OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 50/99, Urteil vom 27.08.1999
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Die Kläger können von der Beklagten zu 1 den Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß am 28.08.1996 Wasser in den Keller ihres Wohnhauses in O, N Straße 14a, eingedrungen ist, nicht ersetzt verlangen. Ihr Schadensersatzbegehren ist weder nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 31 BGB noch nach § 831 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Wassereinbruch durch ein widerrechtliches Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 oder durch ein Organisationsverschulden ihrer Geschäftsführer verursacht worden ist.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Haftung der Beklagten zu 1 allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Ableitungskapazität des alten Hauptsammlers in der N Straße mit einem Querschnitt von 70 cm auch ohne die im Bereich der offenen Baugrube vorgenommene Querschnittsverminderung am 28.08.1996 nicht ausgereicht hätte, die an diesem Tage im Einzugsbereich des Sammlers gefallenen Niederschlagsmengen abzuleiten.
Der Sachverständige S ist zwar in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.09.1998, auf das sich das Landgericht zur Urteilsbegründung gestützt hat, zu dem Schluß gekommen, die am 28.08.1996 in dem Einzugsbereich des Hauptsammlers in der N Straße gefallenen Niederschläge seien so groß gewesen, daß der Kanal unabhängig von seiner Beschaffenheit im Bereich der Baustelle sie abzuleiten nicht in der Lage gewesen sei (vgl. Bl. 245 f GA unter 4.1.1). Seine Feststellung ist jedoch einer Nachprüfung nicht zugänglich und deshalb nicht nachvollziehbar.
Der Sachverständige ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem er die von dem Abwässerkanal abzuleitende Wassermenge auf der Grundlage der Fläche des Einzugsgebiets (Bl. 14,93 ha = 149.300 m²) und der am 28.08.1996 in 24 Stunden gefallenen Niederschläge (100 bis 110 l/m²) auf deutlich über 1,5 m3/s und damit auf ein Vielfaches des Ableitungsvermögens des Abwässerkanals (0,61 m3/s) errechnet hat. Die Berechnung des Sachverständigen geht aber offenbar von falschen Voraussetzungen aus.
Das Einzugsgebiet ist nicht der — hier allein maßgeblichen — zu entwässernden Fläche gleichzusetzen. Ob die Fläche, die der Sachverständige seinen Berechnungen der abzuleitenden Niederschlagsmenge zugrunde gelegt hat, der über den in Rede stehenden Hauptsammler am Punkt 460 entwässerten Fläche entspricht, oder ob es sich dabei um das gesamte Einzugsgebiet einschließlich offener Flächen handelt, in denen das Niederschlagswasser versickern kann, ist nicht klar erkennbar. Schon das hätte das Landgericht von seinem Standpunkt aus aufklären müssen.
Ausgehend von einer maximalen Niederschlagsmenge von 110 l/s je ha (= 39,6 l/h je m²), was — wie der Sachverständige rechnerisch richtig ermittelt hat (vgl. Bl. 245 GA unter 4.1.1) — bei einer zu entwässernden Fläche von 14,93 ha einer Ableitungsmenge von 1,64 m3/s entspricht, wäre das Ableitungsvermögen des Kanals mit 70 cm {/O} (0,61 m3/s) bereits um mehr als das 2,5-fache überschritten gewesen und zwar ungeachtet etwaiger Abflußhindernisse (Verwerfungen des Kanals durch Bergschäden u. dgl.). Daraus folgt, daß — die Richtigkeit der vorstehenden Berechnung unterstellt — der alte Hauptsammler vor den Arbeiten der Beklagten zu 1 selbst dann, wenn er optimale Beiflusswerte aufwies, allenfalls eine Niederschlagsmenge von 40-44 l/s je ha = rund 15 l/h je m² ableiten konnte. Nach der von der Beklagten zu 1 eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in E vom 17.09.1996 (Bl. 23 f GA) hat die gesamte Niederschlagsmenge in den 24 Stunden vom 28.08.1996, 07 Uhr 30, bis zum 29.08.1996, 07 Uhr 30 in O-K, das ca. 7 km weiter südlich liegt, 98 mm und in D-H, das in nordwestlicher Richtung nur halb so weit entfernt liegt, 109 mm betragen. Das entspricht einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von ca. 4 l/h je m² oder 11 l/s je ha. Die durchschnittliche Regenmenge, die am 28.08.1996 gefallen ist, entsprach damit, wenn sie während der 24 Stunden ganz gleichmäßig gefallen wäre, bereits etwa einem Viertel des