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Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ eine Nötigung?

OLG Koblenz

Az: 2 Ss 45/10

Beschluss vom 18.04.2011


Leitsatz: Der Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ gegenüber einer anderen Person stellt unter Umständen keine Nötigung dar. Die ausgesprochene bloße Drohung mit einer Straftat indiziert das Unrecht nicht ohne weiteres. Vielmehr bedarf einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung, in welche alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen und die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden konkreten Situation einzubeziehen sind, um festzustellen, ob eine strafbare Nötigung vorliegt ().

In der Strafsache w e g e n Nötigung hier: Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 18. April 2011 einstimmig b e s c h l o s s e n :

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht M. verurteilte den Angeklagten am 5. Oktober 2009 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30 €. Seine Berufung verwarf die 13. Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 2. Juli 2010 – unter Einräumung ratenweiser Zahlung – als unbegründet. Auf die Revision des Angeklagten hob der erkennende Senat das Berufungsurteil mit Beschluss vom 27. August 2010 (2 Ss 150/10) wegen lückenhafter Beweiswürdigung auf. Nach Zurückverweisung der Sache hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung am 2. Dezember 2010 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28. November 2008 zu einer – ratenweise fälligen – Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt hat.

Zur Sache hat die Strafkammer nachfolgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte war früher Mitglied der NPD. Da er schon Erfahrung mit der Anmeldung und Durchführung von Infoständen hat, meldete er für den Kreisverbandsvorsitzenden, den Zeugen L., einen Infostand der NPD an, der am 4. Oktober 2008 in der ………aufgestellt wurde. Auch der Angeklagte, als der für diesen Stand Verantwortliche, war – mit anderen Personen – an diesem Tag von etwa 9.15 Uhr bis zum Ende gegen 13.30 Uhr vor Ort.

Gegen 10.00 Uhr besprach der Zeuge PK Sch. mit dem Angeklagten verschiedene Dinge wie Verhaltensregeln und Einhaltung der räumlichen Grenzen. In unmittelbarer Nähe des Standes war ein Plakat aufgestellt, welches ein Minarett und Frauen mit Kopftüchern zeigte, welche große Plastiktüten in den Händen tragen. Das Plakat war mit den Worten „Gute Heimreise jetzt NPD“ überschrieben. Da der Zeuge Sch. der Meinung war, dass dieses Plakat den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen könnte, forderte er den Angeklagten auf, das Plakat zu entfernen. Der Angeklagte war hierzu nicht bereit, da er der Ansicht war, das Plakat sei rechtens und schon mehrfach von der Justiz überprüft worden. Nach einiger Zeit verließ der Zeuge Sch. schließlich den Infostand der NPD, um in der nahe gelegenen Polizeidienststelle zu prüfen, ob das Plakat beschlagnahmt werden könne. Als er sich entfernte, nahm der Zeuge Sch. noch wahr, dass der Zeuge M. sich dem Infostand näherte und zwischen diesem und dem Angeklagten eine Diskussion begann, ohne dass der Zeuge Sch. deren Inhalt noch mitbekommen hätte.

Der Zeuge M., der viel für ausländische Jugendliche tut, ärgerte sich über das oben beschriebene Plakat und forderte den Angeklagten auf, das Plakat wegzunehmen. Sinngemäß äußerte er in diesem Zusammenhang auch, M. sei eine ausländerfreundliche Stadt und habe deshalb sogar eine Auszeichnung bekommen. Nach der Forderung des Zeugen M., das Plakat wegzunehmen, entfernte sich der Zeuge Z., der den Zeugen M. kurz zuvor getroffen hatte, schnell von dem Infostand, da er befürchtete, dass die Betreiber des Standes aggressiv reagieren könnten; den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bekam er deshalb nicht mit.

Der Angeklagte lehnte auch jetzt ab, das Plakat wegzunehmen und forderte den Zeugen M. auf, zu gehen und den Stand zu verlassen. Dem kam der Zeuge M. nicht nach, der immer wieder die Entfernung des Plakats forderte, eine lautstarke Diskussion mit dem Angeklagten begann und der mehrfachen Aufforderung durch den Angeklagten, zu gehen und den Stand zu verlassen, nicht nachkam. Um den Zeugen M. endlich loszuwerden, sagte der Angeklagte schließlich zu ihm „Hau ab oder ich schlage dir die Fresse ein“. Hiermit wollte er den Zeugen M. dazu bringen, dass dieser die Diskussion beenden und den Infostand der NPD verlassen solle. Der Zeuge M., dem es immer noch um die Entfernung des Plakats ging, hielt es in diesem Moment für ratsam, den Infostand tatsächlich zu verlassen, auch um sicher zu gehen, dass der Angeklagte seine Drohung nicht in die Tat umsetzen würde. Er ging zur Polizei, wo er den Sachverhalt zur Anzeige brachte und Strafantrag stellte, wobei er den Mann, der ihm gedroht hatte, ihm die Fresse voll zu schlagen, falls er nicht abhaue, als „groß, schwer, weniger Haare, der älteste Mann am Infostand“ beschrieb. Eine andere Person als der Angeklagte, auf den diese Beschreibung hätte zutreffen können, befand sich nicht am Infostand.

