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Verkehrssicherungspflicht – feuchtes Putzen von Büroräumen

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 43/10 – Urteil vom 09.03.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2010 (4 O 34/09) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrssicherungspflicht - feuchtes Putzen von Büroräumen
(Symbolfoto: Von Buddit Nidsornkul/Shutterstock.com)

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Anspruch, weil diese bei der Reinigung des E. -Aktiv-Marktes in W. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte habe im Bürotrakt des Supermarktes nass aufgewischt, ohne Warnschilder aufzustellen, woraufhin die Klägerin gestürzt sei. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Absatz I Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagte zur Zahlung von 6.000,00 EUR Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen zukünftig noch entstehenden Schäden verpflichtet ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei in die Verkehrssicherungspflicht des Marktbetreibers eingetreten mit der Folge, dass sie selbst verkehrssicherungspflichtig sei. Angesichts des Risikos, dass Mitarbeiter auf dem feuchten Fliesenboden ausrutschen könnten, wäre die Erteilung von Warnhinweisen erforderlich gewesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, eine Haftung bestehe nicht, weil die betreffenden Räumlichkeiten kaum genutzt würden und die Klägerin im Übrigen mit Reinigungsarbeiten hätte rechnen müssen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2011 (II 59) Bezug genommen, auf letztere auch wegen der Antragstellung.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823 Absatz 1, 831 BGB nicht zu, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt.

Allerdings ist die Beklagte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Ob sich dies aus einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Supermarktes auf das Reinigungsunternehmen ergibt, wofür eine genaue Absprache über die zu treffenden Maßnahmen erforderlich wäre, die sich allerdings auch konkludent aus den Umständen ergeben kann (vgl. BGH, VersR 1996, 1151; Palandt/Sprau, 69. Auflage 2010, § 823 Rdn. 50), kann dahinstehen. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich jedenfalls daraus herleiten, dass die Beklagte durch die Vornahme von Reinigungsarbeiten eine eigene Gefahrenquelle geschaffen hat.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2006, 2326; VersR 2006, 665). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH, NJW 2007, 762). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch; eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Insbesondere ist ein Schutz vor solchen Gefahren nicht erforderlich, die der Betroffene selbst erkennen und vor denen er sich selbst schützen kann (BGH, NJW 1985, 1076).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die Aufstellung von Warnschildern war nicht erforderlich. Derart gesteigerte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Betreiber von Kaufhäusern oder Einkaufsmärkten bestehen allerdings im Bereich der Verkaufsflächen oder in der Nähe von Ein- und Ausgängen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es in diesem Bereich, wo sich eine Vielzahl von Kunden aufhalten können, zu Gedränge kommen kann und Kunden, die nicht ohne weiteres damit rechnen müssen, dass der Boden feucht ist und die ihr Augenmerk in der Regel auch nicht ständig auf die Bodenbeschaffenheit richten, erhöhten Gefahren ausgesetzt sind (vgl. BGH, NJW 1994, 2617, 2618). Entsprechendes gilt für stark frequentierte Bereiche in anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie beispielsweise Krankenhäusern (dazu etwa OLG Düsseldorf, NJW 1992, 2972). Auf Büroräume sind diese Grundsätze nicht übertragbar. Zwar werden im vorliegenden Fall die Räume, in dem sich der Unfall ereignet hat, nach den Angaben des Zeugen S. grundsätzlich von allen Mitarbeitern aufgesucht, von den einen häufiger, von den anderen seltener. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Räume nur einem begrenzten Personenkreis offenstehen und bei weitem nicht in dem Umfang benutzt werden wie die Verkaufsflächen. Hinzukommt, dass den Mitarbeitern, wie auch die Klägerin einräumt, bekannt ist, dass die Räume jeden Morgen vor Öffnung des Ladens geputzt werden. Auch wenn die Klägerin nicht die genauen Zeitpunkte kannte, in denen die Reinigung der jeweiligen Räume stattfindet, und sich nur gelegentlich in Büroräumen aufhielt, ändert dies nichts daran, dass sie mit der Vornahme von Reinigungsarbeiten rechnen musste. Unter diesen Umständen besteht in den Büroräumen keine besondere Sicherungspflicht für die üblicherweise beim Putzen entstehende Glätte. Feuchtigkeit als solche ist noch kein objektiv verkehrswidriger Zustand (BGH, NJW 1994, 2617, 2618; OLG Köln VersR 1977, 727). Anders kann es sich bei besonderen von der Glätte ausgehenden Gefahren handeln, wie etwa bei der Verwendung von Öl oder Bohnerwachs oder durch ungewöhnlich nasses Putzen. Dass derartige Umstände hier vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht zu verlangen, dass nass gewischte Büroräume unmittelbar nach dem Wischvorgang rückstandslos getrocknet oder mit Warnschildern gekennzeichnet werden (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 823 Rdn. 464 m.w.N.). Die Aussage des Zeugen S., wonach die Feuchtigkeit ohne Warnhinweise „wohl nicht erkennbar war“, steht dem nicht entgegen. Angesichts der Tatsache, dass die Mitarbeiter nach dem zuvor Ausgeführten von der Reinigung der Flächen Kenntnis hatten und sich darauf einstellen konnten, wäre eine besondere Vorsicht bei der Benutzung der Räume geboten gewesen. Dass der Unfall auch bei Einhaltung dieser gebotenen Vorsicht nicht vermeidbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor.

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