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Handelsvertretervertrag – Ansprüche des Handelsvertreters auf Karenzentschädigung

OLG München –  Az.: 7 U 2025/13 –  Urteil vom 04.12.2013

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.04.2013, Az. 3 HK O 18417/12, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 5831,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 45% und die Beklagte 55%.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 94% und die Beklagte 6%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Handelsvertretervertrag - Ansprüche des Handelsvertreters auf Karenzentschädigung
Symbolfoto: Von CAT SCAPE /Shutterstock.com

Der Kläger macht nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB sowie eine Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB geltend.

Das Erstgericht hat den Anspruch auf Karenzentschädigung grundsätzlich zuerkannt, diesen allerdings nach der Mindestprovision und nicht, wie klägerseits beantragt, nach den tatsächlich verdienten Provisionen berechnet.

Den Ausgleichsanspruch hat das Erstgericht zurückgewiesen, da die Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht eingehalten worden sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

1. Er führt an, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die Karenzentschädigung auf Grundlage der Mindestjahresprovision in Höhe von insgesamt 120.000,– Euro netto abzüglich ersparter Aufwendungen zuzüglich Mehrwertsteuer und damit in Höhe von 106.275,33 Euro brutto berechnet. Richtigerweise hätten 105.128,81 Euro netto und damit 125.103,28 Euro brutto zuerkannt werden müssen. Soweit das Erstgericht hinsichtlich der tatsächlich verdienten Provisionen den Vortrag nicht hinreichend substantiiert angesehen habe, sei zwar aufgrund der Aktenkundigkeit des Hinweises im Urteil (dort Seite 6) anderweitiger Beweis ausgeschlossen (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Das Erstgericht hätte aber nach erteiltem Hinweis vertagen oder der hingewiesenen Partei Schriftsatzfrist gewähren müssen.

2. Soweit das Erstgericht den Anspruch auf außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.594,91 Euro als unschlüssig abgewiesen habe, hätte das Erstgericht auch hierzu entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

3. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, der Anspruch sei wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist verfristet (§ 89 b Abs. 4 S.2 HGB).

Die Kenntnis des Klägers von der Beendigung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses sei erst mit Rechtskraft des Verfahrens anzunehmen. Es sei zudem fraglich, ob die streitgegenständliche gesetzliche Ausschlussfrist mit europäischem Recht vereinbar sei.

Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 03.04.2013 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 99.641,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.352,63 Euro seit dem 27.07.2012 und aus 44.289,30 Euro seit dem 15.09.2012 zu zahlen, sowie außergerichtliche Kosten des Klägers in Höhe von 2.594,91 Euro.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2013 Bezug genommen.

II.

Auf die Berufung des Klägers war das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.04.2013 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger über den seitens des Erstgerichts bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.831,67 Euro zuzusprechen waren. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Erstgerichts Bezug genommen mit nachfolgender Abweichung:

Das Erstgericht hat lediglich bezüglich der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung nach § 90 a HGB versehentlich den zuzusprechenden Karenzentschädigungsbetrag aus dem Nettobetrag errechnet und erst am Ende der Berechnung als Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH vom 19.12.1974, BGHZ 63, 352) ist allerdings die Karenzentschädigung mangels anderweitiger Vereinbarung (wie vorliegend) ebenso wie Provision und Ausgleich des Handelsvertreters Brutto-Entgelt, enthält also die Mehrwertsteuer. Bei der Bemessung der Karenzentschädigung ist daher von der Bruttoprovision auszugehen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

2 x Nettomindestprovision von 60.000,– Euro =       120.000,00 Euro

zuzügl. 19 % MWSt =   22.800,00 Euro

= 142.800,00 Euro

abzügl. ersparter Aufwendungen =   30.693,00 Euro

= Karenzentschädigungshöhe: 112.107,00 Euro

Nachdem das Erstgericht bereits einen Betrag von – insoweit rechtskräftig, da Berufung seitens der Beklagten nicht erfolgt ist – 106.275,33 Euro zugesprochen hat, waren dem Kläger weitere 5.831,67 Euro zuzusprechen.

Im Übrigen war die Berufung des Klägers aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichts, auf die Bezug genommen wird, zurückzuweisen:

1. Karenzentschädigung:

Das Erstgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Karenzentschädigung aus den Mindestprovisionen der Jahre 2008 und 2009 von je 60.000,– Euro netto berechnet.

Das Erstgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass offen bleiben konnte, ob der Anspruch nach den tatsächlich verdienten Provisionen zu berechnen ist, da der Vortrag des Klägers insoweit nicht hinreichend substantiiert ist.

Der Kläger kann nicht damit gehört haben, das Erstgericht habe seine Hinweispflicht verletzt.

Laut Urteil des Erstgerichts (dort Seite 6) ist aktenkundig festgehalten, dass im Termin vom 08.02.2013 entsprechender Hinweis erfolgt ist (vgl. § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dem Kläger wurde auch Gelegenheit gegeben, schriftsätzlich hierzu Stellung zu nehmen.

