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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und zur Nachtzeit – Voraussetzungen

OLG Zweibrücken

Az.: 1 Ss 271/01

Beschluss vom 28.01.2002

Rechtskräftig!


In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 28. Januar 2002 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 64 km/h zu einer Geldbuße von 650,– DM und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der fünfmal einschlägig vorbelastete Betroffene am 9. Mai 2001 um 3.17 Uhr auf der Autobahn A 61 in der Gemarkung Frankenthal (Pfalz) bei Kilometer 351,5 in Fahrtrichtung Koblenz mit dem PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: XXXXX, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl die dort durch Verkehrszeichen 274 wegen einer Tagesbaustelle mehrfach und beidseitig der Fahrbahn ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der ein Toleranzabzug von 20 % berücksichtigt sei, errechne sich aus einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines nachfahrenden Polizeistreifenwagens durch einen nicht justierten Tachometer. Das Polizeifahrzeug sei dem PKW des Betroffenen auf einer Strecke von 3.000 m bei gleichbleibendem Abstand und unverminderter Geschwindigkeit gefolgt.

Die gegen das Urteil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Betroffene die Lückenhaftigkeit der Urteilsfeststellungen. Bei einer – wie hier – vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines nicht justierten Tachometers, hätte es zunächst außer den mitgeteilten Umständen auch der Darlegung bedurft, wie hoch die abgelesene Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen und wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug gewesen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25, März 1993, OLGSt, StVO § 3 Nr 10; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1993, DAR 1994, 248; OLG Saarbrücken, ZfSch 1982, 189). Ohne diese Parameter ist es dem Beschwerdegericht nämlich nicht möglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung überhaupt vorliegen und ob der an sich genügende (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Sept. 1998 – 1Ss 197/98; Beschluss vom 1. April 1999 – 1 Ss 55/99, der sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Obergerichte sieht: BayOLG NZV 1996, 462; OLG Schleswig NZV 1991, 437; OLG Naumburg NZV 1998, 39 )Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit ausreichend ist. Darüber hinaus hätte es angesichts der zur Tatzeit herrschenden totalen Dunkelheit, von der nach dem angegebenen Datum und der angegebenen Tageszeit (9. Mai, 3.17 Uhr) ausgegangen werden muss, zusätzlicher Feststellungen bedurft. Die Rechtsprechung fordert im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs einen annähernd gleichbleibenden Abstand einhalten konnte, grundsätzlich besondere Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte (OLG Oldenburg, DAR 1996, 291; BayObLG NZV 1994, 498; OLG Hamm, VM 1993, 67; MDR 1998, 156; VM 1998, Nr. 144; OLG Köln, DAR 1994, 248; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 138; NStZ 2000, 305; Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 1997 – 1 Ss 230/97 -, vom 21. Juni 2000 – 1 Ss 138/00 – und zuletzt vom 23. Januar 2002 – 1 Ss 9/02 -). Dieses Erfordernis wird damit begründet, dass bei größerem Abstand das vorausfahrende Fahrzeug nicht ohne weiteres durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeugs aufgehellt ist, so dass nicht mehr die Umrisse des Fahrzeugs, sondern nur dessen Rücklichter zu erkennen sind, was eine zuverlässige Abstandsmessung erschwert. Bei einem Abstand von mehr als 50 m, der angesichts der hier in Rede stehenden Geschwindigkeit angenommen werden muss, kann jedenfalls nicht mehr von einem Ausleuchten durch Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeugs ausgegangen werden, da die Reichweite des Abblendlichts vorschriftsmäßig eingestellter Scheinwerfer lediglich 50 m beträgt. Zu den Beleuchtungsverhältnissen oder vorhandenen Orientierungspunkten (beispielsweise Markierungspfähle) enthält das Urteil keine Feststellungen. Eine anderweitige Beleuchtung als durch Fahrzeugscheinwerfer erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Autobahn handelt, auch ausgeschlossen, zumindest aber äußerst unwahrscheinlich. Der Senat kann somit nicht nachvollziehen, ob der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Toleranzabzug ausreichend bemessen ist.

Darüber hinaus enthält das Urteil keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob das Amtsgericht zutreffend von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist. Schließlich ist in dem angefochtenen Urteil keinerlei Beweiswürdigung enthalten. Wenn auch an die Begründung des Urteils in Bußgeldsachen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden dürfen, so muss eine Beweiswürdigung gleichwohl so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler ermöglicht (vgl. OLG Hamm, OLGSt zu § 267 StPO Nr. 2). Hierzu gehört in der Regel die Darstellung und Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1983 -1- Ss 54/83). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt nämlich objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Auch dies ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH StV 1993, 510). Nach alledem bedarf es der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

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