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Haftungsquote bei Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug

AG Eisenach – Az.: 54 C 451/10 – Urteil vom 02.02.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.105,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,49 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 75 %, der Kläger zu 25 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 11.04.2010 gegen 9.30 Uhr in Gerstungen in der Rosenstraße. Im dortigen Bereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Vor den dort befindlichen Wohnblocks gibt es breite Parkstreifen, in denen die Autos entweder mit dem Heck oder mit der Front zur Straße hin geparkt werden können.

Der Kläger befuhr zum oben genannten Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug Kia, amtliches Kennzeichen WAK-S 308, die Rosenstraße in Richtung der geparkten Fahrzeuge. Der Beklagte zu 2) hatte das Auto VW Bora, amtliches Kennzeichen … dort geparkt. Der VW Bora befand sich aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen auf der rechten Seite. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Dabei wurden das Klägerfahrzeug vorne rechts und das Beklagtenfahrzeug am Heck, ebenfalls auf der rechten Seite, beschädigt.

Nach einem Sachverständigengutachten beläuft sich der Fahrzeugschaden des Klägers auf 3.160,77 €, die Wertminderung beträgt 250,00 € und die Sachverständigengebühren werden mit 502,48 € angesetzt. Der Kläger macht eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.

Haftungsquote bei Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug
Symbolfoto: Von Evgeny Savchenko/Shutterstock.com

Die Reparaturdauer betrug 7 Tage.

Der Kläger hat sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten lassen. Nach der Gebührenrechnung wurde ein Gegenstandswert von 4.500,00 € zugrunde gelegt, wonach eine Gebühr in Höhe von 446,13 € entstanden ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei völlig unerwartet für ihn in dem Augenblick, als er mit seinem Fahrzeug fast auf Höhe des klägerischen Wagens war, zurückgestoßen. Ein Ausweichen sei nicht mehr möglich gewesen. Der Beklagte zu 2) habe beim Rückwärtsfahren nach vorne geschaut und ihn deshalb bei seiner Annäherung übersehen.

Er sei noch unter 30 km/h gefahren.

Sein Nutzungsausfall betrage pro Tag 29,00 €.

Er sei Eigentümer des klägerischen Fahrzeuges.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.141,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dem 30.04.2010 zu zahlen; die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtlich gezahlte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,13 € zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger Eigentümer des PKW Kia ist.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe das Heck seines Fahrzeuges bereits bis auf die Straße gefahren, als der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit, ca. 60 km/h, sich genähert hätte. Der Beklagte zu 2) hätte seinen PKW bis zum Stillstand abgebremst. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt noch etwa 35 m entfernt gewesen. Der Kläger sei auf das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2) aufgefahren. Dem Beklagten zu 2) sei es nicht mehr möglich gewesen, den Vorwärtsgang einzulegen. Der Beklagte zu 2) habe damit gerechnet, dass der Kläger entweder bremst oder nach links ausweicht.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.11.2010 (Bl. 57 d.A.) durch Anordnung der Vernehmung des Zeugen …l. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 (Bl. 57 – 58 d.A.).

Desweiteren wurde Beweis erhoben durch Anordnung der Vernehmung des minderjährigen Zeugen … vom 07.11.2011 (Bl. 117 d.A.) in Verbindung mit dem Beschluss über die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft (Bl. 115 – 116 d.A.).

Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2012 (Bl. 121 – 122 d.A.).

Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.11.2010 (Bl. 58 d.A.) durch Anordnung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des … vom 28.03.2011 verwiesen (Bl. 70 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 I StVG, 115 VVG in Höhe von 3.440,54 €.

Die Klage scheitert schon nicht daran, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert wäre im Sinne von § 7 StVG. Nach dieser Vorschrift ist nur der Eigentümer des Fahrzeuges klageberechtigt. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Klägers, dass nach § 1006 BGB die Vermutung für den Kläger spricht. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls im Besitz des PKW Kia. Die Beweislast kehrt sich um, wenn die Eigentumsvermutung für den Besitzer spricht. Die Beklagten hätten demnach qualifiziert bestreiten und beweisen müssen, dass der Kläger nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges ist. Da die Beklagten jedoch nur einfach die Eigentümereigenschaft bestritten haben, steht die Eigentümereigenschaft des Klägers und damit seine Aktivlegitimation fest.

Nach § 17 Abs. 2 StVG haben bei einem Unfall mit mehreren Kraftfahrzeugen beide Seiten, Schädiger und Geschädigter, für die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges einzustehen. Die Haftungsquote ist durch Abwägung nach § 17 Abs. 2, 1 StVG zu bestimmen. Die Haftung der Beklagten ist dann ausgeschlossen, wenn es sich nach § 17 Abs. 3 StVG bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handeln würde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Ereignis in diesem Sinne dann unabwendbar, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird, gemessen am Durchschnittsverkehrsverhalten, das Verhalten eines Idealfahrers (BGHZ 113, 164).

