Skip to content

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

AG Bonn, Az.: 111 C 231/15, Beschluss vom 28.04.2016

Die Anträge der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 16.12.2015 und 30.12.2015 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Anträge der Beklagten vom 16.12.2015 und 30.12.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren zurückzuweisen, da die Anträge nicht fristgemäß gestellt worden sind.

Gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO sind Wiedereinsetzungsanträge binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Die Beklagte ist durch das Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Bonn vom 05.10.2015 auf eine Verspätung ihres Einspruchs hingewiesen worden. Ausweislich ihrer Stellungnahme war der Beklagten dieses Schreiben spätestens am 22.10.2015 bekannt. Die o.g. förmlichen Wiedereinsetzungsanträge sind deshalb nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen gestellt worden.

Soweit das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2015 als konkludenter Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden sollte, hat sie hierin ihre Angaben zu einer möglichen Entschuldigung der Verspätung ihres Einspruchs nicht im Sinn von § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos