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Grundstücksmauer – Unterlassung der Errichtung durch Nachbarn

OLG Stuttgart, Az.: 1 U 80/16, Beschluss vom 28.07.2016

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17.05.2016, Az. 2 O 409/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.08.2016.

Gründe

A.

Streitig ist eine Mauer, die der Beklagte auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien errichten möchte.

I.

Grundstücksmauer – Unterlassung der Errichtung durch Nachbarn
Symbolfoto: Von ThreeDiCube /Shutterstock.com

Die Parteien sind Nachbarn. Für die räumliche Anordnung ihrer Grundstücke, den Stand der Bauarbeiten und die vom Beklagten geplante Mauer wird auf den vorgelegten Lageplan und die Anlagen AS 11, 12 verwiesen (Bl. 137, 76 ff.).

Die Kläger machten erstinstanzlich geltend, der Beklagte sei nicht berechtigt, auf der Grenze zu ihrem Grundstück eine Mauer mit einer Höhe von insgesamt 3,99 m zu errichten. Zulässig sei maximal eine Höhe von 1,50 m.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Mauer, die der Beklagte zur Abgrenzung seines Grundstücks errichten möchte, sei mit § 11 Abs. 2 NRG nicht zu vereinbaren. Die dem Beklagten erteilte Baugenehmigung sei gemäß § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt worden, so dass die Kläger nicht an diese gebunden seien.

III.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.05.2016 zugestellte Urteil am 06.06.2016 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Mauer nicht um eine tote Einfriedigung im Sinne des § 11 Abs. 2 NRG, sondern um eine bestandskräftig genehmigte bauliche Anlage bestehend aus einer Stützmauer und einer Wandscheibe handele, weshalb § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO greife.

Die Stützmauer stelle keine tote Einfriedigung dar. Sie sei aus statischen Gründen erforderlich und überschreite nicht die natürliche Geländehöhe, was den Klägern auch bekannt sei. Aus dem maßgeblichen Bebauungsplan ergebe sich nämlich eindeutig, dass die streitgegenständlichen Grundstücke gemäß dem natürlichen Geländeverlauf terrassiert angelegt worden seien.

Bei der Wandscheibe, die im Bereich seines Freisitzes mit Pergola als Sichtschutz errichtet werden solle, handele es sich gleichfalls nicht um eine tote Einfriedigung. Bei der „Gesamtgrenzlänge“ seines Grundstücks von ca. 45 m falle die 7,0 m breite und – von seinem Grundstück aus gemessen – 2,60 m hohe Wandscheibe nicht ins Gewicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.02.2008, Az: 6 U 79/07 könne nicht herangezogen werden. Dem OLG Karlsruhe habe ein Fall vorgelegen, in dem das nachbarliche Grundstück durch eine Aufschüttung erhöht worden sei. Zudem habe sich dieses Verfahren nicht auf einen baurechtlich zu genehmigenden Freisitz mit Sichtschutzmauer und Pergola bezogen sondern auf eine nicht zu genehmigende Mauer.

Dem von den Klägern behaupteten Unterlassungsanspruch stünden ferner die Baugenehmigungen des Gemeindeverbands Ei… – Ot… – Sa… entgegen. Da der Gemeindeverband vor Erlass derartiger Bescheide auch „subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn“ umfassend prüfe und die Kläger weder gegen die erste Baugenehmigung, die eine Wandscheibe mit einer Länge von 4,0 m zum Gegenstand hatte, noch gegen die Änderungs-Baugenehmigung vom 20.08.2015 (Anlage AS 2, Bl. 10 ff.), die sich u. a. mit einer Wandscheibe mit einer Länge von 7,0 m befasst habe, vorgegangen seien, könnten sie nunmehr keine nachbarrechtlichen Unterlassungsansprüche geltend machen.

§ 58 Abs. 3 LBO regele nur „die dinglichen und schuldrechtlichen Beziehungen zu dem vorgesehenen Bauplatz, wie bspw. Geh- und Fahrrechte. Die Rechtsbeziehungen, die durch die Baugenehmigung zwischen den Grundstücken begründet würden, seien nicht Gegenstand dieser Regelung.

Die Zivilgerichte seien außerdem „an die Tatbestandswirkung der erteilten Baugenehmigung gebunden“. Entsprechend §§ 3, 4 NRG könne ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht gestellt werden, wenn das Vorhaben insbesondere in Übereinstimmung mit den Abstandsvorschriften der §§ 5, 6 LBO geplant und genehmigt sei.

