OLG Oldenburg – Az.: 14 U 80/13 – Urteil vom 05.12.2013
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch nach Maßgabe einer Haftungsquote von 100% verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2009 noch entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Auf die weitergehende Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens teilweise aufgehoben.
Die Beklagten zu 1) und 2) schulden dem Kläger dem Grunde nach als Gesamtschuldner aus dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2009 ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die übrige Leistungsklage des Klägers ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Höhe von 100% gerechtfertigt.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der streitigen Ansprüche der Höhe nach wird der Rechtsstreit an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von Schadenersatz nach einem Unfall des Klägers aus Anlass einer Treibjagd, die am Mittwoch, den 2. Dezember 2009 von beiden Beklagten mit insgesamt neun Jägern nebst vier Hunden organisiert und durchgeführt worden war. Beide Beklagte sind dabei nicht als Tierhalter oder Tieraufseher tätig geworden. Eine Teilfläche des klägerischen Gehöfts mit einer das Anwesen halbseitig umschließenden Rinderweide befindet sich im Jagdrevier, welches zum Unfallzeitpunkt von den Beklagten zu 1) und 2) gepachtet war.
In erster Instanz hat der Kläger behauptet, auf seinem Anwesen habe er für seinen Schwiegersohn drei Rinder auf einer Weide gehalten. Gleichwohl und in Kenntnis hiervon sei durch die Jagdgesellschaft mit Treibern und Hunden durch die eingezäunte Weide getrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt um etwa 15.30 Uhr seien die drei Rinder in Panik geraten, hätten den ordnungsgemäß um die Weide herum errichteten Stacheldrahtzaun durchbrochen und seien auf eine öffentliche Straße zugelaufen. Beim Versuch, die Rinder wieder einzufangen, sei er gestützt und habe sich einen komplizierten Splitterbruch der rechten Hand zugezogen. In erster Instanz hat der Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.856 € behauptet und neben diesem Schaden eine Kostenpauschale von 25 €, ein angemessenes Schmerzensgeld, vorgerichtliche anwaltliche Kosten von 1.085,04 € sowie einen Vorbehalt für materielle und immaterielle Zukunftsschäden geltend gemacht.
Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags stünde dem Kläger kein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB zur Seite. Trotz lückenloser Kausalität seien die behaupteten Verletzungen sowie die daraus resultierenden Folgen den Beklagten zu 1) und 2) nicht objektiv zurechenbar. Den typischen Gefahren bei Veranlassung einer Treibjagd hafte nicht das Risiko an, dass sich eine Person einem in Panik davonlaufenden voll ausgewachsenen Rind unter Einsatz seines Körpers seitlich entgegenwerfe, um das Tier abzudrängen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger einen von vornherein zum Scheitern verurteilten Versuch zum Aufhalten des Tieres unternommen und damit einen neuen und selbständigen Risikozusammenhang eröffnet, für den er allein verantwortlich sei. Der Kläger habe selbst im erheblichen Maße Einfluss auf die Situation genommen, indem er sich zu einer spontanen Handlung habe hinreißen lassen, die nach Auffassung des Gerichts im großen Maße unvernünftig und im Hinblick auf die Situation unangemessen gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten nicht absehen können und müssen, dass sich jemand nach dem Aufscheuchen von Rindern quasi als „menschlicher Rammbock“ betätige und sich dem wildgewordenen Tier seitlich entgegenwerfe. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Beweis für der Tatsache, sich im Rahmen einer angemessenen landwirtschaftlichen Tätigkeit dem Rind genähert zu haben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt habe, bedürfe es dieser Beweisaufnahme nicht. Dazu führt der Einzelrichter aus, er erachte sich als ausreichend sach- und fachkundig, um die zu analysierende Handlung des Klägers in tatsächlicher Hinsicht ohne Rückgriff auf externen Sachverstand bewerten zu können. Wegen der weitergehenden Feststellungen des Landgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Diese Entscheidung greift der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung an. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und unter Bezugnahme auf die bereits in erster Instanz benannten Beweismittel führt der Kläger aus, das Landgericht habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Kläger habe sich nicht mit seinem Körper gegen das Rind geworfen, um das Tier abzudrängen. Er sei vielmehr – wie in der ersten Instanz vorgetragen – neben dem Tier hergelaufen, um das Rind auf einen landwirtschaftlichen Hof zu treiben. Hierbei habe das Tier ihn angestoßen und er sei zu Fall gekommen. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die beim Kläger eingetretenen Unfallfolgen den Beklagten zu 1) und 2) objektiv nicht zurechenbar seien. Die Beklagten hätten vorhersehen können und damit rechnen müssen, dass ihr pflichtwidriges Verhalten die Tiere in Panik versetzen würde, diese anschließend aus der umzäunten Weide ausbrechen und dann auf die öffentliche Straße zulaufen und dass die Tiere danach durch den Kläger wieder einzufangen seien.
