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Gewillkürter Klägerwechsel nach erster mündlicher Verhandlung

Unzulässiger Klägerwechsel: Berufung im Abgasskandal abgewiesen

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berufung gegen ein Urteil, das im Kontext des Abgasskandals ergangen ist. Der Kläger, ein Geschäftsführer, hatte ursprünglich Schadensersatz vom beklagten Automobilkonzern gefordert, da er ein abgasmanipuliertes Dieselkraftfahrzeug erworben hatte. Nachdem das Landgericht Frankenthal die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein. Allerdings wurde diese Berufung nicht vom ursprünglichen Kläger, sondern von der S.P. GmbH & Co. KG, der ursprünglichen Leasingnehmerin des Fahrzeugs, gerechtfertigt. Dieser Wechsel der Klägerpartei wurde von der Beklagten abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 205/19 >>>

Wechsel der Klägerpartei und dessen Folgen

Der Klägerwechsel wurde vom Gericht als unzulässig erachtet. Die Berufungsbegründung war allein für die S.P. GmbH & Co. KG und nicht mehr für den ursprünglichen Kläger abgegeben worden. Dieser hatte jedoch seinen Willen zum Ausscheiden aus dem Prozess erklärt und die Gesellschaft hatte ihre Prozessübernahme angekündigt. Die Berufung des ursprünglichen Klägers wurde daher als unzulässig verworfen, da sie für diesen nicht fristgerecht begründet worden war.

Ablehnung des Parteiwechsels

Ein weiterer zentraler Punkt in der Entscheidung des Gerichts war die Ablehnung des Parteiwechsels. Nach den allgemeinen Regeln ist ein solcher Wechsel grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausscheidenden Klägers und – nach der ersten mündlichen Verhandlung – auch mit Zustimmung der Beklagtenpartei zulässig. Die Beklagte hatte jedoch ihre Zustimmung zur Auswechselung der Klagepartei ausdrücklich verweigert.

Unzulässigkeit der Berufung

Unabhängig von der Ablehnung des Parteiwechsels wurde die Berufung auch aus weiteren Gründen als unzulässig erachtet. Ein wesentlicher Aspekt war, dass die Berufungsklägerin, also die neue Klägerpartei, sich gegen eine Beschwer wenden muss, die aus dem angefochtenen Urteil zu ihren Lasten folgt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch mit dem Rechtsmittel lediglich ein neuer, im ersten Rechtszug noch nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt. Dies führte zur Unzulässigkeit der Berufung.

Unterschiedliche Ansprüche der Parteien

Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit der Berufung war die Tatsache, dass ein etwaiger Anspruch der S.P. GmbH & Co. KG nicht deckungsgleich mit dem in erster Instanz zur Entscheidung gestellten Schadensersatzbegehren des ursprünglichen Klägers war. Während der ursprüngliche Kläger das Fahrzeug erst nach Ablauf der Leasingzeit gekauft und später weiterveräußert hatte, hatte die S.P. GmbH & Co. KG das Fahrzeug geleast und bis zum vertragsgemäßen Ablauf der Leasingdauer genutzt. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts äußerte sich jedoch nicht zu etwaigen deliktischen Ansprüchen der S.P. GmbH & Co.KG gegen die Beklagte wegen des Verbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung an dem Motor.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 205/19 – Beschluss vom 29.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.08.2019 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat von dem beklagten Automobilkonzern im ersten Rechtszug auf deliktischer Grundlage Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines abgasmanipulierten Dieselkraftfahrzeuges verlangt (im Hauptantrag: Zahlung von 20.990,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des in Rede stehenden PKW).

Klägerwechsel im Abgasskandal
Berufung im Abgasskandal abgewiesen aufgrund unzulässigen Klägerwechsels. Trotz unterschiedlicher Ansprüche ist der Wechsel ohne Zustimmung der Beklagten als unzulässig erachtet worden. (Symbolfoto: UschiDaschi /Shutterstock.com)

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.08.2019, auf das zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen form- und fristwahrend Berufung eingelegt. Mit (fristgerecht eingegangenem) Schriftsatz vom 20.11.2019 ist das Rechtsmittel sodann namens der S. P. GmbH & Co. KG (ursprüngliche Leasingnehmerin des in Rede stehenden PKW) gerechtfertigt worden, verbunden mit der Erklärung, dass die ursprünglich von dem Kläger (Geschäftsführer von deren Komplementärin) geführte Klage nunmehr von der Gesellschaft weitergeführt werde. Dem Parteiwechsel auf Klägerseite hat die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung widersprochen.

Der Vorsitzende des Senats hat die Klagepartei mit Verfügung vom 07.05.2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28.05.2020 den Standpunkt eingenommen, dass die Berufungsbegründung, so das Gericht den gewillkürten Parteiwechsel als unzulässig erachte, im Wege der Auslegung als im Namen des (ursprünglichen) Klägers abgegeben zu verstehen sei.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig und wird von dem Senat deshalb im Beschlusswege nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausweislich der Berufungsbegründung vom 20.11.2019 ist die Berufung allein für die S.P. GmbH & Co. KG und nicht mehr für den erstinstanzlichen Kläger P.P., in dessen Namen sie eingelegt wurde, gerechtfertigt worden. Damit vorgelegt wurden Erklärungen des P.P. zu seinem willentlichen Ausscheiden aus dem Prozess und der Gesellschaft zu deren Prozessübernahme (Anlagen P1 und P2 zur Berufungsbegründung, Bl. 389 und 391 d.A.). Die insoweit abgegebenen Erklärungen sind klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung in dem von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 28.05.2020 gewünschten Sinn zugänglich.