Laut Sitzungsprotokoll hatte der Kläger Gelegenheit erhalten, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2013 (Bl. 53/57 d. A.) zu erwidern; auch in diesem Schriftsatz wurde von der Beklagten, wie bereits mit Klageerwiderungsschriftsatz, auf mangelnden Sachvortrag hierzu hingewiesen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.03.2013 (Bl. 61/67 d. A.) erfolgte allerdings erneut kein hinreichend substantiierter Sachvortrag, sondern der Kläger behauptet nunmehr einen Karenzentschädigungsanspruch in Höhe von sogar 141.441,65 Euro (vormals 125.103,28 Euro), ohne dies näher darzulegen. Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren hinreichend substantiierten Sachvortrag dargelegt mit entsprechendem Beweisangebot (Anlage K15). Dieser Vortrag war allerdings als verspätet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt weder übersehen oder für unerheblich gehalten (Nr. 1), hierauf auch hingewiesen (Nr. 2) und die fehlende Rüge erster Instanz beruht mit Blick auf den erteilten Hinweis auf Nachlässigkeit (Nr. 3).

Ergänzend wird ausgeführt, dass selbst bei Berücksichtigung des nunmehr substantiierten Sachvortrags der Klagepartei der Senat der Auffassung ist, dass der Karenzentschädigungsanspruch im streitgegenständlichen Fall hier nicht nach den tatsächlich verdienten Provisionen, sondern, wie vom Erstgericht erfolgt, nach den Mindestprovisionen zu berechnen ist. Dies hält der Senat aus folgenden Gründen hier für angemessen:

Bei der Bemessung der Karenzentschädigung ist zu berücksichtigen, dass es sich, wenngleich das Gesetz von einer „Entschädigung“ spricht, in Wahrheit um ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbsenthaltung handelt. Die Karenzentschädigung soll den Lebensbedarf des Handelsvertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern. Sie beruht nicht unmittelbar auf dem Verlust von Einkünften, sondern ist die vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochene Unterlassen des Wettbewerbs. Bei der Bemessung der Entschädigung des Handelsvertreters sind die ihm durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile, etwa im Verhältnis zu einer anderen Berufstätigkeit und die dem Unternehmer dadurch zukommenden Vorteile zu berücksichtigen. Dabei kann auch der anderweitige Verlust des Handelsvertreters angemessen berücksichtigt werden. Einkommensvor- oder -Nachteile, Ersparnisse oder Kosten des Handelsvertreters aber, die in seinen persönlichen Umständen oder Entschließungen nach Vertragsende ihren Grund haben, sind zur Bemessung der Entschädigung in der Regel nicht heranzuziehen. Denn die Entschädigung stellt die Gegenleistung des Unternehmers für die Wettbewerbsabrede, nicht für den erst später sich daraus ergebenden Einkommensverlust des Handelsvertreters dar. Dieser Einkommensverlust kann nur als einer der für den Wert des Wettbewerbsverzichts maßgeblichen Umstände bei der Höhe der Karenzentschädigung eine gewisse Rolle spielen (vgl. BGH vom 19.12.1974 – VII ZR 2/74 = BGHZ 63, 353).

Diesen Grundsätzen folgend geht der Senat nicht von den in den Jahren 2008 und 2009 tatsächlich erzielten Bruttodurchschnittseinkommen aus, sondern hält die für 2008 und 2009 von der Beklagten gezahlte Mindestprovision von jährlich 60.000,– Euro netto als Berechnungsgrundlage für angemessen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger für die Beklagte letztlich nur zwei Jahre tätig war. Auch entspricht die Mindestprovision von umgerechnet monatlich 5.950,– Euro brutto einem für Handelsvertreter überdurchschnittlichen Einkommen, wie dem Senat infolge ständiger Befassung mit Handelsvertretersachen bekannt ist. Unter dem Blickwinkel, dass die Karenzentschädigung den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern soll, sah es der Senat unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände als angemessen an, für die Berechnung den tatsächlich gezahlten Mindestbruttolohn in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat insoweit keine weiteren Umstände dargelegt, wieso er für die Sicherung des Lebensbedarfs den Anspruch auf den (erst nachträglich im Rahmen der Provisionsabrechnung sich ergebenden) durchschnittlichen Monatsbruttolohn für notwendig erachtet.

Für die Angemessenheit ist auch maßgeblich, dass sich die Parteien in die Vergangenheit auf eine Mindestprovision von netto 60.000,00 € geeinigt haben. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass dies der angemessene Wert für die klägerische Tätigkeit sein soll.

2. Soweit der Kläger Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB geltend macht, hat das Erstgericht zutreffend diesen Anspruch zurückgewiesen, da der Kläger die Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht eingehalten hat.

Selbst wenn dem Kläger das Recht zugestanden wird, im Rechtsstreit AZ: 7 U 5195/10 den Ausgang des dortigen Berufungsverfahrens zur Frage der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abzuwarten, hätte er jedenfalls nach Verkündung des Berufungsurteils im dortigen Verfahren am 20.04.2011 den Ausgleichsanspruch innerhalb der Jahresfrist geltend machen müssen, da zumindest ab dem 20.04.2011 eine Vertragsbeendigung zum 31.12.2009 als ernsthafte Möglichkeit im Raum stand. Der Kläger hat allerdings erst mit Schriftsatz vom 10.07.2012 (Anlage K8) den Anspruch geltend gemacht, so dass die Ausschlussfrist nicht eingehalten ist. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Der Senat hat auch entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB.

3. Soweit der Kläger Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, hat das Erstgericht zutreffend diesen Anspruch mangels Schlüssigkeit abgewiesen, da zu Grund und Höhe dieser Kosten erstinstanzlich jeglicher Vortrag fehlte. Soweit erstmals im Berufungsverfahren hinreichend substantiierter Vortrag erfolgt ist, war dies als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger kann sich dabei nicht auf fehlenden Hinweis seitens des Erstgerichts berufen. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und vom 21.12.2010, XI ZR 157/10). Daher war auch kein Hinweis des Gerichts erforderlich, § 139 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 97Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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