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Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch wegen Schmähkritik

OLG München – Az.: 18 U 2334/12 Pre – Urteil vom 23.10.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.05.2012 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.05.2012 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Gegen das der Klägerin am 29.05.2012 und der Beklagten am 30.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.06.2012 (Bl. 111/112 d. A.), eingegangen am selben Tag, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2012 (Bl. 107/108 d. A.), eingegangen am 06.06.2012, Berufung eingelegt. Ihre Berufung hat die Klägerin nach antragsgemäßer Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 30.08.2012, eingegangen am selben Tag, die Beklagte nach antragsgemäßer Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 13.09.2012, eingegangen am selben Tag, begründet.

Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 30.08.2012 (Bl. 121/130 d. A.) und vom 05.10.2012 (Bl. 155/159 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin stellt zu ihrer Berufung den Antrag gemäß Schriftsatz vom 30.08.2012 (Bl. 121/122 d. A.).

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte stellt zu ihrer Berufung den Antrag gemäß Schriftsatz vom 05.06.2012 (Bl. 107/108 d. A.).

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 13.09.2012 (Bl. 135/143 d. A.) und vom 21.09.2012 (Bl. 150/153 d. A.) und im Übrigen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2012 (Bl. 160/162 d.A.) verwiesen.

II.

A.

Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos, die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie kann weder gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB Unterlassung noch gemäß § 823 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art 1. Abs. 1 GG Geldentschädigung verlangen.

1. Zwar hat das Landgericht die Bezeichnung der Klägerin als „durchgeknallte Frau“ zutreffend als Werturteil angesehen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Schmähkritik.

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2009, 3016 – durchgeknallter Staatsanwalt – mwN). Eine Äußerung ist unter Einbeziehung ihres Kontextes auszulegen, ihr darf kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zugrunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG aaO  mwN). Zwar decken vorliegend Wortlaut und Sprachgebrauch des Begriffs „durchgeknallt“ die Deutung des Landgerichts, dass hiermit der Klägerin die geistige Gesundheit abgesprochen wird. Im modernen Sprachgebrauch wird das Adjektiv „durchgeknallt“ jedenfalls auch im Sinne für „verrückt“ verwendet (BVerfG aaO). Bezieht man jedoch den sprachlichen Kontext der Äußerung in die Betrachtung mit ein, ergibt sich eine abweichende Deutung, die das Landgericht unberücksichtigt ließ.

Zwar ist der Begriff „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten. Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG aaO  mwN).

Eine solche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Bei der beanstandeten Wortwahl handelt es sich nicht um eine Ehrverletzung, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt und der Abwägung von vornherein entzogen wäre. Vielmehr kann die Äußerung an ein Verhalten der betroffenen Klägerin anknüpfen, so dass die Beurteilung der schmähenden Wirkung aber gerade vom Kontext abhängt. Bei dessen gebotener Berücksichtigung ist die Annahme einer Schmähkritik nicht tragfähig. Gegenstand des streitgegenständlichen Kommentars war die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der Zeitschrift „Park Avenue“ Nr. 1/2007. Die Klägerin hatte in ihrer Position als bekannte und angesehene Politikerin sowie als damaliges Mitglied einer konservativen politischen Partei Lichtbilder von sich anfertigen lassen, die sie zwar nicht in leicht bekleideter, aber aus konservativem Blickwinkel zum Teil in provozierender Weise darstellten. An die Veröffentlichung anschließende Äußerungen der Klägerin ließen auch nicht darauf schließen, dass die Fotos gegen ihren Willen veröffentlicht worden waren. So äußerte sie u.a., dass es ihr Recht sei, wenn sie hierdurch etwas von den starren Regeln nehme, die viele Menschen im Kopf hätten. Sie brachte zum Ausdruck, sich des Umstands bewusst zu sein, bei etlichen Menschen mit diesen Fotos auch Tabus gebrochen zu haben. Der streitgegenständliche Presseartikel knüpft schon in seiner Überschrift „Latex-Landrätin“ an den seinerzeitigen Beruf der Klägerin an und ist dahin zu verstehen, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, die Klägerin habe bei ihrem Vorgehen die für eine kommunale Wahlbeamtin gebotene Zurückhaltung vermissen lassen. Der angegriffene Beitrag nimmt Bezug auf einen Kommentar in der F. A. Z., wonach die Klägerin ihre Karriere in der Park Avenue begraben habe. Ferner spricht der streitgegenständliche Kommentar in diesem Zusammenhang von dem „S.-Triumph“ der Klägerin. Aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Publikums wollte der Autor des streitgegenständlichen Kommentars in diesem Zusammenhang Kritik an der und Unverständnis für die Vorgehensweise der Klägerin äußern, sich zum Zweck der Veröffentlichung auf die geschehene Weise fotografieren zu lassen und dadurch aussichtsreiche politische Karrierechancen aufs Spiel zu setzen. Der Kontext spricht gegen die Annahme, der Klägerin habe pauschal die geistige Gesundheit abgesprochen werden sollen, um sie ungeachtet eines Sachanliegens zu diffamieren. Die Bezeichnung der Klägerin als „durchgeknallt“ stand in untrennbarem Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit der Sache.

