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Geschiedenenwitwenrente – Befristung oder Rücknahme zulässig?

Bundessozialgericht

Az.: B 2 U 22/05 R

Urteil vom 30.01.2007


Entscheidung:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat, zurücknehmen durfte.

Die im August 1960 geborene Klägerin war mit dem Versicherten G. K. verheiratet. Aus der Ehe gingen die Töchter Sandra, geboren am 3. September 1981, und Katja, geboren am 27. November 1983, hervor. Die Ehe wurde durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. August 1995 geschieden; die elterliche Sorge für beide Kinder wurde der Klägerin übertragen. Nachdem der Versicherte am 12. August 1997 als angestellter Lkw-Fahrer bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt war, verurteilte das Sozialgericht (SG) Dortmund die Beklagte, der Klägerin Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weil ihr ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zustehe, den der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod auch erfüllt habe (Urteil vom 23. Juli 2001). Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 1. Oktober 1997 bis zur Wiederverheiratung (Ausführungsbescheid vom 26. November 2001). Diesen Bescheid nahm sie mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Oktober 2002 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und stellte die Witwenrentenzahlung ein (Bescheid vom 25. September 2002). Die jüngste Tochter Katja habe am 26. November 2001, dem Tag des Erlasses des Bewilligungsbescheides, ihr 18. Lebensjahr vollendet; seither sei die Klägerin wieder in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Unterhaltspflicht des Versicherten nach § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfallen; insoweit sei § 66 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) analog heranzuziehen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG Dortmund den Rücknahmebescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben (Urteil vom 29. März 2004). Die teilweise Rücknahme des Rentenbescheides sei rechtswidrig, weil dieser rechtmäßig sei. § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII beschränke den Anspruch der Klägerin weder unmittelbar noch sei diese Vorschrift analog anzuwenden. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. April 2005). Die Beklagte sei nicht nach § 45 Abs. 1 SGB X befugt gewesen, den Witwenrentenbescheid zurückzunehmen, weil dieser weder bei seinem Erlass noch bei seinem Zugang rechtswidrig gewesen sei. Es sei unerheblich, dass die jüngste Tochter ihr 18. Lebensjahr am 26. November 2001 vollendet habe, da der für diesen Fall zu Lebzeiten des Versicherten gemäß § 1570 BGB eingetretene Verlust des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs für den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente keine Konsequenzen habe. § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sehe eine zeitliche Befristung für den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB nicht vor, die dortige Aufzählung sei abschließend. Jede andere Auslegung sei mit dem möglichen Wortsinn der Norm unvereinbar. Auch eine analoge Anwendung komme wegen des Ausnahmecharakters der Norm und mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber die bestehende Gesetzeslage, die angemessen erscheine, seit der Einführung im Jahre 1977 trotz zahlreicher Änderungen im Übrigen unverändert gelassen habe.

Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG), mit der die Vorgängervorschrift (§ 592 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO)) eingefügt worden sei, werde deutlich, dass die Aufzählung in § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO nicht abschließend sein sollte; vielmehr habe anhand von Beispielen dargelegt werden sollen, dass die Dauer der Rentenberechtigung an die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche – damit auch an den Anspruch nach § 1570 BGB – geknüpft und entsprechend begrenzt sei. Diese Auslegung erfolge nicht gegen den ausdrücklichen Wortsinn der Norm. Eine isolierte Betrachtung des den § 1570 BGB nicht erfassenden Wortlauts des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII lasse indes Entstehungsgeschichte, systematischen Zusammenhang und Zweck der Vorschrift außer Acht. Entsprechend der mit dem 1. EheRG erstmals eingeführten Befristung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche und nicht nur in einigen Fällen habe der Gesetzgeber auch den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente befristen wollen und daher an § 592 Abs. 1 RVO den Satz 3 angehängt. Eine auf einige – dort ausdrücklich genannte – Fälle beschränkte Begrenzung würde zu sinnwidrigen und ungerechten Ergebnissen führen, da kein Grund für die Besserstellung einer geschiedenen Ehefrau, die keine Kinder mehr zu erziehen habe und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, gegenüber einer geschiedenen Ehefrau, die hierzu aus anderen Gründen in der Lage sei, nicht ersichtlich sei.

Eine Gleichbehandlung mit verheirateten Witwen, die ggf. einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach Beendigung der Erziehung der Kinder hätten, gebiete sich nicht, da diese aufgrund der bestehenden Ehe ohne den Tod des verunfallten Ehemannes grundsätzlich eine lebenslange Absicherung gehabt hätten. Auch der Hinweis auf die Untätigkeit des Gesetzgebers in dieser Hinsicht seit Einführung des § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO trotz der seit 1992 empfohlenen entsprechenden Anwendung des § 1570 BGB durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) überzeuge nicht, da diese Vorgehensweise offenbar nie angezweifelt worden sei und daher kein Anlass zur Neufassung der Regelung bestanden habe.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 sowie des Sozialgerichts Dortmund vom 29. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Versuch der Beklagten, aus der enumerativen Aufzählung einzelner Ausnahmetatbestände eine Generalklausel abzuleiten, verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln. Außerdem gehe die Beklagte in unzutreffender Weise vom Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren verstorbenen Ehemann mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter Katja aus, da sie insoweit eine unrichtige Unterhaltsberechnung an Stelle und der Anspruch auf Kindesunterhalt auch nicht mit diesem Zeitpunkt, sondern erst mit dem Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung entfalle. Katja habe ihre Berufsausbildung nunmehr zum 30. September 2006 beendet. Der Unterhaltsbedarf der Tochter Sandra sei im Rahmen der Berechnung ihres – der Klägerin – Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen, da diese damals bereits volljährig gewesen sei, sich in einer allgemeinen Berufsausbildung befunden und eigene bedarfsdeckende Einkünfte erzielt habe.

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 ist rechtswidrig, wie SG und LSG zu Recht entschieden haben. Denn die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 26. November 2001 sind nicht gegeben.

Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide an § 45 SGB X oder an § 48 SGB X zu messen ist. Denn die nach beiden Vorschriften erforderliche Voraussetzung, die – von Anfang an bestehende oder durch Änderung der Sach- oder Rechtslage entstandene – Rechtswidrigkeit des Rentenbewilligungsbescheides vom 26. November 2001 ist nicht gegeben.

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des SG vom 23. Juli 2001 – S 23 (11) U 66/00 – war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Witwenrente „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ zu gewähren. Der Urteilsausspruch enthält zur Dauer der dem Grunde nach zugesprochenen Rente keine Beschränkung, verweist allerdings auf die „gesetzlichen Bestimmungen“. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, auf Antrag eine Rente entsprechend § 65 SGB VII, wenn ihnen die Versicherten Unterhalt unter den dort genannten Voraussetzungen geleistet oder geschuldet haben. Die Dauer der Leistung ist danach grundsätzlich nicht begrenzt. Die einzige vom Gesetz vorgesehene Ausnahme von dieser Regel findet sich in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Danach wird die Rente dann, wenn der Unterhaltsanspruch auf §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 BGB beruhte, (nur) solange gezahlt, wie der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, sodass ein Grund für den Wegfall des Witwenrentenanspruchs und die Entziehung der gewährten Rente nicht vorliegt.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin, aufgrund dessen ihr Witwenrente zugesprochen worden war, beruhte auf § 1570 BGB. Zwar wird dies im Urteil des SG vom 23. Juli 2001 nicht ausdrücklich ausgeführt, jedoch durch die Bezugnahme auf die Kinderbetreuung als Grund für den Unterhaltsanspruch deutlich; SG und LSG sind – von den Beteiligten nicht bemängelt – hier auch davon ausgegangen. Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, nach dem eine zeitliche Begrenzung des Geschiedenenwitwenrentenanspruchs hier allein möglich wäre, sind die Renten von früheren Ehegatten mit einem Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB nicht von der zeitlichen Begrenzung nach dieser Norm betroffen. Es wird klar ausgesprochen, dass eine solche Begrenzung des Witwenrentenanspruchs stattfindet, falls der Unterhaltsanspruch „auf §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ beruhte. Diese Aufzählung ist nach dem eindeutigen Wortlaut abschließend. Eine lediglich beispielhafte Aufzählung, die hier nach Auffassung der Beklagten gegeben sein soll, müsste durch einen entsprechenden sprachlichen Zusatz wie etwa „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder „unter anderem“ zum Ausdruck gebracht werden, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist indes die Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 4 mwN).

