Skip to content

GmbH-Geschäftsführer – Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten über Bürgschaftserklärung

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1417/10 – Beschluss vom 09.03.2011

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.11.2010, Az. 1 O 209/10, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Klägerin belieferte die …[A] (im Folgenden: GmbH) mehrjährig mit Kraftstoffen. Die GmbH wurde am 9.02.2010 wegen Vermögenlosigkeit im Handelsregister gelöscht. Ihre Gesellschafter waren die beiden Beklagten; die Vertretung oblag dem Beklagten zu 1. als Geschäftsführer.

Im Jahr 2007 blieb die GmbH zunehmend Lieferentgelt schuldig. Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beklagte zu 1. der Klägerin am 24.10.2007 zur Sicherheit eine Grundschuld über 100.000 € an einem in …[B] gelegenen Privatgrundstück. Gleichzeitig übernahmen die Beklagten die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich dieserhalb der Zwangsvollstreckung.

Als die Verbindlichkeiten der GmbH in der Folge weiter anstiegen und im November 2008 einen Umfang von 428.344,07 € erreicht hatten, verbürgten sich die Beklagten am 12.12.2008 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 250.000€. Im Juli 2009 erreichte der Schuldsaldo der GmbH 501.639,49 €. Nachdem der Beklagte zu 1. am 5.11.2009 an einem Privatgrundstück in …[C] eine weitere Grundschuld über 100.000 € bestellt hatte, beendete die Klägerin am Folgetag die Belieferung der GmbH. Ihre Außenstände waren nunmehr auf 556.500,75 € angewachsen. Diesen Betrag hat die Klägerin nebst Zinsen gegen den Beklagten zu 1. eingeklagt. Außerdem hat sie die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch dazu auf eine Bürgschaftsleistung von 250.000 € nebst Zinsen und den Beklagten zu 1. ergänzend auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 5.122,71 € in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten ihren Grund in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hätten. Sie sei durch Teilzahlungen und die Gewährung von Sicherheiten über die Liquidität der GmbH getäuscht worden. Die Beklagten hätten gewusst, dass die eingeräumten Grundschulden im Hinblick auf Vorlasten nicht werthaltig seien. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1. durch die Stellung der Sicherheiten den Eindruck erweckt, generell persönlich für die GmbH haften zu wollen, und schließlich seine Verpflichtung verletzt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen zu beantragen.

Das Landgericht hat zunächst im Hinblick auf die übernommene Bürgschaft ein Teilversäumnisurteil auf gesamtschuldnerische Leistung von 250.000 € gegen beide Beklagte erlassen. Danach hat die Klägerin den noch unbeschiedenen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1. im Umfang von 100.000 € zurückgenommen, weil sie insoweit wegen der Unterwerfungserklärung vom 24.10.2007 bereits über einen vollstreckbaren Titel verfüge, und auch von ihren Zinsforderungen gegen die Beklagte zu 2. Abstand genommen. Das verbliebene Klageverlangen ist vom Landgericht bis auf einen Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Kosten von 3.332,83 €, der durch ein weiteres Teilversäumnisurteil zuerkannt wurde, mit einem unechten Versäumnisurteil abgewiesen worden. Ein Kostenausspruch ist mit Rücksicht darauf unterblieben, dass die Beklagte zu 2. zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen war.  Zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten zu 1. nur außervertraglich unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht komme. Das setze indessen einen Schaden der Klägerin voraus, der sich derzeit im Hinblick auf die vorhandenen grundpfandrechtlichen Sicherheiten nicht feststellen lasse. Überdies fehle es an substantiiertem Klagevortrag zum Anspruchsgrund, soweit dem Beklagten zu 1. eine Insolvenzverschleppung angelastet werde.

Dagegen wendet sich die Klägerin insofern mit der Berufung, als sie die ergänzende Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Zahlung von 206.500,75 € nebst Zinsen und die Feststellung dessen vorsätzlicher deliktischer Verantwortlichkeit erstrebt. Sie wiederholt den Täuschungsvorwurf. Ihr sei vorgespiegelt worden, dass ihre Forderungen – gegebenenfalls aus dem Vermögen der Beklagten – erfüllt werden würden. Nur deshalb habe sie sich zur fortlaufenden Belieferung der GmbH bereit gefunden.

2. Die Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten zu 1. für die Verbindlichkeiten der GmbH im Ergebnis zutreffend nur in Höhe von insgesamt 350.000 € und damit der Beträge bejaht, die Gegenstand der Verpflichtungsübernahme vom 24.10.2007 und der Bürgschaft vom 12.12.2008 sind. Dabei kam im ersten Punkt eine Verurteilung freilich nicht in Betracht, da die Klägerin hier bereits über einen vollstreckbaren Titel verfügt; demgemäß war es richtig, die Klage insoweit zurückzunehmen.

Eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für zusätzliche Schulden der GmbH von 206.500,75 € ist ebenso wenig verlässlich zu erkennen, wie sich feststellen lässt, dass der Beklagte zu 1. der Klägerin aufgrund eines vorsätzlichen deliktischen Verhaltens verhaftet ist. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Rolle, die der Beklagte zu 1. als Geschäftsführer der GmbH gespielt hat, als auch in Bezug auf seine persönliche Gewährübernahme für die Gesellschaft.

a) Allerdings hat er für die GmbH Kaufverträge mit der Klägerin geschlossen und Lieferungen entgegen genommen, ohne dass das Entgelt dafür entrichtet wurde. Aber es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ihm dieserhalb ein Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) zur Last zu legen ist. Die Verkäufe, aus denen die Klägerin die Ansprüche von 206.500,75 € herleitet, datieren allesamt aus der zweiten Hälfte des Jahres 2009, als die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH augenscheinlich und erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen waren. Insofern war von vornherein klar, dass die Liquiditätslage der GmbH die umgehende Befriedigung der Klägerin nicht gestattete. Eine prompte Vertragserfüllung konnte die Klägerin von vornherein nicht erwarten, und sie hat auch keine Zusagen des Beklagten zu 1. in dieser Richtung behauptet. Allerdings mag sie langfristig auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der GmbH spekuliert haben. Aber diese zukünftige Entwicklung konnte nicht Gegenstand einer strafrechtlich relevanten Täuschung durch den Beklagten zu 1. sein (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 263  Rn. 8). Im Übrigen spekulierte der Beklagte selbst in gleicher Weise.  Anders wäre seine Bereitschaft, sich mit seinen Privatvermögen zu engagieren, nicht zu erklären gewesen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass er in der Phase der streitigen Vertragsschlüsse von einem bestimmten Zeitpunkt an mit der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit der GmbH gerechnet hätte.

Da es auch an Behauptungen der Klägerin dazu fehlt, ab wann die GmbH überschuldet oder anhaltend zahlungsunfähig war, scheidet eine Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der § 823 Abs. 2, § 15 a InsO ebenfalls aus. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich deshalb die Frage nach möglichen Darlegungs- und Beweiserleichterungen, die die Klägerin für sich reklamiert, nicht stellt. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 181 unter juris Rn. 33) entschieden, dass den „Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht grundsätzlich der Gläubiger zu erbringen“ hat und es nur dann, „wenn feststeht, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, Sache des Geschäftsführers (ist), die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen“.

Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich allenfalls erkennen, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 17.12.2009,  mit dem ein Moratorium angestrebt wurde, eingetreten waren. Das ist jedoch ohne Belang, weil es nachfolgend weder zu Geschäftsabschlüssen mit der GmbH noch zu irgendwelchen Lieferungen kam.

b) Die Klägerin meint des Weiteren zu Unrecht, eine Haftung des Beklagten zu 1. nach § 823, § 263 StGB auf dessen mangelnde persönliche Finanzkraft oder auf die unzureichende Werthaltigkeit der ihr eingeräumten Grundpfandrechte stützen zu können. Es fehlt nämlich an der Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Soweit der Beklagte zu 1. – in Form des Zahlungsversprechens vom 24.10.2007 und der Bürgschaftsübernahme vom 12.12.2008 – erklärte, für die Schulden der GmbH einzustehen, brachte er zum Ausdruck, dafür – bis zur Höhe des angesetzten Betrages – sein gesamtes Privatvermögen zur Verfügung zu stellen. Eben diesen Zugriff hat die Klägerin erhalten. Eine weitergehende, generelle Haftungserklärung, die sie aus den Gesamtumständen herauslesen möchte, hat der Beklagte zu 1. nicht abgegeben.

Das Risiko eines Zahlungsausfalls des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen. Anders wäre es nur dann, wenn ihr der Beklagte zu 1. die Existenz bestimmter nicht vorhandener Vermögenswerte vorgetäuscht oder über den Umfang seiner Verschuldung falsche Auskünfte erteilt hätte; dafür gibt es aber keinen greifbaren Anhalt. Die etwaige Aussage, bei Eintritt des Sicherungsfalls leistungsfähig zu sein, würde den Tatbestand der § 823 Abs. 2,  § 263 StGB nicht erfüllen, weil sie sich nicht auf vergangene oder aktuelle Gegebenheiten bezogen hätte (Cramer/Perron a. a. O.).

Ebenso wenig kann der Beklagte zu 1. für mögliche Schwierigkeiten der Klägerin verantwortlich gemacht werden, aus den Grundschulden Befriedigung zu erlangen. Es war grundsätzlich Sache der Klägerin, den Wert der belasteten Grundstücke einzuschätzen und daran anknüpfend zu prüfen, ob die ihr eingeräumten Sicherheiten im Hinblick auf die vorgehenden Rechte Dritter tauglich waren. Dass sie von dem Beklagten zu 1. dieserhalb in irgendeiner Form irregeleitet worden wäre, ist nicht ansatzweise zu ersehen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

3. Nach alledem sollte die Klägerin die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen. Bis zum 6.04.2011 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos