bei Richtern regelt, und in § 406 ZPO, der speziell für Sachverständige gilt.

Ein Befangenheitsantrag kann von einer Partei gestellt werden, wenn sie der Meinung ist, dass der Sachverständige nicht neutral ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält. Vielmehr kommt es darauf an, ob aus Sicht der Partei bei vernünftiger Betrachtung ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Ein Sachverständiger muss sich an die ihm vom Gericht gestellten Beweisfragen halten. Geht er eigenmächtig darüber hinaus, kann dies ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründen, insbesondere wenn sich aus der Abweichung eine parteiische Tendenz ergibt.

Die Ablehnung eines Sachverständigen muss rechtzeitig erfolgen, wobei bestimmte Fristen einzuhalten sind. So muss ein Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit spätestens binnen zwei Wochen nach der Verkündung der Ernennung des Sachverständigen oder nach Kenntnis der Ablehnungsgründe gestellt werden.

Es ist für die Integrität des Rechtssystems und das Vertrauen der Parteien in die Gerichtsverfahren von großer Bedeutung, dass Sachverständige ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Ansehen der Person erfüllen. Daher sollten Sachverständige darauf achten, keine Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit zu bieten.

Auf welcher Grundlage kann eine Partei einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen stellen?

Eine Partei kann einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen auf der Grundlage von verschiedenen Faktoren stellen. Gemäß § 406 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden.

Ein Befangenheitsgrund kann jede Tatsache sein, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dass der Sachverständige der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Einige spezifische Gründe könnten beispielsweise sein:

  • Der Sachverständige hält sich in seiner Vorgehensweise nicht an die Anweisungen des Gerichts.
  • Der Sachverständige überschreitet seinen Gutachtenauftrag.
  • Der Sachverständige hat persönliche oder berufliche Beziehungen zu einer Partei.
  • Der Sachverständige ist wirtschaftlich abhängig von seinem Auftraggeber.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung, ob ein Sachverständiger befangen ist, im Ermessen des Gerichts liegt. Ein Befangenheitsantrag sollte daher gut begründet und sorgfältig überlegt sein, da ein abgelehnter Antrag die Position der beantragenden Partei schwächen könnte.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 W 772/23 – Beschluss vom 11.12.2023

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 16.10.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.333,- EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden aus behaupteten Ansprüchen wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung sowie Aufklärung im Zusammenhang mit der durch das Medikament Cytotec® (Wirkstoff Misoprostol) eingeleiteten Geburt ihres Kindes am ###. In der Klageschrift hat sie hierzu u.a. ausgeführt:

„Darüber hinaus besteht eine Kontraindikation aufgrund der Endometriose Erkrankung der Klägerin. Diese wurde im Rahmen einer Unterleib-Operation im Jahre 2017 festgestellt. Bei einer solchen Vorerkrankung besteht unabhängig von einer Geburtseinleitung immer das Risiko einer Uterusruptur, die für Mutter und Kind gefährlich sein kann. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Klägerin erst recht kein Cytotec® verabreicht werden dürfen, was ebenfalls seit vielen Jahren in Fachkreisen bekannt ist.“

Das Landgericht hat daraufhin ein Gutachten des gynäkologischen Sachverständigen Prof. ### eingeholt; ein Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 8.5.2016, in dem diese geltend gemacht hatte, der Sachverständige habe sich bereits öffentlich zum Medikament Misoprostol positioniert, war zuvor erfolglos geblieben. Im Gutachten vom 3.8.2023 führte der Sachverständige u.a. aus:

„Dass aufgrund der vorbeschriebenen Endometriose eine Kontraindikation zur Geburtseinleitung bestand, ist Unsinn. Die vorbestehende Endometriose und die vorausgegangenen Laparoskopien in den Jahren 2014 und 2018 sind allenfalls anamnestische Daten, die jetzt mit der aktuellen geburtshilflichen Situation und speziell der Geburtseinleitung nichts zu tun haben.“