Ableitungsvermögens des Sammlers in der N Straße. Schon das läßt Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des Sachverständigen S entstehen, weil das Ableitvermögen des Sammlers in der N Straße im Laufe der Zeit häufiger hätte überschritten worden sein müssen, als es offenbar der Fall war. Das muß um so mehr geltend, wenn man bedenkt, daß nach der bereits genannten Auskunft des Deutschen Wetteramtes am 28.08.1996 im Norden des O Stadtgebietes, wozu der Bereich gehört, in dem die A3 die N Straße überquert, für Teilzeiträume von ca. 15 Minuten weitaus höhere Niederschlagsintensitäten aufgetreten sind, die das Wetteramt auf 150 bis 160 l/s je ha geschätzt hat, was einer Niederschlagsmenge von 2,24 bis 2,39 m3/s auf das gesamte Einzugsgebiet von 14,93 ha entspricht. Das war das 3½ bis 4-fache (Quotient bei 2,24 m3 genau: 3,69 und bei 2,39 m3/s genau: 3,92) der 0,61 m3/s, die der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten unter 4.1.0 als höchste Ableitungsmenge des Kanals unter optimalen Bedingungen ermittelt hat. Niederschlagsmengen in dieser Größenordnung sind in hiesigen Breiten aber gar nicht so selten Der Kläger selbst hat in dem Schriftsatz vom 07.04.1997 vorgetragen, es habe in jedem Jahr deutlich höhere Niederschlagsmengen als am 28.08.1996 gegeben (vgl. Bl. 77 GA).
II.
Die Klage ist aber schon deshalb unbegründet, weil sich nicht feststellen läßt, daß es sich bei dem Wasser, das in den Keller des Hauses der Kläger eingedrungen ist, um Abwässer aus dem in der Neukölner Straße liegenden Hauptsammler gehandelt hat, und auch keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für den Fall festgestellt werden kann, daß es sich um Oberflächenwasser gehandelt haben sollte.
Bei dem eingedrungenen Wasser kann es sich gehandelt haben um
1) Oberflächenwasser, auch aufgestautes, das über Öffnungen (Türen, Fenster) oder Undichtigkeiten in den Kellerwänden eingedrungen ist,
2) Abwasser, das aus dem in der N Straße liegenden Kanal ausgetreten und zwar
a) über die Geländeoberfläche,
b) durch die Hausanschlußleitung oder
c) durch das Erdreich
in den Keller des Hauses der Kläger gelangt ist.
Die Tatsache allein, daß der Querschnitt des Hauptsammlers in der N Straße im Bereich der offenen Baugrube nahe der Autobahnquerung verengt war und die Ableitung der Abwässer behindert wurde, reicht deshalb nicht aus, eine rechtswidrige Eigentumsverletzung seitens der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten zu 1 oder ein Organisationsverschulden ihrer Verantwortlichen, für die diese gemäß § 831 Abs. 1 BGB oder § 31 BGB einzustehen hätte, festzustellen.
Zwar war damit rechnen, daß es während der Bauarbeiten zu heftigen Niederschlägen kommen konnte, und es mußten seitens der Beklagten zu 1 alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit die Abwässer in etwa so, wie es vor Beginn der Baumaßnahmen war, abfließen konnte. Eine denkbare Verletzung dieser Verpflichtung wäre aber jedenfalls dann nicht schadensursächlich geworden, wenn das infolge der Querschnittverengung aufgestaute Niederschlagswasser — sei es weil der verbliebene Querschnitt ausreichte oder die eingesetzte(n) Pumpe(n) ausreichend Abhilfe schafften — die Rückstaugrenze zu keinem Zeitpunkt überstiegen hätte. In diesem Falle schiede eine übermäßige Verengung des Kanalquerschnitts als Ursache für das in den Keller der Kläger eingedrungene Wasser jedenfalls dann aus, wenn die Abwasseranschlußleitung zum Hause der Kläger intakt war und die eingebauten Rückstausicherungen ordnungsgemäß funktionierten. Zwar ist der Wasserschaden auch dann durch aufgestautes Abwasser verursacht worden, wenn es durch eine fehlende oder defekte Rückstausicherung in das Haus der Kläger eingedrungen ist. Die Verantwortlichen der Beklagten zu 1 und ihre Mitarbeiter konnten sich aber darauf verlassen, daß die notwendigen Rückstausicherungen eingebaut waren und auch funktionierten. Ein Versagen der Rückstausicherungen wäre ihnen deshalb nicht anzulasten. Das gilt entsprechend auch für etwaige Defekte der Hausanschlußleitungen (vgl. die Feststellungen bei der TV-Befahrung der Hausanschlußleitung unter 3.0 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen S — Bl. 242/243 GA).
