OLG Hamm – Az.: I-15 W 424/16 – Beschluss vom 08.11.2016
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von X Blatt …, Abteilung III, eine Zwangssicherungshypothek über 95.020,44 EUR zu Gunsten des Beteiligten auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2016 (Az.: 5 O 111/16) einzutragen, und zwar in Vollzug der Ranganwartschaft aus der Antragstellung vom 22. September 2016.
Gründe
Die nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 22. September 2016 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Unrecht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung lagen bereits mit Antragstellung vor.
Nach gesicherter Rechtsauffassung ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 ZPO als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig (BGH Rpfleger 1958, 218). Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der GBO selbständig zu prüfen.
Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung der Sicherungshypothek nach den §§ 750, 724 ZPO sind gegeben. Ein wirksamer Vollstreckungstitel, dessen Zustellung an die Vollstreckungsschuldnerin sowie eine Vollstreckungsklausel lagen bereits bei Antragstellung vor.
Mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2016 liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 750 ZPO vor. Dies hat der Beteiligte mit den seinem Antrag beigefügten Unterlagen hinreichend belegt.
Zwar trifft es zu, dass für das Wirksamwerden eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlich ist, dass das Urteil beiden Parteien zugestellt wird. Erst mit dieser Zustellung, die gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung gleichsteht, wird der Titel existent. Zum Nachweis des Vorliegens eines in dieser Weise durch Zustellung an beide Parteien wirksam gewordenen Urteils genügte vorliegend die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils. Eines weitergehenden Nachweises der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils an beide Parteien bedurfte es auch im Hinblick auf § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht, auch wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung nur der Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte, nicht aber der an den Kläger vermerkt worden ist. Denn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO erfordert den wirksamen Bestand des Vollstreckungstitels, so dass im Klauselerteilungsverfahren von dem für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle insbesondere auch das Wirksamwerden durch Verkündung oder Zustellung festzustellen ist (Stöber in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 724, Rdn. 5). Durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wird das positive Ergebnis dieser Prüfung mit Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan bescheinigt (Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, 2016, Vor §§ 724 – 734, Rdn. 1). Danach war im vorliegenden Fall mit der Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils zugleich auch dessen Wirksamwerden durch Zustellung an beide Parteien in einer für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bindenden Weise belegt. Nur zur Sicherheit hat der Senat die Wirksamkeit des Titels durch Anforderung einer Ablichtung der mit dem Zustellungsvermerk nach § 315 Abs. 3 ZPO versehenden Urschrift des Versäumnisurteils überprüft.
Auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen lagen bei Antragstellung vor.
Der Beteiligte hat – wie ausgeführt – mit seinem Antrag nach § 13 GBO sämtliche zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Er hat in seinem Antrag das zu belastende Wohnungseigentumsrecht in Übereinstimmung mit den Angaben im Grundbuch benannt, § 28 GBO, und den zu vollstreckenden Geldbetrag exakt in Euro angegeben. Schließlich ist die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2016 genannte Schuldnerin auch als Eigentümerin eingetragen, § 39 GBO.
Da mithin die grundbuchrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung der Zwangssicherungshypothek bereits bei Eingang des Antrages beim Grundbuchamt gegeben waren, lebt die durch den Eingang beim Grundbuchamt begründete Ranganwartschaft wieder auf (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, 2013, § 74, Rdn. 8; Demharter, GBO, 30. Auflage, 2016, § 74, Rdn. 12). Das Grundbuchamt war daher anzuweisen, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Vollzug der Ranganwartschaft aus der Antragstellung vom 22. September 2016 vorzunehmen.
Wegen des Erfolgs der Beschwerde sind eine Kostenentscheidung, eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.