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Geschwindigkeitsmessung – Identifizierung einer Person anhand eines Messfotos

OLG Braunschweig, Az.: 1 Ss (B) 38/00, Beschluss vom 11.07.2000

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts H vom 27. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens — an das Amtsgericht H zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h mit einer Geldbuße von 300,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat belegt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene am 28.03.1999 gegen 18.20 Uhr mit einem Pkw die Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung … befahren habe. In Höhe von km 161,55 habe er im Bereich einer Baustelle die dort nach einem Geschwindigkeitstrichter auf 80 km/h begrenzte Geschwindigkeit überschritten, indem er mindestens 129 km/h gefahren sei. Der Betroffene hat keine Angaben zur Sache gemacht und — wie die Verfahrensrüge ergibt — sich vorprozessual dahin eingelassen, daß er das gemessene Fahrzeug nicht gefahren habe. Das Amtsgericht hat sich von der Täterschaft aufgrund eines Radarfotos nach Anhörung eines Sachverständigen für Humanbiologie von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt. Hiergegen hat der Betroffene unter Erhebung der Verfahrens- und der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat deren Verwerfung gemäß den §§ 349 Abs.2 StPO, 79 Abs.3 OWiG beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden; in der Sache selbst ist ihr auch ein Zwischenerfolg beschieden. Denn die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge ist i.S.d. §§ 344 Abs.2 S.2 StPO, 79 Abs.3 OWiG in zulässiger Weise vorgetragen worden (vgl. zum erforderlichen Tatsachenvortrag Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 181) und auch in der Sache selbst begründet.

Die Reichweite der Aufklärungspflicht ist auch im Bußgeldverfahren dahin zu bestimmen, daß eine Beweiserhebung stets notwendig ist, wenn die Sachlage unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Verfahrensablaufs zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder sie zumindest nahelegt; dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge angekündigt oder gestellt sind (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 77 Rdnr.3 u. 7 m.Rspr.Nw.). Im vorliegenden Fall hat der Betroffene bereits seit seiner bußgeldbehördlichen Anhörung in Abrede genommen, der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein. Die zuständige Polizeidienststelle hat ermittelt, daß neben den Großeltern und den Eltern des Halters u.a. auch dessen Bruder unter dessen Anschrift gemeldet sind und hat von der Einwohnermeldebehörde insbesondere Fotokopien der Personalausweise des Halters (Betroffenen) und dessen Bruders erfordert. Ein Vergleich der beiden kopierten Ausweislichtbilder mit dem Radarfoto ergibt, daß beide Brüder als Fahrzeugführer des gemessenen Pkw nicht ausgeschlossen werden können. Das Amtsgericht hat im Hauptverhandlungstermin den Sachverständigen (Humanbiologen) … die mögliche Identität zwischen dem Betroffenen und dem Radarfoto überprüfen lassen, ohne auch den augenscheinlich ebenfalls als Fahrer des gemessenen Pkw infrage kommenden Bruder des Betroffenen zu laden und die Gutachtenerstattung auch auf diesen zu erstrecken. Hierzu hätte sich das Amtsgericht aus den folgenden Gründen gedrängt sehen müssen, um die Beweisaufnahme, hier die Gutachtenerstattung, auf eine — naheliegende — breitere Tatsachengrundlage zu stellen. Zum einen handelt es sich bei der Methodik der Erfassung verschiedener augenscheinlicher Merkmale an Gesicht und Kopf der auf dem Radarfoto abgebildeten Person im Vergleich mit der Merkmalserfassung bzgl. der als Fahrer infrage kommenden Person durch einen Humanbiologen oder Anthropologen nicht um eine mathematisch-exakte Wissenschaft, auch wenn der Sachverständige nach den Urteilsgründen angegeben hat, daß zu einer „sicheren Identifizierung“ bereits „zehn bis zwölf solcher Merkmale“ ausreichten und dies „auch in Abgrenzung zu einem nahen Blutsverwandten als möglichen weiteren Verdächtigen“ gelte. Dies zeigt insbesondere der vom Amtsgericht Wiesbaden entschiedene und in DAR 1996, 157 abgedruckte Fall. Dort kam der Sachverständige …. aufgrund von 16 festgestellten übereinstimmenden Merkmalen (auch im vorliegenden Fall sind 16 übereinstimmende Merkmale festgestellt worden) zu dem Ergebnis, daß Identität zwischen der auf dem Lichtbild abgebildeten Person und dem Betroffenen bestehe. Weiterhin heißt es in den dortigen Urteilsgründen, daß nach Angaben des Sachverständigen somit eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen Fahrer und Betroffenen bestanden hätte, da eben keine Merkmalsabweichungen vorgefunden worden seien. Nach kurzer Unterbrechung sei dann der Zeuge … dem Betroffenen gegenübergestellt und nunmehr vom Sachverständigen in Augenschein genommen worden, nachdem dieser Zeuge zuvor angegeben hatte, der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. Nach Inaugenscheinnahme dieses Zeugen … und der Feststellung der entsprechenden Merkmale sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß die beim Fahrer auf dem Radarfoto festgestellten Merkmale ebenfalls vollständig mit den des Zeugen … übereinstimmten und zwischen beiden Personen eine sehr hohe Ähnlichkeit bestehe. Er könne nun nicht mehr sagen, ob der Betroffene oder aber der Zeuge … der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Im Anschluß hat der Sachverständige selbst angegeben, daß „Einschränkungen in der Aussagekraft der Identitätsgutachten beim Zusammentreffen von mehreren Besonderheiten“ vorzunehmen seien. Dies bedeute vor allem das Erfordernis der Inaugenscheinnahme von weiteren als Fahrer in Betracht kommenden Personen, wenn es sich um Lichtbilder von lediglich durchschnittlicher Qualität handele und zusätzlich wichtige Merkmalsbereiche — wie beispielsweise die Augenbrauen — durch Sonnenbrillen oder dergleichen verdeckt seien.