Auf welchem Wege das Wasser am 28.08.1996 in den Keller der Kläger eingedrungen ist, läßt sich nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, feststellen.
Die Kläger haben anfangs behauptet: Am 28.08.1996 seien, verursacht durch einen Rückstau, gegen 13 Uhr Abwässer aus dem Kanalsystem in ihr Haus eingedrungen (Bl. 3 GA); entweder sei die provisorische 50 cm-Leitung den Wassermassen nicht gewachsen oder der Durchlauf „komplett für geraume Zeit“ nicht gewährleistet gewesen, so daß die Abwässer nicht hätten ablaufen können, hochgestiegen seien und ihren Keller überflutet hätten (Bl. 4, 42 GA). Erstmals im Schriftsatz vom 31.07.1997 (Bl. 118 ff, 122 GA) haben sie vorgetragen, infolge des Rückstaus habe sich das Erdreich mit Wasser gesättigt. Da die Hausanschlüsse in Sandschichten lägen, die extrem wasserdurchlässig seien, habe sich „im Bereich der Staustelle“ ein unterirdischer See gebildet, und das Wasser sei durch die Sandschichten zu den Häusern gelaufen und durch Kelleraußentüren, Garageneinfahrten, Trenn- und Bodenfugen in die nicht druckwasserfest konstruierten Häuser eingelaufen. Das haben sie im Schriftsatz vom 07.11.1997 (Bl. 179 ff, 180/181 GA) durch die Wiedergabe einer angeblichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. W, des Erbauers und Verkäufers des Hauses der Kläger, zu den Ursachen des Wassereinbruchs ergänzt, wonach aus dem vollgestauten, durch Bergsenkungen beschädigten Kanalsystem Wasser ausgetreten sein und das Erdreich gesättigt haben soll, so daß Wasser zum einen durch sandige Böden insbesondere entlang der Hausanschlüsse bis zu dem Hause der Kläger gelangen konnte und zum anderen die um das Haus der Kläger und die andere Doppelhaushälfte angelegte Drainage, an die auch die hinter das Haus führende Kellertreppe angeschlossen ist, voll Wasser stand, weil dieses nicht in das gesättigte Erdreich versickern konnte (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Zeugen W Bl. 52 ff GA).
In der Berufungsbegründung haben die Kläger zwar vorgetragen, die Verringerung des Abwässerkanal-Querschnitts habe zur Folge gehabt, daß „Niederschlagswasser einerseits nicht in den Straßenkanal abfließen konnte, sondern in den Keller des Hauses der Kläger eindrang, und andererseits auch aus der Baugrube dorthin floß“ (Bl. 347/348 GA). In der Berufungsverhandlung haben sie aber auf diesbezüglichen Hinweis klargestellt, daß sie ein Überlaufen der Baugrube nicht behaupten wollen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, daß aufgestaute Abwässer durch die Hausanschlußleitung in das Haus der Kläger gelangt sind. Die Kläger stellen das unter Hinweis auf die automatisch schließenden Rückstauventile in Abrede. Für einen solchen Schaden könnte im übrigen — worauf oben bereits hingewiesen worden ist — die Beklagte zu 1 nicht verantwortlich gemacht werden.
Es ist auch nicht erwiesen, daß aufgestaute Abwässer in nennenswerten Mengen unter Druck in das den Abwässerkanal umgebende Erdreich eingedrungen und von dort aus durch das Erdreich bis zum Hause der Kläger gelangt und in dieses eingedrungen sind. Es handelt sich insoweit lediglich um — offenbar von dem Nachbarn und Verkäufer des Hauses W zur eigenen Verteidigung aufgestellte — Vermutungen. Der Zeuge W selbst hat in seiner von den Klägern auf Bl. 192 GA zitierten Stellungnahme erklärt, ihm sei nicht bekannt, wo das Wasser aus dem vollgestauten Kanal ausgetreten sei.
Selbst wenn im übrigen das Wasser auf dem von dem Zeugen W vermuteten Wege zum Haus der Kläger gelangt und in dieses eingedrungen sein sollte, beruhte dies nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 oder auf Versäumnissen der für diese verantwortlich Handelnden.