Diesen Unabwendbarkeitsnachweis haben die Beklagten nicht erbracht.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt das Gericht zu einer Schadensquotelung von 75 : 25, wobei die Beklagten der höhere Haftungsanteil trifft.

Ausschlaggebend war für die Abwägung zunächst die grundsätzliche gleichartige Betriebsgefahr, da es sich in beiden Fällen um einen PKW handelt. Diese Betriebsgefahr ist durch das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) erhöht worden.

Der Beklagte zu 2) hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, wonach derjenige, der in Heckrichtung fährt, nur dann fahren darf, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift regelt primär die besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr. Vorherige und ständige Rückschau ist unerlässlich. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für Verschulden des Rückwärtsfahrenden (vgl. …, Straßenverkehrsrecht, zu § 9, Rn. 55).

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Beklagten die Beweislast für den atypischen Geschehensablauf trifft.

Die Beklagten haben mit der Behauptung, der Kläger sei wesentlich zu schnell gefahren, er hätte außerdem noch anhalten oder ausweichen können, erfolglos versucht, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der dazu benannte Zeuge …, ein Bewohner des Hauses …, hat die Behauptungen der Beklagten nicht gestützt.

Die Wohnung des Zeugen liegt so, dass der Zeuge aus seinem Dachschrägen Fenster einen direkten Blick auf das Unfallgeschehen hatte. Der Zeuge konnte lediglich bestätigen, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) bereits auf der Hälfte der Straße befand, als die Autos zusammenstießen. Er konnte allerdings nicht bestätigen, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Kollision schon gestanden hatte. Er wusste auch nicht, ob der Kläger mit seinem Fahrzeug hinter dem Wagen des Beklagten zu 2) hätte noch vorbeifahren können. Er konnte auch nicht sagen, wie schnell der Kläger gefahren war, da er das klägerische Fahrzeug erst kurz vor dem Zusammenstoß gesehen hatte.

Ebenso ergebnislos ist die Aussage des Kindes … Bei dem als Kind benutzten Zeugen handelt es sich um den Sohn des Beklagten zu 2), der zum Unfallzeitpunkt elf und bei seiner richterlichen Vernehmung 13 Jahre alt war. Die Aussage des Zeugen … war geprägt von exakten Entfernungsangaben (vgl. Bl. 121 – 122 d.A.). Die Aussage hörte sich so an, als hätte der Junge den Text auswendig gelernt.

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Insgesamt ist die Aussage offensichtlich davon geprägt, dass der kindliche Zeuge dem Wunsch des Vaters und damit des Beklagten zu 2) entsprechend seine Aussage gemacht hatte. Schließlich verwundert es, wenn ein 13 Jahre altes Kind sich zwei Jahre nach einem Verkehrsunfall, zu dessen Zeitpunkt es elf Jahre alt war, noch genau an die Entfernung erinnern will. Die Entfernungsangaben sind außerdem nicht frei von der Beeinflussung des Beklagten zu 2., da der Beklagten zu 2) am nächsten Tag in Anwesenheit des Sohnes … die Entfernungen nachgemessen hatte.

… will auch genau gewusst haben, dass es 4 – 5 Sekunden gedauert hatte, bis das blaue Auto von der Hecke bis zum Fahrzeug seines Vaters gefahren war. Abgesehen davon, dass es einem Erwachsenen schon schwer fällt, in diesen Kategorien zu denken und erfahrungsgemäß bei Aussagen von Zeugen im Erwachsenenalter selten Zeit- und Messangaben so exakt angegeben werden können, ist der Einfluss des Beklagten zu 2) offensichtlich. Leider wurde das Kind augenscheinlich dazu instruiert, dem Gericht zu erklären, dass es sich noch genau an all diese Einzelheiten erinnern kann, indem der Zeuge sagte, dass er sich noch an alles genau erinnern könnte und nichts nachgelesen hätte. Nur auf eindringliches Befragen des Gerichts räumte das Kind ein, dass es 4 Wochen vor der Verhandlung mit dem Vater bei dem Beklagtenvertreter war, um sich über den Unfall zu unterhalten.

Dass die genauen metrischen Angaben des kindlichen Zeugen auf der Beeinflussung seines Vaters, des Beklagten zu 2. beruhen bestätigt sich auch damit, dass … z. B. nicht sagen konnte, wie hoch das väterliche Fahrzeug ist oder wie groß er selbst ist.

Die Aussage des Zeugen ist daher nicht verwertbar.

Auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat weder den Kläger, noch die Beklagten beweiserheblich gestützt.

Letztendlich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass nicht zu ermitteln ist, ob das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch gestanden oder rückwärts fahrend in Bewegung war. Entsprechend ist sein Ergebnis zur Vermeidbarkeitsbetrachtung (vgl. Bl. 79 d.A., Gutachten Bl. 6).