Die Berufung des erstinstanzlichen Klägers P.P. ist danach unzulässig, da sie für diesen Rechtsmittelführer entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht fristwahrend begründet worden ist.

Der in der Berufungsbegründung erklärte Parteiwechsel auf die S.P. GmbH & Co .KG scheitert daran, dass die Gesellschaft nicht nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in den Prozess eintreten kann. Das folgt daraus, dass der gewillkürte Parteiwechsel nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die (hier vorliegende) Zustimmung des ausscheidenden Klägers und – jedenfalls nach der ersten mündlichen Verhandlung (analog § 269 Abs. 1 ZPO) – auch die Zustimmung der Beklagtenpartei voraussetzt (BGH NJW 2012, 3642 Tz. 15; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 263 Rn. 30; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 263 Rn. 19). Ihre Zustimmung zur Auswechselung der Klagepartei hat die Beklagte in der Berufungsbeantwortung vom 17.01.2020 (dort S. 1) indes ausdrücklich verweigert.

Unabhängig davon steht einem Parteiwechsel von dem erstinstanzlichen Kläger auf die Kommanditgesellschaft weiter entgegen, dass zur Zulässigkeit der Berufung nicht nur die Einhaltung von Form und Frist gehört, sondern vor allem auch, dass sich der Berufungskläger (auch der neue Berufungskläger) gegen eine ihn treffende Beschwer wendet, die aus dem angefochtenen Urteil zu seinen Lasten folgt. Wenn mit dem Rechtsmittel lediglich ein neuer, im ersten Rechtszug noch nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird, ist die Berufung unzulässig.

Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier nicht genügt, weil ein etwaiger Anspruch der S.P. GmbH & Co. KG, welche das im Prozess in Rede stehende Kfz im Jahr 2015 geleast und bis zum vertragsgemäßen Ablauf der Leasingdauer genutzt hatte, nicht deckungsgleich ist mit dem in erster Instanz zur Entscheidung gestellten Schadensersatzbegehren des P.P. welcher das Fahrzeug erst nach Ablauf der Leasingzeit „2016/2017“ von der Leasinggeberin gekauft und später im August 2017 an einen Dritten weiterveräußert hat. Zu etwaigen deliktischen Ansprüchen der S.P. GmbH & Co.KG (Leasingnehmerin) gegen die Beklagte wegen des Verbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung an dem Motor verhält sich das angefochtene Urteil des Erstgerichts denn auch mit keinem Wort.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist das Hauptrechtsgebiet, das in diesem Fall betroffen ist. Es regelt die Durchführung von Zivilprozessen, einschließlich der Regeln für Berufungen und Parteiwechsel. Die relevanten Gesetze sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt. In diesem Fall sind insbesondere § 520 Abs. 2 ZPO (Form und Frist der Berufungsbegründung), § 522 Abs. 1 ZPO (Verwerfung der Berufung durch Beschluss) und § 263 ZPO (Parteiwechsel) relevant. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, aber der Parteiwechsel wurde vom Gericht als unzulässig erachtet, da die Zustimmung der Beklagtenpartei fehlte und die Berufung nicht fristgerecht begründet wurde.
  2. Deliktsrecht: Das Deliktsrecht ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die Haftung für Schäden, die jemand durch sein rechtswidriges Verhalten verursacht hat. In diesem Fall hat der Kläger auf deliktischer Grundlage Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines abgasmanipulierten Dieselkraftfahrzeuges verlangt. Das relevante Gesetz hier ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 823 ff. BGB, die die Haftung bei unerlaubten Handlungen regeln.
  3. Vertragsrecht: Das Vertragsrecht ist ebenfalls ein Teil des Zivilrechts und regelt die Rechte und Pflichten, die aus Verträgen entstehen. In diesem Fall ist der Kaufvertrag für das Fahrzeug relevant. Die relevanten Gesetze sind ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, insbesondere die §§ 433 ff. BGB, die den Kaufvertrag regeln.
  4. Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft und zwischen der Gesellschaft und Dritten. In diesem Fall ist die S.P. GmbH & Co. KG beteiligt, eine Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft. Die relevanten Gesetze sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) festgelegt.
  5. Automobilrecht: Das Automobilrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das sich mit rechtlichen Fragen rund um Automobile befasst. In diesem Fall geht es um den Erwerb eines abgasmanipulierten Dieselkraftfahrzeuges. Es gibt keine spezifischen Gesetze, die das Automobilrecht regeln, aber es beinhaltet Aspekte des Vertragsrechts, Deliktsrechts, Produkthaftungsrechts und Umweltrechts.

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