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Überlange Verfahrensdauer – Entschädigungsanspruch – Anforderungen an Tatsachenvortrag

OLG Jena, Az.: 1 EK 3/14, Urteil vom 28.04.2016

1. Das Versäumnisurteil vom 13.11.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken den Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.11.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch - Anforderungen an Tatsachenvortrag
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Mit der am 03.03.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Klageschrift macht die Klägerin gegen den Freistaat T Ansprüche auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG geltend. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014, der am 02.04.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage auf die Bundesrepublik Deutschland erweitert.

Die Klägerin kämpft seit Jahrzehnten um das Eigentum an dem Hausgrundstück A… XX in E, als dessen rechtmäßige Inhaberin sie sich in der Erbfolge nach W und R G glaubt.

Bereits im Januar 1990 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Erbscheins vom 30.01.1990 beim Grundbuchamt des Kreisgerichts E die Eintragung als Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks. Seit Oktober 1990 bemühte sich die Klägerin um die Rückübertragung des Grundstücks auf der Grundlage des Vermögensgesetzes beim zuständigen Vermögensamt. Im April 1991 stellte sie beim Liegenschaftsdienst der Stadt E einen Kaufantrag „wegen Eigenbedarfs zu dem von ihr wohnrechtlich und betrieblich genutzten Anwesen“ unter Hinweis auf ein ihr angeblich zustehendes Vorkaufsrecht. Im Mai 1991 folgte ein Antrag an das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt E auf Einräumung des Investitionsvorrangs. Am 28.05.1991 beantragte sie beim Liegenschaftsamt der Stadt E „das Vorkaufsrecht für das ererbte Wohn- und Betriebsgrundstück E, A… XX.“

Nach Angaben der Klägerin waren und sind zum Teil auch jetzt noch in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig. Sie nennt folgende Verfahren:

– Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 31/95 We

– Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 588/13

– Verwaltungsgericht Weimar, Az. 8 K 3006/00 We

– Verwaltungsgericht Weimar, Az. 1 E 3242/041 K 1/04

– Verwaltungsgericht Weimar, Az. 1 K 1/04

– Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 91/95 We

– Verwaltungsgericht Gera, Az. 6 K 756/03 Ge

– Thüringer Oberverwaltungsgericht, Az. 2 K O 9/97

– Bundesverwaltungsgericht, Az. 8 B 117.05

– Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 C 25.06

– Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 3.93

– Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 8.93

– Landgericht Erfurt, Az. 9 O 31/14

– Landgericht Erfurt, Az. 7 O 3757/95

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 7 U 141/08

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 5 U 967/11

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 4 U 913/11

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 6 W 642/00

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 9 W 515/10

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 9 W 516/10

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 6 W 509/12

– Thüringer Oberlandesgericht, Az. 6 W 276/02

– Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 277/00

– Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvF 1/94

Auch die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte befasste die Klägerin mit der Angelegenheit, so u.a.

– Staatsanwaltschaft Erfurt, Az. 571 Js 23144/00.

– Staatsanwaltschaft Gera, Az. 401 Js 40836/12 I Cs

– Strafverfahren, Az. 501 Js 31517/11 49 Ds

Zu derzeit noch anhängigen Verfahren trägt die Klägerin vor, es sei eine Restitutionsklage vom 23.06.2013 gegen die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts im Verfahren Az. 5 U 967/11 anhängig. Ferner seien Klagen vor dem Landgericht Erfurt betreffend Grundbuchberichtigung anhängig. Auch stünden noch Bescheide der T Landesfinanzdirektion als Funktionsnachfolgerin des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Schließlich erwarte sie noch eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Verfahren gemäß § 30b Vermögensgesetz. Ferner trägt die Klägerin vor, „das Verfahren um die Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuchs (sei) rechtshängig.“

Mit von ihr selbst verfasstem Schreiben vom 13.01.2012 will die Klägerin im Verfahren 2 T 140/11 vor dem Landgericht Erfurt Verzögerungsrüge erhoben haben. Auf den Inhalt dieses der Klageschrift als Anlage K3 beigefügte Schreiben wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist bis heute nicht als Eigentümer des o.g. Grundstücks eingetragen. Sie sieht als Grund hierfür ein kriminelles Zusammenwirken von Verwaltungsbehörden, Gerichten und Privatpersonen. Das Grundbuchamt beim Kreisgericht E bezichtigt die Klägerin der Fälschung des Grundbuchs und der Straftat des Betruges. Den erkennenden Richtern des Verwaltungsgerichts Weimar wirft die Klägerin Rechtsbeugung vor. Auch gegen die inzwischen pensionierte Richterin am Oberlandesgericht P erhebt die Klägerin schwerste Vorwürfe, insbesondere der ungesetzlichen Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen, etwa im Verfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht zum Az. 4 U 1032/03. Des Weiteren wirft die Klägerin dem vormaligen T Justizminister Dr. P Amtsmissbrauch, Einschüchterung und Einflussnahme auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor.

