AG Bonn, Az.: 111 C 231/15, Beschluss vom 28.04.2016
Die Anträge der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 16.12.2015 und 30.12.2015 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Anträge der Beklagten vom 16.12.2015 und 30.12.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren zurückzuweisen, da die Anträge nicht fristgemäß gestellt worden sind.
Gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO sind Wiedereinsetzungsanträge binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Die Beklagte ist durch das Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Bonn vom 05.10.2015 auf eine Verspätung ihres Einspruchs hingewiesen worden. Ausweislich ihrer Stellungnahme war der Beklagten dieses Schreiben spätestens am 22.10.2015 bekannt. Die o.g. förmlichen Wiedereinsetzungsanträge sind deshalb nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Wochen gestellt worden.
Soweit das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2015 als konkludenter Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden sollte, hat sie hierin ihre Angaben zu einer möglichen Entschuldigung der Verspätung ihres Einspruchs nicht im Sinn von § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht.