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Ablösung von Gebäudeteilen durch einen Orkan – Haftung des Eigentümers

LG Flensburg, Az.: 1 S 63/15, Urteil vom 29.04.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 01.07.2015, Az. 27 C 75/14, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.02.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € freizuhalten.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.888,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 01. Juli 2015 (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin rügt mit der Berufung, dass das Amtsgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin abgelehnt habe. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei das Orkantief Christian kein außergewöhnliches Naturereignis. Die Berufung verweist diesbezüglich auf eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 16.06.2015 (AZ: 1 S 143/14).

Der Beklagte könne sich auch nicht entlasten. Die Anforderungen an eine sachgerechte Überprüfung seien sehr hoch. Die Dachziegel seien in einen Bereich gefallen, in dem sich Menschen bewegen und Autos parken. Diesen hohen Anforderungen genüge eine visuelle Prüfung durch den Beklagten nicht. Ein Fachunternehmen sei zu keiner Zeit beauftragt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 1.888,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 255,85 freizuhalten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Ablösung von Gebäudeteilen durch einen Orkan – Haftung des Eigentümers
Symbolfoto: Eniko Balogh/Bigstock

Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Das Amtsgericht habe den Anscheinsbeweis zu Recht verneint. Das Urteil des Landgerichts vom 16.06.2015 sei in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert und mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der dort zu entscheidende Unfall habe sich in Schleswig ereignet. Dort seien lediglich Spitzengeschwindigkeiten von 128,16 km/h aufgetreten. Demgegenüber habe das Sturmtief in Husum Windstärken von mehr als 13 Beaufort (Bft) aufgewiesen. Die Stadt Husum sei zeitweise gesperrt worden, da eine Vielzahl von Dächern abgedeckt worden sei und Bäume kompletter Waldabschnitte entwurzelt worden seien. In der nächstgelegenen Windmessstelle Strucklahnungshörn seien Spitzenwindgeschwindigkeiten von 166 km/h gemessen worden. In den letzten 37 Jahren sei eine solche Spitzengeschwindigkeit an dieser Messstelle niemals erreicht worden. Das Orkantief Christian sei zumindest für die Nordseeküste der schwerste Orkan seit 1993, wenn nicht sogar seit 1990 gewesen. Die Wirkungen des Orkans seien verheerend gewesen. So seien in Schleswig-Holstein zeitweise 50.000 Haushalte von der Stromversorgung abgeschnitten gewesen. Zahlreiche Bäume seien entwurzelt, Dächer seien teilweise oder komplett abgedeckt worden. Mancherorts seien Fensterscheiben eingedrückt worden. Der öffentliche Nahverkehr sei teilweise völlig zum Erliegen gekommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 11.02.2016 (Bl. 114 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.888,90 € aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 S. 1 VVG zu.

§ 836 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Schadensersatzanspruch, wenn durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes eine Sache beschädigt wird, sofern die Ablösung Folge einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Ablösung der Ziegel vom Dach des Beklagten war die Folge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Errichtung des Daches.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt der insoweit beweispflichtigen Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zugute. Da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist nach der Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung grundsätzlich, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war. Das gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist und dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag (vgl. BGH, NJW 1993, 1782). Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen muss, kann dieser Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert werden, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden sei. Dies gilt auch in dem Fall, dass es sich um einen Orkan handelt (BGH, NJW 1993, 1782).

Das Sturmtief Christian stellt kein außergewöhnliches Naturereignis im vorstehenden Sinn für die Region Husum dar (vgl. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 1.07.2014, AZ: 919 C 57/14). Von einem außergewöhnlichen Naturereignis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Windgeschwindigkeiten eine Größe erreicht haben, die in 50 bis 100 Jahren nur einmal auftreten (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 09.02.2004, AZ: 12 U 11/03; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 836 Rn. 9: “Jahrhundert-Orkan“). Notwendig ist gleichsam eine Seltenheit im Maßstab „höchstens einmal im Leben“. Dies ist vorliegend nicht bewiesen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zum Höhepunkt der Windentwicklung im Bereich Husum mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholt Orkanböen der Windstärke 12 Bft aufgetreten seien. Die Böen hätten sehr wahrscheinlich wiederholt Werte zwischen 35 m/s und 40 m/s (126 km/h bis 144 km/h) erreicht. Im 10-Minuten-Mittel sind sehr wahrscheinlich wiederholt Geschwindigkeiten im Bereich der Stärke 10 Bft aufgetreten; lediglich vereinzelt sind Geschwindigkeiten der Windstärke 11 Bft erreicht worden. Diese Windgeschwindigkeiten des Sturmtiefs Christian brachten in den vergangenen 50 Jahren mehrere Stürme mit sich. So sind an der dem Schadensort nächstgelegenen Windmessstelle Strucklahnungshörn am 26.02.1990 Spitzenwindgeschwindigkeiten von 44,5 m/s und am 26.01.1990 Geschwindigkeiten von 42,5 m/s gemessen worden. Derartige Spitzengeschwindigkeiten mögen ungewöhnlich und selten sein, aber gerade in der Küstenregion muss verstärkt mit orkanartigen Stürmen jedenfalls der Windstärke 12 gerechnet werden (vgl. BGH, NJW 1993, 1782; vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.07.2010, AZ: I-13 U 145/09; Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 1.07.2014, AZ: 919 C 57/14). Windgeschwindigkeiten von mehr als 183 km/h (Windstärke 15 Bft) hält der Sachverständige hingegen für gering wahrscheinlich. Zwar hat der Sachverständigen angegeben, dass er vereinzelt auch Windspitzen zwischen 40 m/s und 45 m/s (144 km/h bis 162 km/h) für wahrscheinlich halte. Auch dies führt jedoch nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. Zum einen hält der Sachverständige diese Windgeschwindigkeiten für weniger wahrscheinlich als solche solche bis 40 m/s. Im übrigen sind in den vergangenen Jahren bereits in Strucklahnungshörn Spitzenwindgeschwindigkeiten von 44,5 m/s gemessen worden. Eine – mögliche – Überschreitung von 0,5 m/s rechtfertigt die Einordnung des Sturmtiefs Christian als außergewöhnliches Naturereignis nicht.

Die verheerenden Auswirkungen des Sturmtiefs Christian, insbesondere umgestürzte Bäume sowie abgedeckte Dächer, erschüttern den Anscheinsbeweis ebenfalls nicht, da auch starke Sturmböen diese verursacht haben können.

Der Beklagte hat sich nicht gemäß § 836 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. Nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Rechtsprechung stellt an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis hohe Anforderungen (BGH, NJW 1993, 1782). Zwar braucht der Gebäudeunterhaltspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen; für die Anforderungen an die Gefahrensicherung ist insbesondere auf die Sicherungserwartungen des Verkehrs abzustellen. Wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, hat derjenige, der für die Sicherheit des Gebäudes zu sorgen hat, indes alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung der Dachteile, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist (BGH, NJW 1993, 1782). Dabei gehört es zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, dass der Haftpflichtige einen zuverlässigen Fachkundigen mit der regelmäßigen Nachprüfung im gebotenen Umfang betraut (BGH, a.a.O. ). Die vom Beklagten im Jahr 2012 selbst durchgeführte Sichtprüfung des Daches genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Schadenshöhe beträgt 1.888,90 €.

Der Anspruch ist gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, da diese die Versicherungsleistung erbracht hat.

Der Anspruch auf die Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Der Anspruch auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Frage, ob das Sturmtief Christian ein außergewöhnliches Naturereignis darstellt, ist vielmehr eine Tatsachen- und Beweisfrage.

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