Schließlich habe die Sichtschutzwand mit den genehmigten Maßen keine „erdrückende Wirkung“. Sie nehme dem Grundstück der Kläger weder die Luft noch das Licht weg und begründe auch keine „Gefängnishofatmosphäre“.

Der Beklagte beantragt, das am 17.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az 2 ,O 409/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung des Berufungsklägers zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

B.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO liegen vor.

I.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach § 513 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zutreffend für begründet erachtet.

1.

Soweit der Beklagte mit seiner Berufung einen umfassenden Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften vor Regelungen des privaten Nachbarrechts geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat zu Recht auf § 58 Abs. 3 LBO verwiesen.

Es entspricht der herrschenden Meinung, dass sich Nachbarn ihre Rechte aus § 1004 BGB ohne Bindung an die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten können (BGH, Urteil vom 26.02.1993 – V ZR 74/92, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 – 5 S 1798/95, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.1998 – 5 S 2053/97, juris Rn. 6; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB, § 1004, Rn. 184; F. Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, § 1004, Rn. 55; Palandt/Bassenge, BGB, 2016, § 1004 Rn. 39; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, 2000, Rn. 800; Saller in: Grziwotz/Lüke/Saller; Praxishandbuch Nachbarrecht, 2005, Rn. B 103).

Dieser „Zweigleisigkeit“ der Rechtswege entspricht die Entscheidung des Gemeindeverwaltungsverbands Ei – Ot… – Sa… vom 20.08.2015 zur „Verlängerung der westlichen Außenwand des nördlich geplanten überdachten Freisitzes als Sichtschutzmauer mit angebauter Pergola“. Wie sich aus Ziffer 3 dieser Änderungs-Baugenehmigung ergibt, wurden die von den Klägern erhobenen nachbarlichen Einwendungen ausschließlich auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften und unbeschadet privater Rechte Dritter geprüft. Die vom Beklagten behauptete umfassende Prüfung durch den Gemeindeverband als Baubehörde kann damit nicht festgestellt werden.

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Der Verweis des Beklagten auf die §§ 3, 4 NRG ergibt nichts anders. Der Regelungsgehalt der §§ 3, 4 NRG ist eng begrenzt. Während § 3 NRG die Wahrung von Abstandsflächen vor Lichtöffnungen bezweckt, richtet sich § 4 NRG auf die Gewährleistung eines Mindestabstands zwischen zwei Grundstücken, bei denen eines über bauliche Anlagen verfügt, die einen Ausblick auf das andere Grundstück ermöglichen. Einen allgemeinen Vorrang öffentlich-rechtlicher Normen kann folglich diesen speziellen nachbarrechtlichen Regelungen gerade nicht entnommen werden.

Dasselbe gilt für § 27 NRG. Der dort bestimmte Vorrang öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gilt nämlich nur, soweit in einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Satzung ausdrückliche Festsetzungen zu Aufschüttungen, Einfriedigungen u. ä. getroffen worden sind. Dies ist zwar hier in Ziffer 2.4 der Satzungen über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften für den Bereich „Itter II, 1. Änderung“ (Anlage B 1, Bl. 47 ff.) der Fall. Diese Bestimmung des Bebauungsplans thematisiert jedoch ausschließlich Einfriedigungen entlang öffentlicher Straßen sowie Höhenunterschiede, die zwischen öffentlichen Flächen und den Anliegergrundstücken bestehen. Mit Höhenunterschieden, die zwischen Nachbargrundstücken bestehen, befasst sich der Bebauungsplan nicht.

2.

Bei dem zwischen den Parteien streitigen „Mauerteil“ handelt es sich um eine tote Einfriedigung im Sinne des § 11 Abs. 2 NRG.

a)

Das NRG unterscheidet zwischen „toten Einfriedigungen“ (§ 11 NRG) und „Hecken“ (§ 12 NRG). Der Begriff der „toten Einfriedigung“ ist damit als Abgrenzung zu „lebenden Einfriedigungen“ zu sehen (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 – 1 VB 75/15, juris Rn. 33).