In ihrer Replik vom 23.06.2014 befasst sich die Klägerin im Wesentlichen mit der angeblichen schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit der in den zahlreichen Verfahren in Zusammenhang mit der von ihr erstrebten Eigentumsübertragung von den beteiligten Behörden und Gerichten durchgeführten Verfahren und getroffenen Entscheidungen.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen ihr angeblich entstandenen Verzögerungsschaden für den Zeitraum vom 30.01.1990 bis jetzt geltend. Den Bezug der Beklagten zu 2), der Bundesrepublik Deutschland, zum vorliegenden Verfahrensgegenstand stellt die Klägerin dadurch her, dass sie vorträgt, am 11.03.1992 sei zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland eine Sicherungshypothek am Grundstück A… XX in E eingetragen worden. Diese habe, obwohl sie die Unrichtigkeit dieser Eintragung erkannt habe, die Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuches und die Rückzahlung der eingenommenen Beträge verweigert. Als Anlage der Klageerweiterungsschrift legt die Klägerin ein Schreiben des Bundesamtes … zum Az. C 10 (III 1) – 3720/93 vom 10.12.2013 vor, mit dem das genannte Amt seine Zuständigkeit in dem vermögensrechtlichen Verfahren verneint. Außerdem legt die Klägerin ein weiteres Schreiben vom 23.01.2014 vor, durch das die Auskehrung erhaltener Beträge derzeit abgelehnt wird.

Nach Aufforderung seitens des Senats zur Bezifferung eines Mindestschadens hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 15.04.2014 den ‚vorläufigen Streitwert des Verfahrens‘ mit … EUR angegeben.

In ihrem persönlich verfassten – und darum an sich hier unbeachtlichen – an den Senat gerichteten Schreiben vom 03.08.2014 macht die Klägerin deutlich, dass sie die Rüge der überlangen Verfahrensdauer auf die bisher unterbliebene „Wiedereinsetzung in den Wohnbesitz ‚A… XX‘ in Verbindung mit der vorsätzlichen und rechtsstaatswidrig – seit dem 30.01.1990 – verzögerten Vollziehung der Grundbuchberichtigung …“ bezieht.

Mit Schreiben vom 12.08.2014 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Thüringer Oberlandesgericht für die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht zuständig sei, und hat dies näher erläutert. Ferner hat der Senat der Klägerin mitgeteilt, dass die Klage aus den von dem beklagten Freistaat schriftsätzlich vorgetragenen Gründen bisher nicht schlüssig sei.

Einen Verweisungantrag der Klägerin auf Verweisung des Rechtsstreits bezüglich der Beklagten zu 2) an ein anderes Gericht hat der Senat mit Beschluss vom 11.12.2014 aus den im Protokoll vom 11.12.2014 (Bl. 331 ff. d.A.) niedergelegten Gründen zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) rügt, dass aus dem Klagevorbringen der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt und das Klageziel nicht hinreichend deutlich erkennbar seien. Dies führt der Beklagte zu 1) sodann näher aus.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2014 hat der Beklagte zu 1) erneut darauf hingewiesen, dass auch die weiteren Ausführungen der Klägerin nicht erkennen lassen, für welches konkrete Verfahren eine Entschädigung gefordert wird. Außerdem könne aufgrund des derzeitigen Vortrags das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs nach § 198 GVG nicht beurteilt werden. Im Übrigen dränge sich der Eindruck auf, es gehe der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer, sondern um Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen. Insoweit sei das Thüringer Oberlandesgericht erstinstanzlich jedoch nicht zuständig.

Die Beklagte zu 2) hält die Klage gegen sie für unzulässig, weil der Senat nicht zuständig sei und die Klage überdies den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge.

Wie der Beklagte zu 1) rügt auch die Beklagte zu 2), dass sich dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lasse, welches Verfahren überlang gedauert haben solle. Der Klagevortrag sei derart ungeordnet und unnötig vielschichtig, dass die Beklagte zu 2) sich in unzumutbarer Weise aus einzelnen Teilen bestenfalls ‚zusammensuchen‘ könne, ob hierin ein sie betreffender Vortrag liegen könne.

In Bezug auf die von der Klägerin in der Klageerweiterungsschrift angesprochene Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der Beklagten zu 2) behauptet die Beklagte zu 2), die Sicherungshypothek sei am 30.09.2004 im Grundbuch gelöscht worden; ein offenes Verfahren dazu gebe es nicht.