Eine mehrdeutige Äußerung liegt nicht vor. Das klägerische Verständnis, das die Bezeichnung als „durchgeknallt“ isoliert und ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs interpretiert, ist fernliegend.

2. Die im streitgegenständlichen Bericht im Zusammenhang mit den von der Klägerin angefertigten Fotos verwendeten Bezeichnungen „klassische Pornografie“, „Porno-Film“ und „Domina-Posen“ sind nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile anzusehen. Der beanstandete Begriff „pornografischer“ Inhalt ist im streitgegenständlichen Artikel schon wörtlich gar nicht enthalten.

Nach herrschender Meinung ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der maßgebliche Durchschnittsleser dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 4.43 mwN).

Rechtsbegriffe, wie etwa der Begriff der Pornografie (vgl. § 184 StGB) enthalten eine Tatsachenbehauptung, wenn die Beurteilung erkennbar zu bestimmten Vorgängen in Beziehung gesetzt wird (Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Rn. 6.97). Gleiches gilt für Begriffe, die nicht in rechtlicher Hinsicht, sondern sonst eine feststehende Bedeutung haben. Entscheidend ist, ob die Interpretation einen näheren Anhaltspunkt für eine Bezugnahme auf ein konkretes Ereignis ergibt (Seitz/Schmidt aaO Rn. 6.99).

Ersichtlich enthalten die angegriffenen Äußerungen „klassische Pornografie“ und „Porno-Film“ lediglich eine ganz überwiegend auf einer Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Autors des streitgegenständlichen Kommentars, der allenfalls eine andere Wertung entgegengehalten werden kann. Es wird nicht zugleich beim Adressaten die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Interpretationsaspekt; Seitz/Schmidt aaO Rn. 6.100 mwN). Die eher belanglose Erwähnung, dass die Klägerin auf den betreffenden Fotos Latexhandschuhe trage und gespreizte Beine habe, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ersichtlich werden die betreffenden Fotos nur umgangssprachlich als Pornografie bezeichnet. Der angegriffene Kommentar stellt bereits durch die Mitteilung, dass die Klägerin auf allen Fotos angezogen und nirgends nackt sei, klar, dass sich Grundlagen für die Einordnung als Pornografie nicht den Fotos entnehmen lassen, sondern sich eine entsprechende Bewertung allein aus für den Durchschnittsleser eher konfus wirkenden Gedankenverbindungen des Autors ergibt. Soweit allein diese erwähnten Tatsachen mitgeteilt werden, stützen sie gerade nicht die Einordnung als Pornografie. Es liegt eine Meinungsäußerung vor.

Entsprechendes gilt für den verwendeten Begriff „Domina-Posen“. Für den Durchschnittsleser erkennbar handelt es sich um eine stark subjektiv gefärbte Darstellung der Wirkung der Fotos auf den Autor und nicht etwa um eine „unzutreffende“ Mitteilung, auf den Fotos würden bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen gezeigt, die gemeinhin dem Sado-Maso-Bereich zuzuordnen wären. Entgegen der Ansicht der Klägerin werden dieser auch keine sexuellen Darstellungsweisen unterstellt.

3. Ein auf die in der angegriffenen Bezeichnung der Klägerin als „durchgeknallt“ sowie in der Bewertung der betreffenden Fotos als Pornografie oder einzelner dargestellter Motive als „Domina-Posen“ liegenden Meinungsäußerungen bezogener Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, weil die gebotene Abwägung zwischen den Grundrechten der Beklagten auf Meinungsäußerung und der klägerischen Rechtsposition nicht zur Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen führt (zum Erfordernis dieser Abwägung BVerfG aaO; BGH NJW-RR 2008, 913; NJW 2009, 3580).

Zum Zeitpunkt der Einstellung des angegriffenen Kommentars in den Internetauftritt der Beklagten war dieser zulässig (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts bei einem Online-Archiv vgl. BGH 2010, 757).