Dem Antrag der Beklagten, den Sachverständigen auf Grundlage der Zeugenaussage des Kindes … erneut zu beauftragen, ist das Gericht nicht gefolgt, da es die Aussage des Zeugen …, wie oben aufgeführt, als nicht verwertbar sieht.

Dass der Sachverständige sich bei den Fahrzeugen in der Bezeichnung offensichtlich geirrt hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Sachverständige sein Gutachten zu revidieren hätte, da zu erkennen ist, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt. Auch die Bezeichnung der Beklagten ist offensichtlich unrichtig. Schließlich ist aber aus der Akte eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1) die Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Der Fehler resultiert vermutlich auch daraus, dass üblicherweise bei den Verkehrsunfällen derjenige, der Fahrer eines Fahrzeuges war, auf der Beklagtenseite als Beklagter zu 1) bezeichnet wird.

Entgegen der Behauptung der Beklagten kann das Gericht aus der Vernehmung des Zeugen …l nicht erkennen, dass sich der Unfall am … ereignet hätte, nur weil der Zeuge von seiner Wohnung … die Beobachtung gemacht hätte. Außerdem ändert das nichts daran, dass der Beklagte zumindest in diesem Bereich derjenige war, welcher vom Parkplatz aus rückwärts auf den Straße gefahren war. Auch deshalb hat das Gericht keine Veranlassung, den Sachverständigen mit einer Gutachtensergänzung bzw. –berichtigung zu beauftragen.

Die Haftung der Beklagten zu 75 % hält das Gericht für angemessen und ausreichend.

Zu einer Haftung des Klägers von 25 % kommt das Gericht deshalb, weil der Kläger in der Höhe eine Mitschuld hat. Sein Mitverschulden besteht darin, dass er, wie er selbst erklärte, den Beklagten zu 2) auf der Fahrerseite sitzen sehen konnte. Bei genügender Aufmerksamkeit und Überlegung hätte dem Kläger der Gedanke kommen müssen, dass der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug in Richtung Fahrbahn lenkt. Schließlich muss das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auch bereits mit laufendem Motor und eingelegtem Rückwärtsgang dagestanden haben. Der Kläger hätte deshalb ein Zurückstoßen einkalkulieren müssen, weil ein Vorwärtsfahren, wie sich aus dem Lichtbild (Bl. 38 d.A.), von dem Zeugen … gefertigt, ergibt, kaum möglich bzw. zu vermuten gewesen wäre, da sich dort die Häuser befinden.

Selbst wenn der Kläger schon mit, wie von ihm behauptet, niedriger Geschwindigkeit gefahren ist, hätte er wegen der unklaren Verkehrslage die Geschwindigkeit noch reduzieren bzw. weiter nach links ausweichen müssen. Das Verhalten des Klägers entspricht nicht dem nach der Rechtsprechung festgestellten Idealfahrers. Allerdings wiegt sein Verschulden wesentlich geringer, so dass die Anrechnung von 25 % angemessen und ausreichend ist.

Die streitige Höhe der Nutzungsentschädigung fällt zugunsten des Klägers aus.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist aus der Bewertung des Sachverständigengutachtens (Bl. 6 Rs. d.A.) entnommen und entspricht der Tabelle nach Sanden/Danner, Stand 1.2005. Die Beklagten haben hier ebenfalls lediglich einfach die Höhe bestritten. Weshalb 29,00 € täglich als Nutzungsentschädigung nicht in Betracht kommen sollen, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

Die Höhe des Fahrzeugschadens, der Wertminderung, der Sachverständigengebühren und der Kostenpauschale sind unstreitig.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Fahrzeugschaden 3.160,77 €

Wertminderung 250,00 €

Sachverständigengebühren 502,48 €

Kostenpauschale 25,00 €

Nutzungsausfall 203,00 €

4.141,25 €

75 % davon 3.105,94 €.

Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind gemäß § 286 BGB begründet, allerdings nur unter Zugrundelegung des zuerkannten Betrages, der den Streitwert mindert, nämlich 3.105,94 €.

Die Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 282,10 € + Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € = 302,10 € + 19 % Mehrwertsteuer ergibt 359,50 €.

Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Das Gericht hat dabei eine Verzinsung ab 30.04.2010 als richtiges Datum für den Verzugsbeginn angenommen, da die Angaben im Klageantrag widersprüchlich sind. Einerseits werden die Zinsen ab Rechtshängigkeit, andererseits ab 30.04.2010 geltend gemacht. Beides gleichzeitig kommt nicht in Betracht, da die Rechtshängigkeit erst am 30.06.2010 eingetreten ist. Aus der Begründung des Klageantrages (Bl. 4) ist zu entnehmen, dass den Beklagten eine Frist zum 29.04.2010 gesetzt wurde, so dass von dem Verzug ab 30.04.2010 auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in §§ 708, 709, 711 ZPO.

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