Der Begriff der „Einfriedigung“ im Sinne des NRG deckt sich im Übrigen mit dem öffentlich-rechtlichen Begriff und bezeichnet bauliche oder sonstige Anlagen, die der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten oder Verlassen, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dienen. Weiterhin muss diese Einfriedigung das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder einem Nachbargrundstück abgrenzen. Nicht erforderlich ist, dass die Einfriedigung geschlossen ist (Staatsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2015 – 1 VB 75/15, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995 – 3 S 1298/94, juris Rn. 33).

b)

Im Streitfall ist von einer toten Einfriedigung auszugehen. Das Landgericht hat zu Recht § 11 Abs. 2 NRG bei der Ermittlung des vom Beklagten zu beachtenden Grenzabstandes herangezogen. Die vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht.

aa)

Zwischen den Parteien ist eine tote Einfriedigung streitig. Wie sich aus der Änderungs-Baugenehmigung vom 20.08.2015 ergibt, beabsichtigt der Beklagte eine Erweiterung der vom Gemeindeverband bereits genehmigten Außenwand. Eine Abgrenzung seines Grundstücks mit einer Hecke ist von ihm, wie sich auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, nicht vorgesehen.

bb)

Bei dieser auf der Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem des Beklagten geplanten Wand handelt es sich auch – wie vom Landgericht angenommen – um eine Einfriedigung im Sinne des § 11 Abs. 2 NRG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Mauer, die ein Nachbar zur Abstützung einer Grundstücksaufschüttung an oder auf einer Grundstücksgrenze errichtet, eine Einfriedigung im Sinne des § 11 NRG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1996 – V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16). Die hier im Streit stehende Mauer erfüllt jedenfalls die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 NRG.

Der Mauer kann entsprechend dem Vortrag der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen lediglich bis zu einer Höhe von 1,39 m eine stützende Funktion zukommen. Die vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung thematisierte „Aufschüttung“ in Folge des „natürlichen Geländeverlaufs“ hat, wie sich aus der Anlage AS 12 ergibt, nämlich genau diese Höhe. Der Mauerteil, der – gemessen vom Grundstück der Kläger – über eine Länge von 7,0 m eine Höhe insgesamt von 3,99 m hat, übersteigt damit die Höhe der Aufschüttung bzw. den „natürlichen Geländeverlauf“. Überragt jedoch eine Stützmauer die „natürliche Geländehöhe“, gilt sie als Einfriedigung, wenn sie gleichzeitig als Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück dient (Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Auflage, Erläuterungen zu § 11).

Eine derartige abgrenzende Wirkung der Mauer ist hier gegeben. Bereits ausweislich der „Änderungs-Baugenehmigung“ vom 20.08.2015 dient der die Aufschüttung überragende Mauerteil dem „Sichtschutz“ des Grundstücks des Beklagten.

 

Der weitere Einwand des Beklagten, dass diesem Teil der Mauer in Anbetracht der „Gesamtgrenzlänge“ seines Grundstücks nur ein „ganz geringes Gewicht“ beizumessen sei, überzeugt nicht. In dem bereits genannten Beschluss des Staatsgerichtshofs Baden – Württemberg vom 03.12.2015 wurde eine aus undurchsichtigen Glasplatten bestehende Sichtschutzwand mit einer Länge von 3,10 m als Teileinfriedigung im Sinne des § 11 Abs. 2 NRG angesehen (juris Rn. 33).

3.

Die vom Beklagten beabsichtigte Einfriedigung wahrt auch nicht den von § 11 Abs. 2 NRG geforderten Grenzabstand. Das Landgericht hat den Grenzabstand, den der Beklagte bei der Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von 3,99 m einhalten müsste, zutreffend mit 2,49 m ermittelt.

Der Senat kann sich den Ausführungen des Beklagten hierzu nicht anschließen. Die Höhe der Einfriedigung ist vom Niveau des beeinträchtigten Grundstücks der Kläger aus zu messen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 79/07, juris Rn. 14; Pelka, a. a. O., Erläuterungen zu § 11). Auf die konkreten Auswirkungen der im Streit stehenden Mauer für das Grundstück der Kläger kommt es demnach nicht an.

Nach dieser Sachlage kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

II.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist gleichfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung im Falle der Zurückweisung der Berufung ergäbe sich aus § 97 ZPO. Der Senat rät zur Rücknahme der Berufung (vgl. Nr. 1222 KV GKG).

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