Die Polizei beschlagnahmte noch vor Ende des Infostandes das fragliche Plakat, da der Zeuge PK Sch. nach den von ihm durchgeführten Recherchen davon ausging, dass der Tatbestand der Volksverhetzung gegeben sei; ob die Beschlagnahme bereits erfolgt war, als der Zeuge M. Anzeige erstattete, oder ob sie zeitlich später erfolgte, konnte nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden. Dem Zeugen Sch. war dabei nicht bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz im Mai 2004 die Frage, ob das beschriebene Plakat einen möglichen Verstoß gegen § 130 StGB (Volksverhetzung) darstellt, verneint hatte; dieser Entscheidung hatten bis Oktober 2007 13 Generalstaatsanwaltschaften in der BRD zugestimmt. Die Beschlagnahme des Plakates ist durch richterlichen Beschluss vom 6. Oktober 2008 unter Hinweis auf § 130 StGB bestätigt worden.“

Seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des geschädigten Zeugen M. hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem wie folgt begründet:

„Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge M. den Angeklagten falsch verstanden haben könnte oder dass der Zeuge M. den dem Angeklagten zugeschriebenen Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ lediglich erfunden haben könnte. Sicherlich war der Zeuge M. aufgeregt, als er sich am 4. Oktober 2008 auf die Diskussion mit den am NPD-Infostand anwesenden Personen einließ. Dies scheint vom Naturell her zum Zeugen M. zu passen, wird vom Zeugen selbst eingestanden und erscheint auch in der Sache nachvollziehbar, da der Zeuge M. selbst mit ausländischen Jugendlichen zu tun hat und stolz darauf ist, dass M. eine Auszeichnung als ausländerfreundliche Stadt erhalten hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es für den Zeugen M. keinen Grund gab, dem Angeklagten eine – strafbare – Äußerung anzuhängen, wenn es eine solche tatsächlich nicht gegeben hätte. Denn dem Zeugen M. war es seinerzeit hauptsächlich darum gegangen, dass das Plakat wegkommt. Die vom Zeugen M. der Polizei zur Anzeige gebrachte Äußerung „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse voll“ hätte bezogen auf dieses vom Zeugen M. offenkundig erwünschte Ziel keinerlei Einfluss haben können. Demgegenüber erscheint es als nachvollziehbar, dass der Angeklagte tatsächlich die Äußerung, wie vom Zeugen M. bekundet, getätigt hat. Im Rahmen der erneuten Berufungshauptverhandlung offenbarte der Angeklagte das ein und andere Mal, dass er von seinem Naturell her durchaus aufbrausend und laut reagiert, wenn sich die Geschehnisse nicht nach seiner Vorstellung entwickeln. Dass dem Angeklagten eine aufbrausende Reaktion nicht wesensfremd ist, zeigen auch die Sachverhalte, wie sie den beiden Vorstrafakten zugrunde liegen. Eine Äußerung wie „Hau ab oder ich schlage dir die Fresse ein“ kann durchaus Ausfluss dieser aufbrausenden Wesensart des Angeklagten sein. Nach dem von mehreren Zeugen insoweit übereinstimmend geschilderten Sachverhalt, war es zu einer mehreren Minuten dauernden Diskussion über das Plakat und die Ausländerfreundlichkeit von M. gekommen; dieser Diskussion war der Angeklagte, so stellte es auch der Zeuge Lo. dar, überdrüssig und wollte sie beenden. Der Zeuge M. ließ sich aber nicht stoppen. Da der Angeklagte sich in diesem Moment nicht anders zu helfen wusste, drohte er dem Zeugen damit, ihm die Fresse ein zu schlagen, wenn er nicht gehe, damit diese Diskussion und das Aufsehen, was der Zeuge M. hierdurch verursacht hatte, ein Ende finden würden.“

