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Haftung für bei Baumschnittarbeiten entstandene Schäden

LG Düsseldorf – Az.: 13 O 366/11 – Urteil vom 28.09.2012

Der Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit der durch Teilversäumnisurteil vom 12. März 2012 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 6.699,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte zu 2) betreibt ein Unternehmen für Sanitär- und Heizungsbau. Das Grundstück der Parteien – das des Klägers liegt auf dem X-Weg , das des Beklagten zu 1) auf dem Y-Weg – hat eine gemeinsame Grenze von circa einem Meter. Das Grundstück des Klägers hat überwiegend eine gemeinsame Grenze mit dem Haus Z und das des Beklagten zu 1) grenzt im rückwärtigen Bereich überwiegend an das Grundstück W.

Haftung für bei Baumschnittarbeiten entstandene Schäden
Symbolfoto: Von Kratka Photography /Shutterstock.com

Im Sommer 2010 fragte der Beklagte zu 1) anlässlich einer Besprechung von Arbeiten bezüglich einer Fassadendämmung und dem Bau einer Holzterrasse im Garten entweder die Beklagte zu 2), die für ihn ansonsten Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten durchführte, oder einen Angestellten der Beklagten zu 2) namens Herr E, ob sie bzw. er Äste eines circa 5 m hohen Laubgewächses auf dem Grundstück W , die auf sein Grundstück herüber ragten, kürzen könne. Die Beklagte zu 2) hatte schon mehrfach für den Beklagten zu 1) Arbeiten erbracht, die nicht zu ihrem Gewerk zählten. So hatte sie Trockenlegungs- und Isolierarbeiten im Kellergeschoss des Hauses sowie Elektroinstallations-, Verputz-, Fliesenverlege- und Schreinerarbeiten durchgeführt.

Am 18. Februar 2011 führte Herr E die Rückschnittarbeiten durch, allerdings nicht an dem Laubbaum, sondern an einer 40 Jahre alten und circa 14 Meter hohen Seidenkiefer im Garten des Klägers. Diese stand mehrere Meter von der Grundstücksgrenze zum Beklagten zu 1) entfernt und war für Herr E nur erreichbar, indem er mit einer Leiter über den Gartenzaun in den Garten des Klägers kletterte. Er schnitt nahezu alle Äste des unter die Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf fallenden Baumes mit der Kettensäge ab. Aus diesem Grund musste sowohl diese Seidenkiefer sowie eine weitere, deren Standsicherheit nun gefährdet war, nach Genehmigung des Gartenamtes der Stadt Düsseldorf gefällt werden. Aufgrund der herunterfallenden Äste war auch das unten den Bäumen befindliche Gehölz beschädigt und musste ersetzt werden. Mit Bescheid des Gartenamtes vom 11. April 2011 erhielt der Kläger die Auflage, anstelle der nun gefällten Seidenkiefern einen Laubbaum in Stärke 20/25 cm Umfang zu pflanzen. Das Gartenamt erließ zudem gegen die Beklagte zu 2) einen Bußgeldbescheid.

Der Kläger verlangt folgende Kosten ersetzt:

– Abtragung des Baumschnitts 59,50 EUR

– Gutachtenerstellung 1.240,29 EUR

– Erste Akontozahlung an Gartenbau F für die Fällarbeiten 1.500,00 EUR

– Wertersatz für die Seidenkiefern 3.900,00 EUR

Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, die Beklagte zu 2) sei von dem Beklagten zu 1) mit den Baumschnittarbeiten beauftragt worden, behauptet er nun, der Beklagte zu 1) habe den Angestellten der Beklagten zu 2) E mit den Baumschnittarbeiten beauftragt.

Die Beklagte zu 2) ist mit Teilversäumnisurteil vom 12. März 2012 verurteilt worden, an den Kläger 6.699,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, für den Schaden nicht zu haften, insbesondere weil ihn kein Auswahlverschulden treffe. Er behauptet – was sich der Kläger hilfsweise zu eigen macht -:

Er habe dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den kostenpflichtigen Auftrag im Juni 2010 gegeben, die Äste des Laubbaums zu kürzen. Die Beklagte zu 2) habe erklärt, sie sei für solche Gartenarbeiten ausgestattet und habe Kettensäge und sonstiges Werkzeug. Auch verfüge sie über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse.

Die Beklagte zu 2) habe sich, wenn sie Arbeiten erbracht habe, die nicht zu ihrem Gewerk zählten, hierfür geeigneter Fachleute bedient. Ende September 2010 habe er dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erklärt, der Nachbar sei mit den Rückschnittarbeiten einverstanden und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe zugesagt, die Arbeiten bei Gelegenheit durchzuführen. Dabei habe es die Einweisung und die eigentliche Beauftragung im September 2010 unter dem betreffenden Baum gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe also gewusst, um welchen Baum es gegangen sei und habe das auch verbal zum Ausdruck gebracht. Er, der Beklagte zu 1), habe die anderen Arbeiten der Beklagten zu 2) regelmäßig kontrolliert und es sei zu keinen Beanstandungen gekommen. Auch habe die Beklagte zu 2) anlässlich durchgeführter Ausschachtungsarbeiten beanstandungsfrei Pflanzen versetzt. Die Durchführung der Baumschnittarbeiten habe die Beklagte zu 2) nicht, wie in anderen Fällen zuvor, angekündigt. Herr E sei ein langjähriger Mitarbeiter der Beklagten zu 2). Herr E sei im Übrigen der Meinung gewesen, dass der Laubbaum zu kürzen sei, während der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) darauf bestanden habe, dass es die Seidenkiefer auf dem klägerischen Grundstück sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist auch gegen den Beklagten zu 1) begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.699,00 EUR aus §§ 831 Absatz 1 Satz 1, 840 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob dies der Fall war auf der Grundlage des Klägervortrags, wonach der Beklagte zu 1) den Angestellten der Beklagten zu 2) unmittelbar beauftragt hat, die auf sein Grundstück herüber wachsenden Äste des Laubgewächses auf dem Nachbargrundstück Y-Weg zu kürzen. Denn der Kläger hat sich hilfsweise den damit unstreitigen Vortrag des Beklagten zu 1) zu eigen gemacht, dass es einen entsprechenden Auftrag an die Beklagte zu 2) gab, die wiederum den Angestellten E anwies, die Baumkürzung vorzunehmen.

Der Beklagte zu 1) haftet gemäß § 831 Absatz 1 Satz 1 BGB für den Schaden, der dem Kläger durch die Ausführung von Arbeiten entstanden ist, mit denen der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) als seine Verrichtungsgehilfin beauftragt hat. Diese hat dem Kläger dadurch widerrechtlich einen Schaden zugefügt, indem ihr Mitarbeiter E entgegen der Anweisung des Beklagten zu 1), die vom Grundstück Y-Weg herüberragenden Äste eines Laubbaums zu kürzen, mit der Kettensäge die Seidenkiefer des Klägers bearbeitete. Hierdurch hat der Kläger einen Schaden an seinem Eigentum erlitten, denn nachdem Herr E nahezu alle Äste der Seidenkiefer mit der Kettensäge entfernt hatte, mussten diese sowie die daneben stehende Seidenkiefer gefällt werden.

Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht nach § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB entlasten.

Gemäß der einzig hier in Betracht kommenden Entlastungsmöglichkeit des § 831 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des bestellten Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Mit der Auswahl der Beklagten zu 2) als Sanitär- und Installationsbetrieb für die Durchführung von Gartenarbeiten hat der Beklagte zu 1) nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Für das Maß der vom Geschäftsherrn aufzuwendenden Sorgfalt gelten § 276 Absatz 2 BGB und die allgemeinen Grundsätze der Deliktshaftung. Die Intensität der Sorgfaltspflichten ist demnach relativ zur Größe der Gefahr, verstanden als Produkt aus Umfang des drohenden Schadens und Eintrittswahrscheinlichkeit (BGH VersR 2003, 75, 76; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 831 Rdnr. 37). Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, insbesondere durch Veranlassung von Arbeiten, die mit Gefahren für die Rechtsgüter Dritter verbunden sind, muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 1993, 2612). Zwar muss der Schädiger nicht für sämtliche ganz entfernt denkbare Möglichkeiten Vorsorge treffen. Er muss aber die Vorkehrungen treffen, die Rechtsgutverletzungen abzuwenden, die zumindest naheliegend sind. Dies hat der Beklagte zu 1) mit der Beauftragung der Beklagten zu 2) nicht getan.

