BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1801/06
Beschluss vom 05.05.2008
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 2006 – 10 Qs 70/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 – 247 Gs (930 Js 48949/05) 59/06 –
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 2006 – 10 Qs 70/06 – sowie der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 – 247 Gs (930 Js 48949/05) 59/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts.
1.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen einen seiner Mandanten wird wegen diverser Delikte ermittelt, unter anderem wegen Veruntreuung oder Geldwäsche. In einem Strafverfahren gegen diesen Mandanten erging ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück, gegen den der Beschwerdeführer unter dem 14. Oktober 2005 Beschwerde einlegte. Wegen einiger Passagen dieses Beschwerdeschriftsatzes erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung. Die vorgeworfenen Äußerungen sind in der Anzeige wie folgt zusammengefasst:
„In der Beschwerdeschrift wird mir insbesondere vorgeworfen, ich hätte in diesem Beschluss ‚wider besseres Wissen‘ Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € ‚hinzugemogelt‘ und Beträge in ‚unzulässiger und rechtswidriger Weise‘ übertrieben, sei meiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen meiner Entscheidung zu beurteilen, hätte mich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, ‚weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste‘ und hätte mich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation ’stur nicht erkennend‘ gestellt. Weiter wird mir inzident vorgeworfen, ‚Tatsachen zu verwischen‘, weil mich bestimmte behauptete ‚Verhältnisse nicht befriedigen‘, wobei als Motiv für all dies Neid und Aversionen auf den bzw. gegenüber dem Beschuldigten vermutet werden.“
In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Osnabrück den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, mit dem es die Durchsuchung von Wohnung und Kanzleiräumen des Beschwerdeführers anordnete, um dort
„Handakten und Unterlagen“ aufzufinden, „aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist“.
Zur Begründung heißt es, der Beschuldigte sei
„verdächtig, durch die bereits genannte Beschwerdeschrift … den Richter … durch ehrverletzende Äußerungen im Sinn des § 185 StGB beleidigt zu haben und ihn zu Unrecht einer Rechtsbeugung verdächtigt zu haben. Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht gemäß §§ 185, 164 II StGB. Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen Ermittlungen, insbesondere der in den Akten befindlichen Beschwerdeschrift des Beschuldigten …“.
Bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung seiner Kanzleiräume gab der Beschwerdeführer eine Akte und verschiedene Unterlagen, die jeweils Transaktionen des oder mit dem Mandanten N. des Beschwerdeführers betrafen, freiwillig heraus. Ferner wurde der Aktenbestand des Beschwerdeführers fotografiert. Im ebenfalls durchsuchten Wohnhaus des Beschwerdeführers wurden sämtliche schriftliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.
2.
Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Landgericht Osnabrück den Durchsuchungsbeschluss. Eine zwangsweise Durchsuchung habe angeordnet werden müssen, weil der Beschwerdeführer den Ermittlungsbeamten den Zutritt nur außerhalb seiner Bürozeiten freiwillig gestattet habe.
II.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 13 GG. Er macht geltend, der Tatverdacht einer Beleidigung liege fern, weil seine Aussagen in der Beschwerdeschrift wahr seien. Überzogene Aussagen des Verteidigers dürften nicht dazu führen, dass er wegen Beleidigung belangt werde. Die Durchsuchung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihr Ziel ausschließlich die Beschlagnahme von gesetzlich geschützten Verteidigerakten gewesen sei. Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine wirksame Eingrenzung des Zieles; an sich hätten die Beamten sämtliche Akten des Beschwerdeführers auf Anhaltspunkte hin überprüfen müssen. Jedenfalls die Durchsuchung seiner 20 km entfernten Privatwohnung sei nicht geeignet gewesen, um Beweismittel für eine Beleidigung aufzufinden.
Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe der Fotografien, die während der Durchsuchung von seinen Aktenbeständen angefertigt wurden.
III.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung wendet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einem die Zuständigkeit der Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründenden Sinne offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, soweit sie die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Büroräume anordnen und die dagegen gerichtete Beschwerde verwerfen.
Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der während der Durchsuchung angefertigten Fotografien verlangt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; die Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Herstellung von Fotografien seiner Aktenbestände während der Durchsuchung wendet und deren Herausgabe verlangt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Er hat insoweit keine Rechtsmittel eingelegt, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2.
Die Durchsuchung auch beruflich genutzter Räume greift in schwerwiegender Weise in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein (BVerfGE 97, 228 <265>; stRspr). Auch wenn eine solche Durchsuchung nicht unmittelbar den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt (BVerfGE 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>), haben die Strafverfolgungsbehörden das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (BVerfGE 113, 29 <48 f.>). Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten (vgl. BVerfGE 44, 353 <372 f.>; 110, 226 <251 ff.>) gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 97 Rn. 4).
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzungen selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss in dem Beschluss zum Ausdruck kommen. Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443 f.).
3.
Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
a) Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte. Die Handakte des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Unterlagen zu den Hintergründen seiner Aussagen in dem Schriftsatz in seiner Privatwohnung aufbewahren könnte, nennt der Durchsuchungsbeschluss nicht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfs vorgenommen hätten.
Dabei hätte besonderer Anlass für eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Verteidigertätigkeit des Beschwerdeführers bestanden, denn die Straftat, wegen der gegen ihn ermittelt wurde, stand in engstem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Die Durchsuchung richtete sich gezielt auf die Verteidigerakten im Falle des Mandanten N., weil der Hintergrund von Aussagen des Beschwerdeführers in einem Schriftsatz in dieser Sache aufgeklärt werden sollte. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten, ihm vorgeworfenen Behauptungen war Gegenstand des gegen den Mandanten gerichteten Ermittlungsverfahrens. Die Rechte des Mandanten und das Vertrauensverhältnis zu seinem Anwalt waren daher in besonderer Weise betroffen. Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft.
Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung der zu suchenden Unterlagen für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Denn die erweisliche Unwahrheit der Äußerungen ist jedenfalls für den Tatbestand des § 185 StGB nicht relevant. Grundlage des Vorwurfs der Beleidigung war nicht das Bestreiten bestimmter Tatsachen durch den Beschwerdeführer, sondern seine von den Ermittlungsbehörden angenommene Unterstellung gegenüber dem Gericht, den Sachverhalt zu Lasten seines Mandanten bewusst falsch dargestellt zu haben.
Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liegt keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung zugrunde.
IV.
Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.