Der Kläger beantragt, das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 2. Dezember 2009 ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 18.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18. Juni 2010 zu zahlen,
2. an den Kläger weitere 1.881 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18. Juni 2010 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger wegen des Unfalls vom 2. Dezember 2009 sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
4. an den Kläger weitere 1.085,04 € Rechtsanwaltskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3. Januar 2013 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger, das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Osnabrück zurückzuverweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen. Der behauptete Unfall könne nur auf ein unsachgemäßes Verhalten des Klägers zurückzuführen sein. Hinzukomme, dass es an einer Kausalität zwischen Treibjagd und Unfall fehle. Ohnehin handele es sich offenbar bei den Rindern um besonders aggressive Tiere, sodass sich der Kläger schon allein deshalb besonders vorsichtig hätte verhalten müssen.
Dazu repliziert der Kläger, es handele sich um Rinder der Rasse Charolais; die drei Tiere seien friedlich und zahm gewesen.
II.
Die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache im tenorierten Umfang als begründet. Die Beklagten zu 1) und 2) sind dem Grunde nach als Gesamtschuldner aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass er am 2. Dezember 2009 beim Einfangen der ausgebrochenen Rinder auf seine rechte Hand stürzte. Dabei hat sich der Kläger kein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Im Übrigen hebt der Senat das angefochtene Urteil mit dem zugrunde liegenden Verfahren auf und entscheidet durch Grundurteil dahin, dass die Leistungsklage einschließlich der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der notwendigen weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag des Klägers nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Osnabrück zurück.
Bei dieser Entscheidung lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger auf Schadenersatz, weil sie ihre Verkehrssicherungspflichten anlässlich der am 2. Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des klägerischen Anwesens durchgeführten Treibjagd schuldhaft verletzt haben (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Urheber einer besonderen Gefahrenlage, wie sie die Ausübung der Jagd darstellt, ist verpflichtet, die gebotenen Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor einem drohenden Schaden zu bewahren. Für die Verkehrspflichten im Zusammenhang mit der Ausübung gefährlicher Sportarten, in die auch die Jagd einzubeziehen ist, gilt, dass sich alle Sportteilnehmer so verhalten müssen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2004, 15 U 66/01, zitiert nach juris). Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen ihre Verpflichtung verstoßen, sich vor dem Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befanden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden konnten. Aufgrund dieser Pflichtverletzung kam es zum Ausbruch der Rinder, weil mindestens ein Jagdhund während der Treibjagd in die Rinderweide des Klägers lief und dadurch die drei Rinder in Panik versetzte, wodurch die Tiere schließlich die ordnungsgemäß vorhandene Einzäunung durchbrachen. Beim Versuch, die drei Rinder wieder einzufangen, stürzte der Kläger auf seine rechte Hand und zog sich einen komplizierten Splitterbruch der rechten Hand zu.
2. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme und der nach § 141 Abs. 1 ZPO erfolgten Anhörung der Parteien fest.
a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Anhörungen der Beklagten zu 1) und 2) steht zur Überzeugung des Senat fest, dass sieben Jäger der Jagdgesellschaft das klägerische Anwesen nach Anweisung der Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen der Treibjagd umlaufen haben, wobei fünf Jäger mit insgesamt zwei Hunden nordwestlich vom Gehöft des Klägers liefen und zwei Jäger mit insgesamt zwei Hunden auf der entgegengesetzten Seite zwischen klägerischem Gehöft und der B.. Straße (Kreisstraße …) durchliefen. Die mitgeführten insgesamt vier Hunde waren zunächst nicht angeleint. Später haben die beiden Jäger, die zwischen dem Hof des Klägers und der B.. Straße durchliefen, jeweils ihren Hund beim Erreichen des klägerischen Anwesens angeleint. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser von den Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal sich die von den Beklagten zu 1) und 2) geschilderten Geschehnisse der Treibjagd im Wesentlichen nahtlos mit den Bekundungen der durch den Senat vernommen elf Zeugen F.. L.., P.. S.., H.. R.., A.. A.., N.. P.., W.. P.., A.. H.., A.. H.., H.. R.. j.., A.. P.. und R.. R.. in Übereinstimmung bringen lassen.
b) Der Zeuge F.. L.. hat im Rahmen der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bekundet, verschiedene Jäger gesehen zu haben, wie diese sich in Richtung des klägerischen Anwesens bewegt hätten, nachdem zunächst in der Nähe seines Hauses ein Schuss gefallen sei. Auch die Zeugin H.. R.. konnte als Ehefrau des Klägers berichten, dass sie in der Nähe ihres Anwesens durch ein Fenster einen Jäger gesehen habe. Die Zeugen A.. H.. und A.. H.. konnten als Teilnehmer der Jagdgesellschaft bestätigen, zwischen dem klägerischen Anwesen und der B.. Straße mit ihren Hunden gelaufen zu sein, wobei beide Hunde zunächst nicht angeleint und beim Erreichen des Wohnhauses bzw. der B.. Straße beide Hunde an die Leine genommen worden seien.
c) Das Verhalten der übrigen fünf Jäger, die nach den Angaben der Beklagten zu 1) und 2) mit zwei nicht angeleinten Hunden entsprechend ihren Anweisungen auf der entgegengesetzten Seite an dem Gehöft des Klägers vorbeilaufen sollten, konnten neun der elf vernommenen Zeugen nicht schildern. Nach den von den Parteien vorgelegten und vom Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Karten Bl. 8, 9 und 45 d.A. konnten die Zeugen F.. L.., H.. R.., A.. H.. und A.. H.. wegen vorhandener Bäume und Gebäude keinen Einblick auf die gegenüberliegende Hausseite und den dortigen Teil der Rinderweide nehmen. Die Zeugen A.. A.., N.. P.., W.. P.., A.. P.. und R.. R.. haben nach ihren Bekundungen schlicht das eigentliche Geschehen anlässlich der Treibjagd nicht beobachten können. Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der Bekundungen der Zeugen H.. R.. j.. und P.. S.. . Der Zeuge S.. hat bekundet, er habe sich als Mieter des alten klägerischen Hauses für das Geschehen anlässlich der Treibjagd interessiert und deshalb aus dem Fenster geschaut. Dabei habe er erkennen können, wie Hunde durch die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Anwesens befindliche Rinderweide gerannt und in Richtung der Rinder gelaufen seien. Dabei seien die Rinder durch die Jagdhunde in Panik geraten und nervös hin und her gerannt. Diese Angabe des Zeugen S.. konnte der Zeuge H.. R.. jun. als Sohn des Klägers bestätigen. Er habe auf dem Hof seines Vaters stehend einen Jagdhund in dem rückwärtigen Teil der Rinderweide laufen gesehen. Später habe er dann gehört, wie Drähte geknallt, also kaputt gegangen seien. Von seinem Standpunkt aus habe er nur auf die der B.. Straße abgewandte Seite der Rinderweide schauen können. Auf die Rinderweide vor dem Haus des Klägers habe er zu diesem Zeitpunkt keinen Einblick gehabt.
d) Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugen S.. und H.. R.. jun. wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Ihr Aussageverhalten und der Inhalt ihrer Bekundungen lassen keinen anderen Schluss zu. Bei dem Zeugen H.. R.. jun. handelt es sich zwar um den Sohn des Klägers. Gleichwohl zeigte der Zeuge R.. keine Tendenz, die Beklagten ins Blaue hinaus zu belasten. Auf die Frage, ob der von ihm beobachtete Hund möglicherweise auch vom Zeugen S.. habe beobachtet werden können, erklärte er, dazu keine Angaben machen zu können. Dieses Aussageverhalten streitet für seine Glaubwürdigkeit. Hinzukommt, dass die Aussagen der Zeugen S.. und H.. R.. jun. zu den zeitlichen Abläufen passen, wie sie die Zeugen A.. H.. und A.. H.. als Teilnehmer der Jagdgesellschaft geschildert haben. Nach den Bekundungen der Zeugen H.. und W.. sind die drei Rinder in dem Teil der Weide, die der B.. Straße zugewandt ist, ausgebrochen, als sie, die Zeugen H.. und W.., sich zwischen dem Gehöft des Klägers und der B.. Straße bzw. in Höhe des Radweges entlang der B.. Straße befunden hätten. Wenn sowohl die Zeugen H.. und W.. als auch die fünf anderen Jäger auf der anderen Seite des klägerischen Anwesens in etwa zeitgleich mit dem Treiben begonnen haben, – wofür auch nach den Angaben der Beklagten zu 1) und 2) alles spricht – dann liegt nichts näher, als dass die Rinder zu einem Zeitpunkt ausbrachen, als sich die fünf namentlich jedenfalls dem Kläger nicht bekannten Jäger genau auf der anderen Seite des klägerischen Anwesens befanden. Dieser Umstand würde auch erklären, dass einer oder beide Hunde, die von den dort laufenden fünf Jägern geführt wurden, in die Rinderweide rannten und dabei die Rinder in Panik gerieten mit der Folge, dass die Rinder auf der gegenüberliegenden Seite in der Nähe der Zeugen H.. und W.. durch die Umzäunung ausbrachen. Weil sich die Rinderweide im Halbrund um das Gehöft des Kläger herumzieht, konnten sich die Rinder nicht nur im hinteren Bereich der Weide sondern auch in dem Teil der Weide bewegen, die der B.. Straße zugewandt ist. Wenn die Rinder im hinteren Bereich der Weide wegen der dort auf sie zulaufenden beiden Jagdhunde oder des einen Jagdhundes in Panik geraten sind, liegt nichts näher, als dass die Rinder zunächst fluchtartig in den Teil der Weide rennen, die von den Zeugen A.. H.. und A.. H.. einzusehen war, um anschließend dort auszubrechen. Deshalb stimmen die Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen überein, soweit sie Angaben zum eigentlichen Geschehen während der Treibjagd machen konnten.
e) In der Sache richtig weisen die Beklagten zu 1) und 2) in ihren Schriftsätzen vom 6. Nov. 2013 zwar darauf hin, dass der Zeuge N.. P.. als Eigentümer der Rinder und Schwiegersohn des Klägers im Namen seines Vaters, des Zeugen A.. P.., gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen einer schriftlichen Zeugenaussage am 20. Mai 2010 erklärte, der Zeuge L.. habe gesehen, wie die Jäger bzw. ihre Hunde durch die Weide gelaufen seien. Richtig ist auch, dass der Zeugen L.. in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, weder Hunde noch Jäger in der Rinderweide gesehen zu haben. Die genauen Hintergründe und die Frage, ob der Zeugen L.. oder aber der Zeuge N.. bzw. A.. P.. vor dem Senat oder in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Haftpflichtversicherer unzutreffende Angaben gemacht haben, vermochte der Senat nicht aufzuklären. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Denn der Senat stützt seine Entscheidung insoweit nur auf die Bekundungen der Zeugen, die das Geschehen anlässlich der Treibjagd persönlich wahrnehmen konnten. Dazu gehören jedenfalls nicht die Zeugen N.. P.. und A.. P.. .
3. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) den Kläger rechtzeitig zuvor davon in Kenntnis gesetzt, dass und wie die geplante Treibjagd durchgeführt werden soll, dann hätte der Kläger die drei Rinder rechtzeitig eingestallt. Für diesen Fall wäre es nicht zum Ausbrechen der Rinder gekommen. Dies steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen der gemäß § 141 Abs. 1 ZPO durchgeführten Parteianhörung fest. Das bloße Bestreiten der Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich dieser klägerischen Angaben vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Alternativ wäre es auch dann nicht zum Ausbrechen der Rinder gekommen, wenn die Beklagten zu 1) und 2) angesichts der erkennbar in der Weide des Klägers laufenden drei Rinder pflichtgemäß das Treiben rechtzeitig vor dem Erreichen des klägerischen Anwesens unterbrochen oder beendet hätten. Vorliegend haben die Beklagten zu 1) und 2) den Kläger pflichtwidrig nicht auf die bevorstehende Treibjagd hingewiesen und deshalb dem Kläger jede Möglichkeit genommen, die drei Rinder zum Schutz der Tiere rechtzeitig einzustallen. Zeitlich später haben die Beklagten zu 1) und 2) keine Vorsorge dafür getroffen, dass im Rahmen der Treibjagd keine Jagdhunde die Rinderweide des Klägers durchstöbern und dadurch die Rinder in Panik versetzen. Dieses Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) sowohl in der Planung der Treibjagd als auch während des Jagdgeschehens stellt ein fahrlässiges Organisationsverschulden dar.
4. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10, NJW-RR 2011, 888-890) in Abrede nehmen, vermag diese Rechtsauffassung ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die von ihnen zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihm folgend die Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 15.01.2013, 9 U 84/12, MDR 2013, 520-521) sind mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die zitierte Entscheidung des BGH befasst sich mit der Frage, ob der Veranstalter einer Treibjagd für die Folgen des unkontrollierbaren Verhalten eines Reitpferdes haftet, welches im Wald nach nicht in unmittelbarer Nähe zum Pferd abgegebener Schüsse scheut und den Reiter abwirft. Dagegen hatte das OLG Hamm darüber zu entscheiden, ob der Jagdveranstalter für das panische Verhalten von Pferden nach der Abgabe von Schüssen haftet, wenn sich die Tiere außerhalb des Jagdreviers auf einer 100 Meter entfernten Weide befinden. Beiden zitierten Entscheidungen ist zu entnehmen, dass in den jeweils zugrunde liegenden Fällen die nach dem Jagdkonzept zu erwartende Schussabgabe gebietstypisch war und daher unter Beachtung der jeweils vorhandenen Entfernungen zu den Pferden keine besondere Gefahrenlage eröffnet wurde. In der Rechtsprechung ist jedoch im Grundsatz anerkannt, dass der Jagdausübungsberechtigte als Veranstalter und Organisator einer Jagd für die sich aus dem Jagdgeschehen ergebenden besonderen Gefahren nach deliktischen Grundsätzen haftet (BGH, Urteil v. 10.02.1976, VI ZR 160/74, VersR 1976, 593-594; LG Rostock, Urteil v. 06.09.2002, NJW-RR 2003, 522-524, jeweils zur erhöhten Gefahr von Wildwechsel bei Treibjagden). Dies gilt selbst dann, wenn nicht sicher vorherzusagen ist, ob es überhaupt aus Anlass des Jagdgeschehens zu einer erhöhten Gefahrenlage kommt. Weil die drei Rinder ohne weiteres in der Weide des Klägers zu erkennen gewesen wären, gelten diese Grundsätze der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr erst Recht im vorliegenden Fall.
5. Richtig ist zwar der Einwand der Beklagten zu 1) und 2), dass die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) von den Jagdveranstaltern keine Vorkehrungen zur rechtzeitigen Information der Tierhalter einfordert, deren Tiere sich regelmäßig auf Weiden im Jagdbezirk aufhalten und auch keine Verhaltensregeln aufstellt, in welchem Abstand mit nicht angeleinten Hunden an einer Rinderweide vorbei die Treibjagd durchgeführt werden darf. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrs-sicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er nur die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen (BGH, Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10, NJW-RR 2011, 888-890).
6. Nachdem die drei Rinder aufgrund eines fahrlässigen Organisationsverschuldens der Beklagten zu 1) und 2) aus der Weide des Klägers ausgebrochen waren, oblag es dem Kläger, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht für das rechtzeitige Einfangen der Tiere Sorge zu tragen. Soweit er nach längeren erfolglosen Versuchen dazu übergegangen ist, seitlich neben einem Rind laufend mit seiner Hand an den Hals des Tieres zu klopfen, um so das Rind auf ein naheliegendes Hofgrundstück zu lenken, erfüllt dieses Verhalten nicht die Voraussetzungen für ein Mitverschulden. Hierbei ist auch zu beachten, dass nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung die Rinder schon mehrere Kilometer hin- und hergelaufen waren und sich langsam die Abenddämmerung einstellte. Für den Fall einer einbrechenden Dunkelheit wäre ein Einfangen der Rinder nahezu unmöglich geworden. Wegen der in unmittelbarer Nähe zum Geschehen verlaufenden vielbefahrenen öffentlichen Straßen bestand deshalb Veranlassung dazu, für ein rechtzeitiges Einfangen aller Rinder vor Einbruch der Dunkelheit Sorge zu tragen. Eines der Tiere sei in Richtung eines unübersichtlichen Geländes bestehend aus Ackerflächen und Wallhecken zugelaufen, welches von öffentlichen Straßen begrenzt werde. Weil dieses Tier dort bei anbrechender Dunkelheit nicht mehr auffindbar gewesen wäre, habe er sich bemüht, dem Tier nachzurennen und auf die Laufrichtung des Tieres einzuwirken. Als er sich rechts neben dem Tier befunden habe, sei er vom Rind angestoßen und zu Fall gebracht worden. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger das mit seinem Verhalten noch überschaubare Risiko eingehen, um so die auch durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) vorhandene Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für Rechtsgüter Dritter abzuwenden.
7. Soweit das Landgericht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zwar die Kausalität zwischen der Treibjagd und der Verletzung des Klägers nicht in Frage stellt, gleichwohl aber meint, die vom Kläger erlittenen Verletzungen seien jedenfalls den Beklagten nicht objektiv zurechenbar, vermag der Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Die vom Landgericht dazu ins Feld geführte Herausforderungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI RZ 43/11, NJW 2012, 1951 ff. m.w.N.) ist schon im Ansatz mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Hinzukommt, dass das Landgericht einen Sachverhalt zugrunde legt, den so der Kläger auch in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Das Landgericht legt seiner Entscheidung zugrunde, der Kläger habe sich wie ein „Rammbock“ gegen das Rind geworfen, um das Tier zu stoppen. Tatsächlich hat der Kläger in erster Instanz aber vorgetragen, sich bemüht zu haben, dem Tier nachzurennen und es zur Seite abzudrängen. Als er sich rechts neben dem Tier befunden habe, sei er vom Rind angestoßen und zu Fall gebracht worden. Dadurch habe er sich einen komplizierten Splitterbruch der rechten Hand zugezogen. Es ist nichts dafür zu erkennen, dieses Geschehen dem Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) objektiv nicht zuzurechnen.