Die erforderliche Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1) dann aufgewendet, wenn er für die Baumkürzungsarbeiten ein Gartenbauunternehmen beauftragt hätte. Hier hätte er aufgrund der Fachausbildung und des Sachverstands des Gartenbauunternehmers davon ausgehen können, dass es ausreichen würde, den zu kürzenden Baum zu bezeichnen und gegebenenfalls einmal zu zeigen. Der Beklagte zu 1) hätte dann darauf vertrauen dürfen, dass, auch bei einer Ausführung des Auftrags erst Monate später, eine Verwechslung eines Laubbaums mit einer Seidenkiefer nicht zu befürchten gewesen wäre. Anders verhält es sich aber bei einer Beauftragung eines gänzlich fachfremden und für die Durchführung von Gartenarbeiten nicht qualifizierten Unternehmens wie der Beklagten zu 2), auch wenn diese vom Beklagten zu 1) schon vorher für fachfremde Gewerke und auch zum Versetzen von Pflanzen ohne Beanstandungen eingesetzt worden ist und mit einer Kettensäge geeignetes Werkzeug zum Kürzen eines Laubbaums vorhielt. Zwar mag noch nicht zwingend damit zu rechnen sein, dass einem Installateur beim Kürzen eines Baumes, den er vom Auftraggeber gezeigt bekommen hat, ein Fehler unterlaufen kann, indem er einen gänzlich anderen, sich auf einem anderen Grundstück befindlichen Baum beschneidet. Liegen aber zwischen der Bezeichnung des Baumes und der Durchführung des Auftrags mehrere Monate und zeigt sich jahreszeitbedingt der Garten in einem ganz anderen Zustand als bei der Begehung mit dem Verrichtungsgehilfen, muss bei der Beauftragung eines fachfremden Unternehmen ohne botanische Kenntnisse durchaus mit Verwechslungen gerechnet werden. Es wäre also Aufgabe des Beklagten zu 1) gewesen, nachdem er festgestellt hatte, dass auch nach dem Herbst 2010 der Auftrag, den Laubbaum zu kürzen, noch nicht ausgeführt war, die Beklagte zu 2) erneut einzuweisen, um welchen konkreten Baum es ging. Denn im Winter bot sich dem Installateur aufgrund des fehlenden Blattwerks des Laubbaums und des im Umkreis wachsenden Gehölzes ein gänzlich anderes Bild, so dass eine Verwechslung bei einem in Fragen der Botanik nicht versierten Installateur, anders als einem Gartenbaufacharbeiter, nicht auszuschließen war.

Im Übrigen musste der Beklagte zu 1) bei der Auswahl eines Installateurs mit der Durchführung von Astkürzungen in jedem Fall damit rechnen, dass dieser den Schnitt in einer nicht fachgerechten Weise durchführen würde mit dem Ergebnis einer schweren Schädigung des Baumes – etwa durch einen zu starken Rückschnitt, umfängliche Zurückschneidung von Starkästen oder auch eine falsche Schnittführung. Hierbei handelt es sich auch um keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzendes Wissen. Auch auf allgemein bekannten Internetseiten wie wikipedia finden sich unter dem Stichwort Baumpflege Hinweise wie „Unter Umständen kann nicht fachgerechte Baumpflege wegen Baumschädigung einen Schadensersatzanspruch begründen“. Genau diese Gefahr hat sich vorliegend realisiert. Hätte der Beklagte zu 1) ein Fachunternehmen mit dem Baumschnitt beauftragt, hätte er darauf vertrauen können, dass es den im Sommer bzw. Spätsommer bezeichneten Baum auch im Winter wieder erkannt und zudem in einer Weise zurückgeschnitten hätte, der nicht zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hätte. Die Beauftragung eines fachfremden Unternehmens mit den Arbeiten hätte damit eine Beaufsichtigung der Arbeiten durch den Beklagten zu 1) notwendig gemacht, die er nicht vorgenommen hat. Dem kann er auch nicht entgegenhalten, dass er am 18. Februar 2011 nicht anwesend war. Er hätte ohne Weiteres der Beklagten zu 2) die Anweisung geben können, die Durchführung des Baumschnitts terminlich mit ihm abzustimmen und nicht ohne seine Anwesenheit durchzuführen.

Der Beklagte zu 1) ist danach verpflichtet, dem Kläger den aufgrund der Beschädigung der Seidenkiefer entstandenen Schaden gemäß § 251 BGB zu ersetzen. Dies sind die Kosten für die Beseitigung der beiden Seidenkiefern in Höhe von 2.799,79 EUR sowie Wertersatz für die beiden Seidenkiefern in Höhe von 3.900,00 EUR, wovon der Kläger unter Verzicht auf 0,79 EUR insgesamt 6.699,00 EUR erstattet verlangt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 261 ZPO.

Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten zu 1) gab mangels weiteren erheblichen Vortrags keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1, 100 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert: 6.699,00 EUR

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