(Stand: 01.07.2005)
Unterhaltslinien 01.07.2003 – 30.06.2005
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Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Unregelmäßige Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts‑ und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
1.4 Spesen und Auslösungen
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.
1.7 Steuererstattungen
Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.
1.8 Sonstige Einnahmen
Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.
2. Sozialleistungen
2.1 Einkommensersatzleistungen
Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (z.B. Entgeltersatzleistungen i.S.v. § 116 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 – 32 SGB II Einkommen.
Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach § 16 Abs. 3 und § 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergeleitet werden oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Überleitung nicht erfolgt ist.
2.3 Wohngeld
Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.
2.5 Erziehungsgeld
Erziehungsgeld stellt nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG Einkommen dar.
2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.
Unfall‑ und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten‑ und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar; § 1610 a BGB ist zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB Xl.
2.9 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten (vgl. §§ 41-43 SGB XII.)
2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingten Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.
10.2.2 Fahrtkosten
Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEVG angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.
10.3 Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.
10.4 Schulden
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern kommt die Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten in Betracht.
10.5 Unterhaltsleistungen
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6 Vermögensbildung
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
10.7 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab für Mehraufwendungen medizinisch indizierter Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 30 Abs. 5 SGB XII herangezogen werden.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage
Für den Barunterhaltsbedarf von Kindern gelten folgende Grundsätze:
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die folgenden Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.
11.2 Eingruppierung
Die Sätze der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach ihrer Altersgruppe und dem anrechnungsfähigen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der Bedarfsbetrag ist
- falls sie nicht im Beitrittsgebiet leben, der Düsseldorfer Tabelle
- falls sie im Beitrittsgebiet leben, der Berliner Tabelle
zu entnehmen.
Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.
12.2 Einkommen des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
12.4 Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).
13.1 Bedarf
13.1.1 In allgemeiner Schulausbildung befindliche Kinder im Haushalt eines Elternteils
Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2 Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2 – nach seinem Einkommen ergibt.
13.1.2 Andere volljährige Kinder
Der Regelbedarf – einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen – eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 EUR monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 4.800 EUR monatlich übersteigt.
Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Bedarf nach 13.1.2. die ausbildungsbedingten Aufwendungen umfasst.
13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.3.1 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach §1612 b BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang).
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.
Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr‑) Einkommen jedoch als prägend.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.
Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf
Werden Altervorsorge‑, Kranken‑ und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht. Davon kann abgewichen werden, etwa bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.
weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus §1615 l BGB
Der Bedarf nach §1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 Euro.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft
Unterhaltsansprüche nach dem LPartG sind nicht Gegenstand der Leitlinien.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem Unterhaltspflichtigen zu belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§1581 BGB).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt,
- beim Erwerbstätigen 890 EUR.
- beim Nichterwerbstätigen 770 EUR.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt und Ansprüchen nach § 1615 l BGB der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 Volljähriges Kind
Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1100 EUR.
21.3.2 Ansprüche aus § 1615 I BGB
Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt. Er beträgt in der Regel 995 EUR beim Erwerbstätigen und 935 EUR beim Nichterwerbstätigen.
21.3.3 Elternunterhalt und Enkelunterhalt
Gegenüber Eltern und volljährigen Enkeln beträgt er mindestens 1.400 EUR wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt
Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufgekommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, so hat der Verpflichtete Unterhalt nach Billigkeit zu leisten. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen,
- beim Erwerbstätigen 995 EUR
- beim Nichterwerbstätigen 935 EUR
zu belassen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern
Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall,
- beim Erwerbstätigen 650 EUR
- beim Nichterwerbstätigen 560 EUR
angesetzt.
22.2 Gegenüber volljährigen Kindern
Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800 EUR angesetzt.
22.3 Elternunterhalt/Enkelunterhalt
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind oder bei Unterhaltsansprüchen von volljährigen Enkeln der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten der eheangemessene Bedarf, mindestens 1050 EUR angesetzt.
23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche untereinander sind hierbei folgende Einsatzbeträge zugrunde zulegen:
23.2 Einsatzbeträge
Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt:
23.2.1 Bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern
135 % der Regelbeträge; für privilegierte volljährige Kinder ein Betrag von 135 % des Regelbetrages für die dritte Altersstufe.
23.2.2 Bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
- beim Erwerbstätigen 890 EUR
- beim Nichterwerbstätigen 770 EUR
23.2.3 Bei dem mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
- beim Erwerbstätigen 650 EUR
- beim Nichterwerbstätigen 560 EUR
23.3 Berechnung
Bei der Mangelfallberechnung sind zunächst (zweistufige Mangelberechnung) die Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.5 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.2 genannten notwendigen Selbstbehaltes – gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote – gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu verteilen.
23.4 Kindergeldverrechnung
Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle
Der Unterhaltsbedarf von im Beitrittsgebiet lebenden minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern richtet sich nach der „Berliner Tabelle“. Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind, sind die Selbstbehalte und Bedarfssätze in ganz Berlin gleich hoch. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen.
Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz (Anm. 6) |
Bedarfskontrollbetrag |
||||
(Anm. 3,4) |
|||||||
0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
||||
Alle Beträge in Euro (€) |
|||||||
1. |
bis 1.300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
2. |
1.300 – 1.500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
3. |
1.500 – 1.700 |
233 |
282 |
332 |
373 |
114 |
950 |
4. |
1.700 – 1.900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1.050 |
5. |
1.900 – 2.100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1.100 |
6. |
2.100 – 2.300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1.150 |
7. |
2.300 – 2.500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1.200 |
8. |
2.500 – 2.800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1.250 |
9. |
2.800 – 3.200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1.350 |
10. |
3.200 – 3.600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1.450 |
11. |
3.600 – 4.000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1.550 |
12. |
4.000 – 4.400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1.650 |
13. |
4.400 – 4.800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1.750 |
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
B. Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
Einkommensgruppe | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre |
1 =100% | 204-5 = 199 | 247-0= 247 | 291-0 = 291 |
2 = 107% | 219-20 = 199 | 265 – 8 = 257 | 312-0 = 312 |
3 = 114% | 233-34 = 199 | 282 – 25 = 257 | 332-16 = 316 |
4 = 121 % | 247-48 = 199 | 299 – 42 = 257 | 353-37 = 316 |
5 = 128% | 262-63 = 199 | 317-60 = 257 | 373-57 = 316 |
6 = 135% | 276-77 = 199 | 334 – 77 = 257 | 393-77 = 316 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO
Einkommensgruppe | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre |
1 =100% | 204-17,50 = 186,50 | 247 – 2,50 = 244,50 | 291 – 0 = 291 |
2 = 107% | 219-32,50 = 186,50 | 265 – 20,50 = 244,50 | 312-8,50 = 303,50 |
3 = 114% | 233-46,50 = 186,50 | 282 – 37,50 = 244,50 | 332 – 28,50 = 303,50 |
4 = 121 % | 247-60,50 = 186,50 | 299 – 54,50 = 244,50 | 353 – 49,50 = 303,50 |
5 = 128% | 262-75,50 = 186,50 | 317-72,50 = 244,50 | 373 – 69,50 = 303,50 |
6 = 135% | 276-89,50 = 186,50 | 334 – 89,50 = 244,50 | 393 – 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).
II. Berliner Tabelle:
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren ( Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geb. fällt.) (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz (Anm. 6) |
Bedarfskontrollbetrag |
||||
(Anm. 3,4) |
|||||||
0 – 5 |
6 – 11 | 12 – 17* |
ab 18 |
||||
Alle Beträge in Euro (€) |
|||||||
Berliner Tabelle |
Ost |
||||||
a. |
bis 1.000 |
188 |
228 |
269 |
– |
100,0 |
– |
b. |
1.000 – 1.150 |
196 |
238 |
278 |
– |
103,3 |
– |
Düsseldorfer Tabelle |
West |
||||||
1. |
bis 1.300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
2. |
1.300 – 1.500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
3. |
1.500 – 1.700 |
233 |
282 |
332 |
373 |
114 |
950 |
4. |
1.700 – 1.900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1.050 |
5. |
1.900 – 2.100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1.100 |
6. |
2.100 – 2.300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1.150 |
7. |
2.300 – 2.500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1.200 |
8. |
2.500 – 2.800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1.250 |
9. |
2.800 – 3.200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1.350 |
10. |
3.200 – 3.600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1.450 |
11. |
3.600 – 4.000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1.550 |
12. |
4.000 – 4.400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1.650 |
13. |
4.400 – 4.800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1.750 |
über 4.800 |
nach den Umständen des Falles |
III. Tabellarische Zusammenstellung sonstiger Bedarfssätze u. der Selbstbehalte
Bedarfssätze | ||
I. | Regelbedarf eines nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindes (Nr. 13.1.2) |
640 EUR |
II. | Mindestbedarf eines aus § 1615l BGB Berechtigten und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind (Nr. 18, 19) |
770 EUR |
Selbstbehaltssätze | ||
III. | Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern (§1603 Abs. 2 BGB) (Nr. 21.2) | |
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
890 EUR |
|
b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
770 EUR |
|
IV. | Monatlicher Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (Nr. 21.3.1) |
1100 EUR |
V. | Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB | |
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
995 EUR |
|
b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
935 EUR |
|
VI. | Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie und volljährigen Enkeln mindestens (ggf. zzgl. die Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.2) |
1400 EUR |
VII. | Monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten (Nr. 21.5) | |
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
995 EUR |
|
b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
935 EUR |
|
VIII. | Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 22) | |
1. Gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern | ||
a) bei Erwerbstätigkeit |
650 EUR |
|
b) bei fehlender Erwerbstätigkeit |
560 EUR |
|
2. Gegenüber volljährigen Kindern |
850 EUR |
|
3. Gegenüber Elternunterhalt/Enkelunterhalt |
1050 EUR |
|
IX. | Einsatzbeträge im Mangelfall (Nr. 23.2) | |
1. Bei minderjährigen Kindern |
135 % des Regelbetrages |
|
diesen gleichgestellten Kindern |
135 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe |
|
2. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten | ||
a) beim Erwerbstätigen |
890 EUR |
|
b) bei fehlender Erwerbstätigkeit |
770 EUR |
|
3. Bei dem mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten | ||
a) beim Erwerbstätigen |
650 EUR |
|
b) bei fehlender Erwerbstätigkeit |
560 EUR |