Ob die Inaugenscheinnahme von weiteren als Fahrer in Betracht kommenden Personen nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um Lichtbilder von lediglich durchschnittlicher Qualität handelt und/oder wichtige Merkmalsbereiche des Kopfes verdeckt sind, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn — auch deshalb drängte sich die Einbeziehung des Bruders des Betroffenen in die Gutachtenerstattung auf — im vorliegenden Fall ist das Radarfoto ebenfalls von allenfalls durchschnittlicher Qualität, außerdem ist der ganze obere Teil des Kopfes einschließlich der Augenbrauen durch den Rückspiegel verdeckt, wobei das Rechtsbeschwerdegericht durch den Tatsachenvortrag der Verfahrensrüge zur Einsichtnahme in die Radar- und Personalausweisfotos befugt ist. (Nur am Rande sei auch auf die Entscheidung des AG Hamburg-Altona in DAR 1996, 368 hingewiesen, wo ein durch einen Sachverständigen Dr.Sch. identifizierter Betroffener im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurde, nachdem er einen Zeugen ermittelt hatte, der mit dem Firmenfahrzeug zur Tatzeit gefahren sein wollte und das Wiederaufnahmegericht festgestellt hatte, daß dieser Zeuge der Person auf dem Radarfoto noch weit ähnlicher sei als der Betroffene.)

Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, daß die vom Sachverständigen auf dem Radarfoto festgestellten Merkmale auch beim Bruder des Betroffenen vorzufinden sind und der Betroffene in diesem Falle nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen werden muß, war das Urteil aufzuheben. Daher braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß die Abfassung der Urteilsgründe nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 376 ff.) entspricht (vgl. zu den Einzelheiten daselbst). Weder hat das Amtsgericht von der Verweisung auf das Radarfoto Gebrauch gemacht, die in den Urteilsgründen deutlich und eindeutig zum Ausdruck kommen muß, noch enthält das Urteil (alternativ zur Verweisung) Ausführungen zur Bildqualität und eine so präzise Beschreibung der abgebildeten Person, daß dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird, wobei eine (überwiegend) abstrakte Aufführung einer Liste von Identifizierungsmerkmalen nicht ausreicht; diese Rechtsprechung gilt auch, wenn für die Identifizierung ein Sachverständiger herangezogen wird (OLG Dresden DAR 2000, 279).

III.

Da im vorliegenden Fall weitere Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht gemäß § 79 Abs.6 OWiG selbst entscheiden, sondern mußte die Sache gemäß den §§ 354 Abs.2 StPO, 79 Abs.3 OWiG an das Amtsgericht H zurückverweisen.

In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung ist auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht abzusehen ist.

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