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten kommentierte Vorgehensweise der Klägerin in der Öffentlichkeit heftig diskutierte und diese wesentlich berührende Fragen betraf. Bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, spricht eine Vermutung für die freie Rede (BVerfGE 93, 266). Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese in die Veröffentlichung der betreffenden Fotos in der Zeitschrift „Park Avenue“ seinerzeit nicht eingewilligt hatte, ist gleichwohl festzustellen, dass dieser Umstand auch nach dem klägerischen Vortrag der Beklagten zunächst nicht bekannt war. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Klägerin selbst in den Medien zu der Veröffentlichung ihrer Fotos geäußert und dabei jedenfalls nicht stets das nach ihrer Behauptung fehlende Einverständnis mit deren Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. etwa Bericht in S..de, P., vom 27.03.2007 von B. O.). Der Beklagten kann daher nicht schon unter diesem Gesichtspunkt untersagt werden, sich an der allgemeinen und unter Einschluss der Klägerin geführten Diskussion zu beteiligen.

Gegenstand der angegriffenen Äußerung ist auch nicht etwa die Privatsphäre der Klägerin, sondern ihr öffentliches Wirken. Rückwirkungen auf ihre persönliche Integrität können von der Äußerung auch unter Berücksichtigung sonstiger Äußerungsteile nicht ausgehen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1999, 2358). Mit der Anfertigung von Fotos zum Zwecke der späteren Veröffentlichung, auch ein fehlendes Einverständnis mit deren späterer Veröffentlichung unterstellt, hat sich die Klägerin im Bereich ihrer Sozialsphäre bewegt. Schwerwiegende Auswirkungen der angegriffenen Berichterstattung auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Sinne einer Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung (vgl. etwa BGH NJW-RR 2007, 619 mwN) sind nicht zu befürchten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die streitgegenständlichen Fotos von der Beklagten als pornografisch bezeichnet werden. Auch hierin liegt lediglich eine Bewertung und keine Tatsachenbehauptung (vgl. hierzu oben 2.). Auch sonst erfolgen keine unwahren Angaben über zugrundeliegende Tatsachen (zur Bedeutung solcher im Rahmen der Abwägung (vgl. BGH NJW 2008, 2110), wobei der Äußerung über die Frage, ob die Klägerin unter einem goldenen Minikleid tatsächlich Unterwäsche trug oder nicht, schon mangels in Anspruch genommener genauerer Kenntnis hierüber lediglich die Behauptung zu entnehmen ist, dass solche für den Betrachter nicht zu erkennen sei. Die als solche erkennbar weitgehend auf die individuelle Wirkung der betreffenden Fotos auf den Autor des streitgegenständlichen Berichts beschränkten weitschweifigen Ausführungen sind nicht geeignet, die Klägerin selbst in ihrer Menschenwürde zu verletzen. Sie greifen auch nicht etwa in die absolut geschützte Intimsphäre der Klägerin ein. Dieser gehören zwar grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfGE 119, 1; BVerfG AfP 2009, 365). Solche werden im streitgegenständlichen Artikel jedoch nicht angesprochen. Vielmehr gibt sich der Autor in seinem Kommentar lediglich die Sexualität der Klägerin betreffenden Gedanken hin und ergeht sich erkennbar in entsprechenden Fantasien. Über das Sexualleben der Klägerin betreffende Umstände äußert er sich dabei nicht.

Zu Gunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass der verwendete Begriff „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe ist, im modernen Sprachgebrauch umgangssprachlich auch im Sinne von verrückt verwendet wird (siehe oben) und daher bei isolierter Betrachtung einer Formalbeleidigung zumindest nahekommen könnte. Zu Gunsten der Klägerin ist auch zu werten, dass die Mutmaßung des Autors, dass die betreffenden Vorgänge mit einer Frustration der Klägerin und deren hormonellem Ungleichgewicht zusammen hingen, stark herabsetzenden Charakter hat und sich insoweit von einer rein sachbezogenen Erörterung der Angelegenheit bereits entfernt. Zumindest unter der gebotenen Einstellung der angegriffenen Äußerung in ihren Sachzusammenhang erweist sie sich mit Blick auf das von der Beklagten verfolgte Anliegen jedoch als noch gerechtfertigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit reicht. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, ist dies bei rein personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall (vgl. BVerfG NJW 2012, 756).

Auch das gegenwärtige Bereithalten des angegriffenen Artikels im Internetauftritt der Beklagten erweist sich als zulässig. Keiner näheren Erörterung bedarf hier die Frage, ob und inwieweit die von der Beklagten kommentierte Vorgehensweise der Klägerin auch noch heute die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen betrifft und ob dies nicht mit Blick auf die seither vergangene verhältnismäßig kurze Zeit und möglicherweise fortbestehende politische Ambitionen der Klägerin zu bejahen wäre. Denn insoweit fällt zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH NJW 2010, 757).

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4. Mangels einer rechtswidrigen Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts scheidet ein Anspruch auf Geldentschädigung aus.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.  Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Siehe auch: https://www.ra-kotz.de/die-bezeichnung-als-durchgeknallte-frau-eine-persoenlichkeitsrechtsverletzung.htm

 

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