Dass die hier vertretene Auslegung nach dem Wortsinn auch den Intentionen des historischen Gesetzgebers entspricht, ohne allerdings im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen zu sein, ist aus den Gesetzesmaterialien zwar nicht zu entnehmen; andererseits ist aber auch das Gegenteil entgegen der Ansicht der Beklagten daraus nicht ersichtlich. Zu der Einfügung der Satz 2 des § 66 Abs. 1 SGB VII vollständig entsprechenden Regelung der Vorgängervorschrift – § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO – in die RVO heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG (BT-Drucks 7/650, S 184 zu Art 4 Nr. 1) lediglich, die bestehende – § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entsprechende – Regelung bedürfe insoweit der Ergänzung, als die geschiedene Ehefrau im neuen (durch das 1. EheRG eingeführten) Ehescheidungsrecht in mehreren Fällen von vornherein befristete Unterhaltsansprüche habe, „z.B. für die Dauer einer Berufsausbildung“, nach deren Abschluss sie sich selbst unterhalten könne; in solchen Fällen brauche die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nur solange gezahlt zu werden, wie der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre. Die hier im Streit stehende Vorschrift des § 1570 BGB wird auch hier nicht genannt. Aufgeführt wird ausdrücklich dem Sinne nach ein anderer, in § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO ausdrücklich genannter Ausnahmetatbestand (§ 1572 Nr. 3 BGB) mit dem Zusatz „z.B.“. Diese Ausführungen lassen sowohl eine Regelung unter Einschluss des § 1570 BGB als auch eine ohne einen solchen zu. Allein enthält der Gesetzestext, auf den sich die genannten Darlegungen beziehen, diese Vorschrift nicht. Das „z.B.“ in der Gesetzesbegründung ist damit zu erklären, dass im Gesetzestext weitere Vorschriften aufgeführt sind, die indes nicht mit einem solchen Zusatz angeführt werden. Dass der Gesetzgeber hier die Vorschrift des § 1570 BGB, auf die sich die Gesetzesbegründung ihrem Inhalt nach ebenfalls beziehen könnte, schlicht übersehen hat und somit die Nichtaufführung im Gesetzestext auf einen „Redaktionsfehler“ zurückzuführen ist, erscheint bereits wegen der unmittelbaren textlich-räumlichen Nähe der Vorschrift zu den in das Gesetz einbezogenen Vorschriften der §§ 1572 ff BGB – die Norm wird sogar an erster Stelle nach der allgemeinen Regelung des nachehelichen Unterhalts in § 1569 BGB genannt – und des seither unveränderten Gesetzestextes fern liegend. Die klar auf eine abschließende Aufzählung hinweisende Textfassung wurde nicht verändert, obwohl sich hierzu insbesondere bei der Neukodifizierung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII Gelegenheit bot. Auch hier wurde sie indes beibehalten, obwohl die – nicht weiter begründete – abweichende Rechtsauffassung des HVBG bereits im Jahre 1992 veröffentlicht worden war (HV-Info 1992, 1792; so auch Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 66 SGB VII RdNr 44; aA Ricke in KassKomm, § 66 SGB VII RdNr 3).

Selbst wenn man aber die zitierte amtliche Begründung dahin verstünde, dass der Gesetzgeber auch die Begrenzung des Witwenrentenanspruchs bei Unterhaltsansprüchen nach § 1570 BGB im Rahmen des § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO bzw. der nachfolgenden aktuellen Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII angewandt wissen wollte, könnte dies nicht zu einer entsprechenden Auslegung dieser Vorschrift führen, denn ein solcher erklärter Wille des Gesetzgebers widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes. Die Auslegung und Anwendung einer Norm gegen ihren Wortlaut ist jedoch nicht möglich. Der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn bildet den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei „weitester“ Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl. BSG SozR 3-2700 § 46 Nr. 1).

Auch eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für den Fall des Wegfalls eines fiktiven Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB kommt nicht in Betracht (so Sacher aaO, Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 66 RdNr 18; aA Ricke aaO; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 66 RdNr 48; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 66 SGB VII RdNr 9). Dies scheitert hier schon daran, dass eine dem Plan und dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers der RVO bzw. des SGB VII nicht entsprechende Gesetzeslücke, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre, nicht vorliegt. Eine solche Gesetzeslücke ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann anzunehmen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (stellvertretend BSGE 77, 102 , 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz ist in sich schlüssig und anwendbar. Für ein absichtliches Schweigen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf weitere darin nicht genannte Unterhaltstatbestände ist kein Anhaltspunkt ersichtlich; dies gilt auch für eine Veränderung der Lebensverhältnisse. Ein Versehen ist – wie oben ausgeführt – nicht anzunehmen, zumal die bestehende gesetzliche Regelung auch entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu „sinnwidrigen Ergebnissen“ führen muss. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 1570 BGB im Verhältnis zu den in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zitierten Unterhaltstatbeständen Unterschiede aufweist, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen können. So wird der gemeinsame Kinder erziehende Ehegatte nach allgemeiner Lebenserfahrung während dieser Zeit jedenfalls in vielen Fällen nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein und damit über eine im Verhältnis zu einem während der gesamten Ehezeit voll berufstätigen Ehegatten wesentlich ungünstigere Ausgangsposition für das Erreichen einer künftigen den Verhältnissen während der Ehe angemessenen Einkommens- und Versorgungslage verfügen, die den Fortbestand des Rentenbezugs rechtfertigt. Eine verfassungskonforme Auslegung, die zu einer entsprechenden Anwendung im erörterten Sinne führen könnte, ist bereits wegen der dargelegten Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut nicht möglich, wäre im Übrigen aber auch nach den obigen Ausführungen von Verfassungs wegen nicht geboten.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.

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