Skip to content

Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts Berlin

(Stand: 01.07.2005)

Unterhaltslinien 01.07.2003 – 30.06.2005

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!

Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2 Unregelmäßige Einkommen

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts‑ und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Spesen und Auslösungen

Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.

1.7 Steuererstattungen

Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.

1.8 Sonstige Einnahmen

Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.

2. Sozialleistungen

2.1 Einkommensersatzleistungen

Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (z.B. Entgeltersatzleistungen i.S.v. § 116 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen.

2.2 Leistungen nach dem SGB II

Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 – 32 SGB II Einkommen.

Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach § 16 Abs. 3 und § 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergeleitet werden oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Überleitung nicht erfolgt ist.

2.3 Wohngeld

Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

2.4 BAföG

BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.

2.5 Erziehungsgeld

Erziehungsgeld stellt nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG Einkommen dar.

2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.

Unfall‑ und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten‑ und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar; § 1610 a BGB ist zu beachten.

2.8 Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB Xl.

2.9 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten (vgl. §§ 41-43 SGB XII.)

2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss

Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619).

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.

4.  Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähi­gen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchs­unabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 EUR.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

Berufsbedingten Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.

10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall  mit konkreten Kosten gerechnet werden.

10.2.2 Fahrtkosten

Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEVG angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern kommt die Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten in Betracht.

10.5 Unterhaltsleistungen

Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

10.7 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab für Mehraufwendungen medizinisch indizierter Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 30 Abs. 5 SGB XII herangezogen werden.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage

Für den Barunterhaltsbedarf von Kindern gelten folgende Grundsätze:

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die folgenden Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.

11.2 Eingruppierung

Die Sätze der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach ihrer Altersgruppe und dem anrechnungsfähigen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der Bedarfsbetrag ist

zu entnehmen.

Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

12.2 Einkommen des Kindes

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).

13. volljährige Kinder

13.1 Bedarf

13.1.1 In allgemeiner Schulausbildung befindliche Kinder im Haushalt eines Elternteils

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2 Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2 – nach seinem Einkommen ergibt.

13.1.2 Andere volljährige Kinder

Der Regelbedarf – einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen – eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 EUR monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 4.800 EUR monatlich übersteigt.

Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfül­lung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

13.2 Einkommen des Kindes

Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Bedarf nach 13.1.2. die ausbildungsbedingten Aufwendungen umfasst.

13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.3.1 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach §1612 b BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang).

Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksich­tigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr‑) Einkommen jedoch als prägend.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt.

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altervorsorge‑, Kranken‑ und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zwei­ten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäf­tigung in Betracht. Davon kann abgewichen werden, etwa bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

17.2 bei Trennungsunterhalt

Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.

weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus §1615 l BGB

Der Bedarf nach §1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 Euro.

19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft

Unterhaltsansprüche nach dem LPartG sind nicht Gegenstand der Leitlinien.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem Unterhaltspflichtigen zu belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§1581 BGB).

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt,

  • beim Erwerbstätigen 890 EUR.
  • beim Nichterwerbstätigen 770 EUR.

21.3 Angemessener Selbstbehalt

Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt und Ansprüchen nach § 1615 l BGB der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Volljähriges Kind

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1100 EUR.

21.3.2 Ansprüche aus § 1615 I BGB

Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt. Er beträgt in der Regel 995 EUR beim Erwerbstätigen und 935 EUR beim Nichterwerbstätigen.

21.3.3 Elternunterhalt und Enkelunterhalt

Gegenüber Eltern und volljährigen Enkeln beträgt er mindestens 1.400 EUR wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht.

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufgekommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

Reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, so hat der Verpflichtete Unterhalt nach Billigkeit zu leisten. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen,

  • beim Erwerbstätigen 995 EUR
  • beim Nichterwerbstätigen 935 EUR

zu belassen.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern

Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall,

  • beim Erwerbstätigen 650 EUR
  • beim Nichterwerbstätigen 560 EUR

angesetzt.

22.2 Gegenüber volljährigen Kindern

Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800 EUR angesetzt.

22.3 Elternunterhalt/Enkelunterhalt

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind oder bei Unterhaltsansprüchen von volljährigen Enkeln der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten der eheangemessene Bedarf, mindestens 1050 EUR angesetzt.

23. Mangelfall
23.1 Grundsatz

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und der Unterhaltsansprüche  der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche untereinander sind hierbei folgende Einsatzbeträge zugrunde zulegen:

23.2 Einsatzbeträge

Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt:

23.2.1 Bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern

135 % der Regelbeträge; für privilegierte volljährige Kinder ein Betrag von 135 % des Regelbetrages für die dritte Altersstufe.

23.2.2 Bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten

  • beim Erwerbstätigen 890 EUR
  • beim Nichterwerbstätigen 770 EUR

23.2.3 Bei dem mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

  • beim Erwerbstätigen 650 EUR
  • beim Nichterwerbstätigen 560 EUR

23.3 Berechnung

Bei der Mangelfallberechnung sind zunächst (zweistufige Mangelberechnung) die Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.5 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.2 genannten notwendigen Selbstbehaltes – gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote – gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu verteilen.

23.4 Kindergeldverrechnung

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle

Der Unterhaltsbedarf von im Beitrittsgebiet lebenden minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern richtet sich nach der „Berliner Tabelle“. Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind, sind die Selbstbehalte und Bedarfssätze in ganz Berlin gleich hoch. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen.

Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhundertsatz

(Anm. 6)

Bedarfskontrollbetrag

(Anm. 3,4)

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

 Alle Beträge in Euro (€)

1.

bis 1.300

204

247

291

335

100

770/890

2.

1.300 – 1.500

219

265

312

359

107

950

3.

1.500 – 1.700

233

282

332

373

114

950

4.

1.700 – 1.900

247

299

353

406

121

1.050

5.

1.900 – 2.100

262

317

373

429

128

1.100

6.

2.100 – 2.300

276

334

393

453

135

1.150

7.

2.300 – 2.500

290

351

414

476

142

1.200

8.

2.500 – 2.800

306

371

437

503

150

1.250

9.

2.800 – 3.200

327

396

466

536

160

1.350

10.

3.200 – 3.600

347

420

495

570

170

1.450

11.

3.600 – 4.000

368

445

524

603

180

1.550

12.

4.000 – 4.400

388

470

553

637

190

1.650

13.

4.400 – 4.800

408

494

582

670

200

1.750

über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

B. Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

 

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO

Einkommensgruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
1 =100% 204-5 = 199 247-0= 247 291-0 = 291
2 = 107% 219-20 = 199 265 – 8 = 257 312-0 = 312
3 = 114% 233-34 = 199 282 – 25 = 257 332-16 = 316
4 = 121 % 247-48 = 199 299 – 42 = 257 353-37 = 316
5 = 128% 262-63 = 199 317-60 = 257 373-57 = 316
6 = 135% 276-77 = 199 334 – 77 = 257 393-77 = 316

 

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO

Einkommensgruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
1 =100% 204-17,50 = 186,50 247 – 2,50 = 244,50 291 –     0   = 291
2 = 107% 219-32,50 = 186,50 265 – 20,50 = 244,50 312-8,50 = 303,50
3 = 114% 233-46,50 = 186,50 282 – 37,50 = 244,50 332 – 28,50 = 303,50
4 = 121 % 247-60,50 = 186,50 299 – 54,50 = 244,50 353 – 49,50 = 303,50
5 = 128% 262-75,50 = 186,50 317-72,50 = 244,50 373 – 69,50 = 303,50
6 = 135% 276-89,50 = 186,50 334 – 89,50 = 244,50 393 – 89,50 = 303,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

 

II. Berliner Tabelle:

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren (

Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geb. fällt.)

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhundertsatz

(Anm. 6)

Bedarfskontrollbetrag

(Anm. 3,4)

0 – 5

6 – 11 12 – 17*

ab 18

 Alle Beträge in Euro (€)

Berliner Tabelle

Ost

 a.

bis 1.000

188

228

269

100,0

 b.

1.000 – 1.150

196

238

278

103,3

Düsseldorfer Tabelle

West

1.

bis 1.300

204

247

291

335

100

770/890

2.

1.300 – 1.500

219

265

312

359

107

950

3.

1.500 – 1.700

233

282

332

373

114

950

4.

1.700 – 1.900

247

299

353

406

121

1.050

5.

1.900 – 2.100

262

317

373

429

128

1.100

6.

2.100 – 2.300

276

334

393

453

135

1.150

7.

2.300 – 2.500

290

351

414

476

142

1.200

8.

2.500 – 2.800

306

371

437

503

150

1.250

9.

2.800 – 3.200

327

396

466

536

160

1.350

10.

3.200 – 3.600

347

420

495

570

170

1.450

11.

3.600 – 4.000

368

445

524

603

180

1.550

12.

4.000 – 4.400

388

470

553

637

190

1.650

13.

4.400 – 4.800

408

494

582

670

200

1.750

über 4.800

nach den Umständen des Falles

III. Tabellarische Zusammenstellung sonstiger Bedarfssätze u. der Selbstbehalte

Bedarfssätze
I. Regelbedarf eines nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindes (Nr. 13.1.2)

640 EUR

II. Mindestbedarf eines aus § 1615l BGB Berechtigten und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind (Nr. 18, 19)

770 EUR

Selbstbehaltssätze
III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern (§1603 Abs. 2 BGB) (Nr. 21.2)
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

890 EUR

b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

770 EUR

IV. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (Nr. 21.3.1)

1100 EUR

V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

995 EUR

b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

935 EUR

VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie und volljährigen Enkeln mindestens (ggf. zzgl. die Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.2)

1400 EUR

VII. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten (Nr. 21.5)
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

995 EUR

b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

935 EUR

VIII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 22)
1. Gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern
a) bei Erwerbstätigkeit

650 EUR

b) bei fehlender Erwerbstätigkeit

560 EUR

2. Gegenüber volljährigen Kindern

850 EUR

3. Gegenüber Elternunterhalt/Enkelunterhalt

1050 EUR

IX. Einsatzbeträge im Mangelfall (Nr. 23.2)
1. Bei minderjährigen Kindern

135 % des Regelbetrages

diesen gleichgestellten Kindern

135 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe

2. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
a) beim Erwerbstätigen

890 EUR

b) bei fehlender Erwerbstätigkeit

770 EUR

3. Bei dem mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
a) beim Erwerbstätigen

650 EUR

b) bei fehlender Erwerbstätigkeit

560 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos