AG Schöneberg
Az: 102 C 214/06
Urteil vom 11.10.2006
1. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche grenzüberwachsenden Pflanzen bis an die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Klägerin zurückzuschneiden, insbesondere diejenigen Pflanzen, deren genaue Bezeichnung sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage B 2) ergibt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann Prof. Dr. M. T. Eigentümerin des Grundstücks H.straße in B., welches sie im Jahre 2001 erworben haben. Sie klagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns.
Der Beklagte ist der unmittelbare rechtsseitige Nachbar der Klägerin von der Straße aus gesehen. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke diverse Pflanzungen, die in zum Teil auf das Grundstück der Klägerin hineinragenden und hinübergebogenen Bäumen besteht. Mit Schreiben vom 21. April 2006 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Überwuchs wie er aus den dem Tenor beigefügten Lageplan ersichtlich ist, zu beseitigen. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 4, 4R d. A. Bezug genommen. Die gesetzte Frist verstrich ergebnislos. Die überhängenden Gewächse beeinträchtigen die Fläche auf dem Grundstück der Klägerin durch Tropfwasser und Laub- und Nadelfall. Die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigen die Zufahrts- und Garagenfläche anderweitig zu nutzen.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche grenzüberwachsenden Pflanzen bis an die nördliche Grundstücksgrenze des Klägergrundstücks zurückzuschneiden, insbesondere diejenigen, deren genaue Bezeichnung sich aus dem lageplan Anlage B2 ergeben, hilfsweise zu dulden, dass die Klägerin oder durch sie beauftragte Dritte die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Pflanzen auf seine – des Beklagten – Kosten bis an die nördliche Grundstücksgrenze des Klägergrundstücks zurückzuschneiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte grundsätzlich zu einer Beseitigung des störenden Überwuchses bereit sei. Das Betreten das Grundstücks zu diesem Zweck sei jedoch durch die Aufforderung der Klägerin und ihres Ehemannes im Schreiben vom 2.5.2006, das Grundstück der Klägerin nicht zu betreten, nicht möglich. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung der Durchfahrt nicht gegeben, da der Überwuchs erst in einer lichten Höhe von 3,50 m beginne. Die Thuja 8 sei öffentlich-rechtlich geschützt, da Vögel dort nisteten. Auch würde ein Rückschnitt faktisch die Beseitigung des Baumes bedeuten. Im Übrigen berufe sich der Beklagte auf die Verjährung nach § 32 NachbG. Auch planten die Klägerin und ihr Mann die Errichtung einer Grenzmauer, was unzulässig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klage fehlt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Beklagte meint, er sei grundsätzlich zu einem Rückschnitt des Grenzüberwuchses bereit, ist dieses bereits durch sein Verhalten vor der Klageerhebung, wie auch in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Der Beklagte meint, ein Rückschnitt komme nur bei denjenigen Pflanzen in Betracht, die er aussuche. Soweit Pflanzen, nach seiner Einschätzung eine Größe erreicht haben, die nach einem Rückschnitt zu seinen Lebzeiten nicht wieder ihre vormalige Größe erreichen können, lehnt er einen Rückschnitt ab. Die Bereitschaft des Beklagten dem berechtigten Verlangen der Klägerin nachzukommen, stellt sich daher als leere Versprechung dar.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
Der Beklagte ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil er es zugelassen hat, dass Zweige der an der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume und Sträucher über die Grundstücksgrenze zur Klägerin hinüberwachsen konnten und zu Beeinträchtigungen geführt haben. Denn nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Der Nadel- und Laubfall, der von diesen Pflanzen ausgeht, beeinträchtigt die Benutzung des Grundstücks der Klägerin wesentlich im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB; dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflanzen nicht den durch landesrechtliche Vorschriften geforderten Grenzabstand einhalten. Soweit der Beklagte meint, dies könne nicht dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend, den das Herüberwehen von Laub könne nicht verhindert werden, ist dies irrelevant. Es geht nicht um die Verhinderung eines gelegentlichen Hinüberwehens von Laub, wie es hinzunehmen und zu dulden wäre, sondern um einen massiven Überhang von Pflanzen auf das Grundstück der Klägerin, welches der Beklagte durch sein Unterlassen des notwendigen Schnitts bzw. die unzulässige Bepflanzung herbeigeführt hat. Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt hier auch nicht etwa, weil die vorhandenen Pflanzen besonders geschützt seien. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass in einem der Bäume (Thuja 8) ein Vogel niste, ist dies zeitlich auf die Brutzeiten von Vögeln beschränkt und daher im Zeitpunkt der Entscheidung nicht relevant. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass ein fachgerechter Rückschnitt zu einer Beseitigung der Pflanzen führen würde. Auch soweit der Beklagte dies pauschal bezüglich der Thuja 8 behauptet, ist nicht ersichtlich, warum dies gegeben sein sollte. Nadelbäume können in der Regel gekappt werden und auch einen massiven Rückschnitt unterliegen, da sie erneut austreiben. Aber selbst wenn ein Rückschnitt zu einer faktischen Beseitigung führen würde, würde dies den Beklagten allenfalls verpflichten die entsprechende Ausnahmegenehmigung einzuholen, die im vorliegenden Fall auch erteilt werden würde, da es sich um keine besonders schützenwerten Bäume handelt. Auch soweit der Beklagte auf die vermeintliche Errichtung einer Grenzmauer abstellt, die die Wurzeln der Pflanzen beschädigen könnte, ist dies nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung. Soweit der Beklagte sich auf § 32 NachbG beruft, ist dies nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um die Beseitigung der Anpflanzungen geht, sondern um einen Rückschnitt des Überwuchses, der nicht von § 32 NachbG erfasst wird.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.