Den daraufhin von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrag, in dem sie die Auffassung vertrat, diese Äußerung des Sachverständigen sei beleidigend und insgesamt Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung, hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.10.2023 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 6.11.2023 gegen den ihr am 23.10.2023 zugestellten Beschluss hat es nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 406 Abs. 5, 567ff. ZPO), aber unbegründet. Das Landgericht hat den auf Ablehnung des Sachverständigen gerichteten Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. ### besteht auch nach Auffassung des Senats nicht. Sie ist gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Senat, Beschluss vom 02. Januar 2019 – 4 W 1108/18 -; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 4 W 1113/17 -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Die mit der Beschwerde wiederholte Auffassung, die Reaktion des Sachverständigen auf den in der Klageschrift erhobenen Vorwurf, die Geburtseinleitung sei wegen einer vorbestehenden Endometriose kontraindiziert gewesen, lasse auf eine voreingenommene Einstellung des Sachverständigen schließen, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Nicht jede für die Partei ungünstige Beurteilung kann als einseitig zu ihren Lasten qualifiziert werden, soweit der Sachverständige hierdurch den Boden einer sachlichen Auseinandersetzung nicht verlässt (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 – 4 W 208/19 -; Beschluss vom 7.5.2008 – 4 W 377/08; Beschluss vom 19.7.2007, 4 U 601/06). Maßgeblich ist, ob sich eine Äußerung noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung hält oder damit bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 4 W 20/10 -).

Dass ein medizinischer Sachverständige einen vom Patienten geäußerten Verdacht als „aus der Luft gegriffen und unsinnig“ qualifiziert, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht, wenn diese Äußerung Bestandteil einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem geäußerten Vorwurf ist (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 – 4 W 208/19 -). Wie die Beschwerde im Ansatz zutreffend hervorhebt, ist allerdings die Bewertung der berechtigten Frage einer Partei als „Unsinn“ in der Rechtsprechung wiederholt als Befangenheitsgrund angesehen worden mit der Begründung, das Wort „Unsinn“ sei schon im allgemeinen Sprachgebrauch unsachlich und herabsetzend und unterscheide sich insoweit erheblich vom Begriff „unsinnig“. „Unsinnig“ meine nämlich „sinnwidrig“, „inkonsequent“ oder auch „unzweckmäßig“ und kennzeichne die Unschlüssigkeit von Gedankengängen, ohne sie unsachlich herabzusetzen geschweige denn ihren Urheber auch persönlich zu verletzen. Mit der Bezeichnung eines als unzutreffend erachteten Tatsachenvortrags als „Unsinn“ sei demgegenüber nach dem allgemeinem Sprachverständnis stets eine Herabsetzung verbunden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2003 – L 11 AR 49/03 AB -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 13 W 13/17 -).

Eine solche allein am Wortlaut haftende Bewertung unabhängig vom Kontext und den Umständen des Einzelfalls hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine Äußerung im Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist, für eine verständige Partei die Schlussfolgerung nahelegt, der Sachverständige sei aufgrund seiner ablehnenden Haltung von vornherein nicht bereit, ihr tatsächliches Vorbringen unabhängig in seine Bewertungen einzubeziehen. Dafür bietet das Gutachten des Sachverständigen jedoch keinen Anhalt. Wie seine o.a. Stellungnahme im Gutachten vom 3.8.2023 belegt, hat er die behauptete Kontraindikation nämlich nicht pauschal als „Unsinn“ vom Tisch gewischt, sondern im Folgenden in der Sache hierzu Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Endometriose ebenso wie eine vorausgegangene Laparoskopie lediglich anamnestisch einzubeziehen seien, einer Geburtseinleitung jedoch nicht im Wege stünden. Eine unsachliche Grundhaltung gegenüber der Klägerin lässt sich auch im Übrigen dem Gutachten nicht entnehmen, das bis auf die beanstandete Formulierung betont sachlich gehalten ist. Es tritt hinzu, dass die beanstandete Bewertung des Sachverständigen – insofern anders als im Fall OLG Stuttgart (a.a.O.) – außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem schriftlichen Gutachten enthalten ist, und keine Reaktion des Sachverständigen auf Kritik an seinem Gutachten darstellt und zudem auch keinen konkreten Verweis auf eine Einlassung der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtigten enthält; erst im Zusammenhang mit der Klageschrift wird ein solcher Zusammenhang deutlich. Angesichts dessen stellt sich die beanstandete Formulierung in der Gesamtschau lediglich als einmalige verbale Entgleisung dar, die noch keinen Anlass bietet, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (so OLG Schleswig, Beschluss vom 6. September 2007 – 16 W 80/07 -, Bezeichnung einer Einlassung als „Quatsch“).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 – 4 W 208/19 -; Beschluss vom 14. Januar 2010 – 4 W 20/10 -; Beschluss vom 30.1.2008 – 4 W 1462/07).

 

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