Zum 01.01.2003 wurde die „bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (kurz GSiG) eingeführt. Diese Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde mit der Rentenreform 2001 beschlossen.
Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung. Anspruchsberechtigt sind ältere Menschen ab 65 Jahren sowie volljährige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Leistungshöhe der Grundsicherung entspricht in etwa der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen in der Sozialhilfe. Auch hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Im Rahmen der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten verzichtet. Dadurch soll künftig eine der Hauptursachen für “verschämte Altersarmut” beseitigt werden. Hierbei wird zu Gunsten der Betroffenen widerlegbar vermutet, dass das Jahreseinkommen der Eltern bzw. Kinder unter 100.000 Euro liegt. Ist das Einkommen höher, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Die Betroffenen werden dann auf das Sozialhilferecht verwiesen. Eine weitere Besonderheit der Grundsicherung besteht darin, dass „einmalige Ansprüche“ beim Träger der Grundsicherung nicht im Wege der Einzelabfrage, sondern im Rahmen einer monatlich ausgezahlten Pauschale in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgedeckt werden.