Skip to content

Härtefallscheidung – außerheliche Beziehung

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Az.: 10 WF 101/02

Beschluss vom 12.07.2002

Vorinstanz: Amtsgericht Fürstenwalde – Az.: 9 F 252/02


In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. Juli 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. Juli 2002 am 26. September 2002 b e s c h l o s s e n :

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L… in F… beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e

Die Beschwerde stellt eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. dar und ist als solche zulässig. Dabei kommt es auf die Frage, ob die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, § 114 ZPO. Denn der Antragsteller kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB die Ehescheidung begehren.

Leben die Ehegatten, wie hier, noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. An das Vorliegen eines Härtegrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 286; OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Verfahrenshandbuch Familiensachen  – FamVerf -/Schael, § 6, Rz. 124; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565, Rz. 9).

Insbesondere muss sich die unzumutbare Härte auf das Eheband als solches, also auf das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein, und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH, FamRZ 1981, 127; FamVerf/Schael, § 6, Rz. 124). Voraussetzung für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist deshalb der Nachweis, dass es dem die Scheidung begehrenden Ehegatten unzumutbar ist, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein, und zwar aus Gründen, die über diejenigen hinausgehen, die das Scheitern der Ehe begründen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.

Unstreitig unterhält die Antragsgegnerin jedenfalls seit September/Oktober 2001 außereheliche Beziehungen zu einem anderen Mann, von dem sie nunmehr ein Kind erwartet. Sie lebt mit ihrem neuen Partner und den beiden aus der Ehe mit dem Antragsteller stammenden Kindern in der früheren Ehewohnung bzw. dem Eigenheim der Parteien. Damit ist die Antragsgegnerin eine neue Beziehung eingegangen, die weit über ein einmaliges oder kurzfristiges außereheliches Verhältnis hinausgeht. Sie hat vielmehr aus der Ehe heraus eine neue, auf Dauer angelegt Gemeinschaft begründet, die einer ehelichen Verbindung entspricht. Dies lässt das Ausbrechen der Antragsgegnerin aus der Ehe für den Antragsteller als so belastend erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl. auch OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1565, Rz. 10; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 722).

Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob eine außereheliche Schwangerschaft stets deshalb als Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, weil durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung ausgeräumt werden kann, § 1599 Abs. 2 BGB (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1389), und ob durch die gleichzeitige Einreichung von PKH-Gesuch und Scheidungsantrag neben dem PKH-Verfahren auch bereits das Scheidungsverfahren als solches anhängig wird (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 7 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben