Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften
Meines Erachtens gehören Mobilfunktelefone zu den Hausratsgegenständen (vgl. § 1 VHB 84). Unter Haushalt fällt der ganze „Hausrat“ als umfassender Sachinbegriff. Dazu gehört alles, was zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt ist, sowie Bargeld. Der Besitz oder einfaches Vorhandensein in der Wohnung reicht aus (vgl. Prölss/Martin, VVG, §1 VHB 84 Rn. 1).
Ersetzt wird von der Hausratsversicherung gem. § 18 Abs.2 S.1 VHB 84 der Wiederbeschaffungspreis eines Mobilfunktelefons gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand.
Der Diebstahl des Mobilfunktelefons aus einer Wohnung muss jedoch gegenüber der Versicherung glaubhaft gemacht werden. Der Versicherungsnehmer trägt hier die Beweislast! Er muss auf jeden Fall eine Anzeige bei der Polizei machen, die den Diebstahl dann zu Protokoll nimmt. Die möglichen Varianten eines Diebstahls sind in § 5 Abs. 1 VHB 84 aufgezählt.
Es besteht kein Versicherungsschutz bei folgenden Konstellationen:
1. Der Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Einbruchsdiebstähle durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen (vgl. § 9 Abs. 3 VHB 84).
2. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz (vgl. § 9 Abs.1a VHB 84), wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, in einem besonders gravierenden Maß, d. h. wenn der Handelnde das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten würde) herbeiführt.