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er die nötigende Äußerung im Rahmen einer lebhaften Diskussion getätigt habe, nachdem er offenkundig nicht mehr gewusst habe, wie er auf andere Art und Weise die Diskussion mit dem Zeugen M. hätte beenden können.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese zu Protokoll der Geschäftsstelle mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Anders als im Fall des seinerzeit aufgehobenen Berufungsurteils vom 2. Juli 2010 sind die Feststellungen des Landgerichts zur Verwirklichung des Nötigungstatbestandes zum Nachteil des Zeugen M. hier nicht zu beanstanden. Das Urteil erweist sich indes gleichwohl als lückenhaft, weil das Landgericht es an der besonderen Prüfung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB hat fehlen lassen. Nach dieser Vorschrift ist die Tat (nur) rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Aus dieser besonderen Regelung folgt, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung stets ausdrücklich zu prüfen und die Verwerflichkeit der Nötigungshandlung festzustellen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Mai 1992 – 1 Ss 85/92 – Juris). Denn angesichts der außerordentlichen Weite und Ungenauigkeit des Nötigungstatbestandes nach § 240 Abs. 1 StGB bedarf es dieses – verfassungsrechtlich gebotenen – Korrektivs, um ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht nur als sittlich zu missbilligendes und im sozialethischen Sinne als anstößig anzusehendes Tun, sondern zugleich als gesteigertes sozial unerträgliches strafwürdiges kriminelles Unrecht einzustufen (vgl. BayObLG in NJW 1989, 1621; Träger/Altvater in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 240 Rdnr. 75 und 87; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 240 Rdnr. 40; BVerG in NJW 1993, 1519; Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 240 Rdnr. 113 und 122; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 240 Rdnr. 15; BGH in VRS 40, 103, 107).

Dass eine Drohung, d.h. das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, für sich allein genommen noch keine unrechtsindizierende Funktion haben kann, liegt auf der Hand. Denn das Ausüben offenen oder verdeckten Drucks ist so sehr Bestandteil zwischenmenschlicher Kommunikation, dass es als (beinahe) sozial übliches Verhalten nicht Indikator des Unrechts sein kann. Auch die – wie hier – ausgesprochene bloße Drohung mit einer Straftat indiziert das Unrecht deshalb nicht ohne weiteres (vgl. Träger/Altvater, aaO, Rdnr. 77). Vielmehr bedarf es zur Lösung des in § 240 Abs. 2 StGB angesprochenen Rechtsgüterkonflikts einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung, in welche alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen und die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden konkreten Situation einzubeziehen sind (vgl. BVerfG in NJW 2002, 1031, 1033; Eser/Eisele, aaO, Rdnr. 17; Gropp/Sinn, aaO, Rdnr. 122).

Nach diesen Kriterien boten die Urteilsgründe hinreichend Anlass, sich mit der Vorschrift des § 240 Abs. 2 StGB, auf die das Landgericht an keiner Stelle eingegangen ist, auseinanderzusetzen und die Verwerflichkeit der Handlungsweise des Angeklagten zumindest einer eingehenden Nachprüfung zu unterziehen (vgl. OLG Zweibrücken, aaO).

So war es zu der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. und der inkriminierten Äußerung erst gekommen, nachdem der Zeuge den Angeklagten immer wieder aufgefordert hatte, das in unmittelbarer Nähe des Infostandes der NPD – offenkundig als Mittel der politischen Auseinandersetzung – aufgestellte Plakat zu entfernen. Hierzu war der Angeklagte indes nicht bereit, da er den Inhalt des Plakats „für rechtens“ hielt und deshalb aus seiner Sicht keinen Grund zu der geforderten Entfernung sah. Beide von ihrem Naturell her dazu neigende Kontrahenten verwickelten sich darüber in eine lautstarke und aufgeregte Diskussion, in deren Verlauf keiner der beiden von seinem Standpunkt abrückte. Mehrfachen Aufforderungen des Angeklagten zum Verlassen des Standes kam der Zeuge nicht nach. Um ihn „endlich loszuwerden“ und dazu zu bringen, die über mehrere Minuten geführte Auseinandersetzung und das damit verbundene Aufsehen zu beenden, wusste der der weiteren Diskussion „überdrüssige“ Angeklagte sich „offenkundig nicht anders zu helfen“, als dem „nicht zu stoppenden“ Zeugen zu drohen, ihm „die Fresse einzuschlagen“.

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Der in der Nichterörterung von § 240 Abs. 2 StGB liegende sachlich rechtliche Fehler muss zur Aufhebung des Schuldspruchs führen. Die unterlassene Prüfung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden, weil die Feststellung der Verwerflichkeit, ebenso wie die Feststellung des Sachverhalts oder die Strafzumessung, Aufgabe des Tatrichters ist und vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Daraus folgt, dass eine vom Tatrichter unterlassene Prüfung der Verwerflichkeit nicht durch das Revisionsgericht ersetzt werden darf; es würde andernfalls ohne rechtliche Grundlage tatrichterliche Funktionen übernehmen und damit die Grenzen überschreiten, die es nach dem Gesetz zu beachten hat (vgl. OLG Zweibrücken, aaO).

Im Übrigen gibt die Abfassung der Urteilsgründe dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass es in der Regel ebenfalls ein sachlich-rechtlicher Fehler ist, wenn die Darstellung unklar und unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessungserwägungen getrennt und unterschieden wird (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 1. März 1999 – 1 Ss 21/99 – und vom 12. Dezember 2002 – 1 Ss 255/02 -).

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

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