Für einen möglicherweise schadhaften Zustand des alten 70 cm-Kanals haben sie nicht einzustehen. Der Beklagten zu 1 oblag es im Rahmen der ihr übertragenen Kanalbauarbeiten nur, dafür Sorge zu tragen, daß Niederschlagswasser auch dann, wenn es in großen Mengen anfiel, im wesentlichen ungehindert ablaufen konnte. Die obere Grenze dessen, was die Beklagte zu 1 an Vorkehrungen für einen ungehinderten Wasserabfluß zu treffen hatte, stellte der Zustand des Abwässerkanals dar, den sie bei Beginn der Tiefbauarbeiten angetroffen hatte. Ihre Verpflichtung ging deshalb nicht weiter, als daß sie ausreichende Vorkehrungen traf, die im Rahmen des Zumutbaren und wirtschaftlich Vertretbaren sicherstellten, daß das bestehende Ableitungsvermögen des Hauptsammlers während der Bauarbeiten weitestgehend erhalten blieb und Abwässer möglichst nicht über die Rückstaugrenze hinaus anstiegen, durch Kanaldeckelöffnungen und Gullys austraten und sich ins Gelände ergossen.
Daß die im Rahmen der von der Beklagten zu 1 ausgeführten Kanalbauarbeiten getroffenen Vorkehrungen diesen Anforderungen nicht genügten, läßt sich nicht feststellen. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß Abwässer in den Schächten, die von der Fahrbahn der N Straße zu dem in 4,50 m darunter verlaufenden Sammler führten, über die Rückstaugrenze gestiegen sind. Das Wasser ist vielmehr — wie der Bauleiter der Beklagten zu 1 als Zeuge weiter ausgesagt hat — nicht höher als 50-70 cm unterhalb der Kanaldeckel angestiegen (Bl. 140 GA). Das haben auch die Zeugen M (Bl. 143 GA), S und S bestätigt. Nach der Darstellung aller genannten Zeugen ist kein Wasser aus den Kanaldeckelöffnungen herausgetreten; die Zeugen S und S, beide Anlieger der N Straße haben in Übereinstimmung mit der Darstellung des Zeugen ausgesagt, sie hätten gesehen, daß das Wasser bis auf 50-60 cm zur Straßendecke aufgestiegen sei (Bl. 145, 148 GA).
Vieles spricht unter diesen Umständen dafür, daß es sich bei dem Wasser, das in den Keller der Kläger eingedrungen ist, um Oberflächenwasser gehandelt hat, das sich während der starken Regenfälle auf der Erdoberfläche und in dem das Haus der Kläger umgebenden Erdreich angesammelt hatte. Dazu gehörte nicht nur der Regen, der auf die Umgebung des Hauses fiel, sondern insbesondere auch der, der auf die an den Hausanschluß der Kläger angeschlossenen entwässerten Flächen (Dach, Garagenzufahrt usw.) fiel. Er konnte, nachdem sich die Rückstauventile am Hausentwässerungskanal geschlossen hatten, nicht mehr durch den öffentlichen Abwasserkanal abfließen und sammelte sich in Hausnähe an. Daß dies so war und daß auch die rund um das Haus angelegte Drainage — die hierfür im übrigen gar nicht bestimmt ist — die Wassermassen nicht ins Erdreich ableiten konnte, wird durch die Angaben des klagenden Ehemannes gegenüber dem Nachbarn W (vgl. Bl. 180 GA) und dem Sachverständigen S (Bl. 192 GA) bestätigt, denen zufolge das Wasser am Fußpunkt der Kelleraußentreppe (wie auch vor der Garage) höher gestanden hat als im Keller und beim Öffnen der Kelleraußentür mit einem Schwall in diesen hineingelaufen ist.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 dafür, daß Oberflächenwasser, insbesondere Niederschlagswasser, das wegen des Verschlusses der Hausentwässerungsleitung nicht abfließen konnte, sondern sich in unmittelbarer Gebäudenähe auf das Erdreich ergoß, in das Haus der Kläger eingedrungen ist, ist nicht erkennbar. Die — von den Klägern lediglich durch Bezugnahme auf Äußerungen des Nachbarn W — aufgezeigte Möglichkeit, das Niederschlagswasser habe sich nur deshalb in Hausnähe ansammeln und als Druckwasser in den Keller eindringen können, weil durch den stundenlangen Rückstau im öffentlichen Kanal das ganze Erdreich bereits mit Wasser vollgesogen gewesen sei, stellt sich als bloße Vermutung dar, die nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag untermauert ist. Für sie spricht schon im Hinblick darauf, daß der öffentliche Kanal fast 6 m, der Keller der Kläger aber nur 1,65 m unter Geländeoberfläche liegt, lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit.
III.
Der Berufung der Kläger mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich
Beschwer der Kläger: 18.647,00 DM.