8. Soweit sich der Kläger beim Versuch, die Rinder einzufangen, eine nicht unerhebliche Verletzung an der rechten Hand zugezogen hat, ist auch die Entstehung eines zukünftigen Schadens zu erwarten. Die Verletzungen an sich stehen dem Grunde nach aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichte des Dr. G.. vom E.. Krankenhaus vom 11.05.2010, des Dr. D.. vom Gesundheitszentrum L.. vom 14.05.2010 und des Handchirurgischen Gutachtens des Dr. N.. vom St. B.. Hospital vom 10.10.2012 fest. In seinem Gutachten vom 10.10.2012 führt der Gutachter Dr. N.. gegenüber dem Versicherer D.. R.. S.. AG aus, eine Verschlimmerung sei in den nächsten ein bis drei Jahren durch ein Fortschreiten der bereits jetzt schon ausgeprägten arthrotischen Veränderungen zu erwarten. Diese in den ärztlichen Bescheinigungen aufgeführten objektiv beschriebenen Verletzungen haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht bestritten. Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus (BGH, Urteil v. 20.03.2001, VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414-3415). Deshalb hat der Senat das angefochtene Urteil des Landgerichts teilweise geändert und durch Teilendurteil über den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden durch Teilendurteil entschieden. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ergibt sich aus § 840 Abs. 1 BGB.
9. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des zugrunde liegenden Verfahrens im Übrigen beruht auf § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, weil in erster Instanz Grund und Betrag streitig waren und entgegen dem angefochtenen Urteil nunmehr ein Berufungsgrundurteil ergeht (vgl. dazu Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, Rn. 43 zu § 538 ZPO). Der Senat verkennt nicht, dass die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Schadensermittlung im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen und auf Ausnahmefälle zu beschränken ist, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Weil die Zurückverweisung den Parteien indes auch hinsichtlich der Schadensberechnung beide Tatsacheninstanzen gewährleistet, erscheint eine Zurückverweisung sachgerecht und angemessen. Hinzukommt, dass die Zurückverweisung den Parteien die Gelegenheit eröffnet, zum Haushaltsführungsschaden und zur Höhe des Schmerzensgeldes weiter vorzutragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Haushaltsführungsschäden ist insbesondere weiter dazu vorzutragen, wie sich der Haushalt des Klägers vor und nach dem streitgegenständlichen Unfall gestaltete und ob der Kläger infolge einer Umorganisation der Haushaltsführung dazu in der Lage ist, im Rahmen der von ihm verlangten Schadensminderungspflicht einen Haushaltsführungsschaden ganz oder teilweise zu vermeiden.
10. Weil die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und hinsichtlich der übrigen Leistungsklage dem Grund nach zur Entscheidung reif ist, entscheidet der Senat insoweit durch Berufungsgrundurteil. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Bei einem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört auch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann – wie vorliegend – nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig sein. Deshalb darf über einen solchen Antrag durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urteil v. 28.03.2006, VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110-2113). Im Übrigen darf ein Grundurteil dann ergehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Ansprüche wenigstens in irgendeiner Weise bestehen. Dies ist jedenfalls in Bezug auf die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten und hinsichtlich des Schmerzensgeldes der Fall. Der Kläger hat vorgerichtlich die Beklagten zu 1) und 2) erfolglos auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten.
11. Soweit der Senat teilweise durch Endurteil und teilweise durch Grundurteil entscheidet, steht dem nicht die Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung entgegen. Es trifft zwar zu, dass wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinbezogen werden muss. Vom Feststellungsinteresse hinsichtlich des materiellen und immateriellen Vorbehalts zukünftiger Schäden nicht erfasst werden nur solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und mit deren Eintritt objektiv nicht ernsthaft zu rechnen ist (BGH, Urteil v. 20.03.2001, VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414-3415). Diese Grundsätze hat das Landgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des weiteren Verfahrens hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Prognose über die künftige Entwicklung getroffen werden muss, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat.
12. Das Urteil war für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nötigt das zuständige Vollstreckungsorgan nach §§ 775Nr. 1, 776 ZPO dazu, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (vgl. dazu Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, Rn. 59 zu § 538 ZPO).
13. Die Kostenentscheidung war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. dazu Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, Rn. 58 zu § 538 ZPO).
14. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht zu erkennen.