Da die Klägerin in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 und – nach Erlass eines Versäumnisurteils – am 11.12.2014 nicht erschien, erließ der Senat am 11.12.2014 ein Zweites Versäumnisurteil. Dieses hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 8.10.2015 auf und verwies die Sache an das Thüringer Oberlandesgericht zurück.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.4.2016 hat die Klägerin erklärt, Verfahrensgegenstand solle ausschließlich das Grundbuchberichtigungsverfahren vor dem Amtsgericht Erfurt und das sich daran anschließende Verfahren vor dem Landgericht Erfurt zum Aktenzeichen 2 T 140/11 sein.

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Entscheidungsgründe

1. Auf den zulässigen Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 13.11.2014 war der Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückzuversetzen.

2. Die Klage ist in Bezug auf beide Beklagte unbegründet.

a) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es an der Passivlegitimation. Die Bundesrepublik Deutschland ist Anspruchsgegner für Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verfahrensdauer, wenn Entschädigung für Nachteile verlangt wird, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind (§ 200 Satz 2 GVG). Die Klägerin erwähnt zwar, dass in ihren rechtlichen Auseinandersetzungen um das Eigentum an dem Hausgrundstück A… XX in E auch der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht tätig geworden seien. Dass die Verfahren gerade vor diesen Gerichten unangemessen lange gedauert haben, behauptet die Klägerin aber nicht – anderenfalls wäre der Senat insoweit nicht zuständig (§ 201 Abs. 1 GVG) -, zumal sie im Termin vom 7.4.2016 den Verfahrensgegenstand auf das Grundbuchberichtigungsverfahren vor dem Amtsgericht Erfurt und das sich daran anschließende Verfahren vor dem Landgericht Erfurt zum Aktenzeichen 2 T 140/2011 beschränkt hat.

b) Hinsichtlich des Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht vorgetragen hat.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

Ob die von der Klägerin nun zum alleinigen Verfahrensgegenstand erklärten Verfahren betreffend die Grundbuchberichtigung vor dem Amtsgericht Erfurt und dem Landgericht Erfurt zum Aktenzeichen 2 T 140/2011 von unangemessener Dauer waren, lässt sich aufgrund des Tatsachenvortrags der Klägerin nicht beurteilen.

Sie teilt zwar mit, am 30.01.1990 beim Kreisgericht in Erfurt unter Vorlage eines Erbscheins Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt zu haben. Vortrag zum konkreten Verlauf dieses Verfahrens fehlt hingegen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Erfurt. Es ist nicht einmal erkennbar, ob Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine solche Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt ist, die gerade auf den Antrag aus Januar 1990 hin erging. Auch wenn dies als gegeben unterstellt wird, kann nicht beurteilt werden, ob die Gründe für die Verfahrensdauer im Verfahren selbst zu suchen sind oder ob möglicherweise vorgreifliche Verfahren vor anderen Gerichten oder Verwaltungsbehörden den Abschluss des Grundbuchberichtigungsverfahrens verzögert haben.

Trotz der vielfältigen ausführlichen Hinweise in den gegnerischen Schriftsätzen und der schriftlichen und mündlichen Hinweise seitens des Senats hat die Klägerin ihren Vortrag in Bezug auf die für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG notwendigen Voraussetzungen nicht konkretisiert. Vielmehr befasst sie sich fast ausschließlich mit der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der in ihrer Grundstückssache ergangenen Entscheidungen und den Verfehlungen der beteiligten Personen. Diese aber können gerade nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht nach §§ 198 ff GVG sein. Entgegen der im Termin vom 7.4.2016 ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Ansicht der Klägerin lässt sich die Unangemessenheit der Dauer gerichtlicher Verfahren auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin das von ihr erstrebte Ziel, die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch, trotz jahrzehntelangen Kampfes bis heute nicht erreicht hat. Der Umstand allein, dass ein Verfahrensbeteiligter vor Gericht ein selbst gestecktes Ziel nicht erreicht, sagt weder etwas über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen noch etwas über die Angemessenheit der Verfahrensdauer aus.

Der fehlende Vortrag zum Gegenstand und zum Verfahrensgang der einzelnen Gerichtsverfahren wird nicht dadurch kompensiert, dass die Klägerin vielfältige Korrespondenz und verschiedene Gerichtsentscheidungen als Anlagen ihrer Schriftsätze beifügt. Eine schlüssige Klage setzt die Darstellung eines Sachverhalts voraus, aufgrund dessen das Gericht unter Anwendung einschlägiger Rechtsnormen prüfen kann, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht. Es genügt deshalb nicht, dem Gericht durch Konvolute von Anlagen die Möglichkeit zu eröffnen, den Versuch zu unternehmen, sich diesen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.

Da die Klage erfolglos ist, muss die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist hier auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG).

Beschluss: Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

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