Bay. VerwG München
Az.: M 17 K 97.1030
Ein Falschparker wehrte sich dagegen, die Abschleppkosten für das Parken in einer Feuerwehranfahrtszone zahlen zu müssen, da unmittelbar hinter der Anfahrtszone ein zwei Meter hoher Bauzaun stand. Ein Brandeinsatz der Feuerwehr war nach Ansicht des Falschparkers ohnehin nicht möglich und die beschilderte Feuerwehranfahrtszone hatte nach seinem Empfinden ihren Sinn verloren. Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten und befand, dass es ist nicht Sache des jeweiligen Autofahrers sei, über Sinn und Unsinn eines Halteverbotes zu entscheiden. Außerdem hätte der „Parkplatz“ des Autofahrers noch als mögliche Parkfläche für Löschfahrzeuge dienen können.