BGH, Az.: IVa ZR 111/81, Urteil vom 16.03.1983
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einem Hausratversicherungsvertrag geltend. Die Parteien streiten darüber, ob eine goldene Armbanduhr eine Goldsache im Sinne von § 2 Nr. 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer- Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) ist.
Diese Uhr (Marke P) wurde in der Nacht vom 24. auf 25. November 1979 durch Einbruch aus der Wohnung des Klägers entwendet. Der Kläger hatte sie auf dem Nachttisch offen liegen gelassen; sonst trug er sie regelmäßig. Ihren Wert beziffert er mit DM 16.990,-; der Wert einer Uhr gleichen Typs in Stahlausführung betrug DM 7.000,- bis DM 8.000,-.
Die Beklagte hat als Entschädigung nur den nach der angegebenen Bestimmung für eine einzelne Goldsache begrenzten Betrag von DM 1.500,- gezahlt. Eine Kündigung des Vertrages hat sie nicht erklärt.
Die Klage auf die Differenz zwischen diesem Betrag und dem angegebenen Wert der Uhr haben Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Uhr als Goldsache im Sinne von § 2 Nr. 8 VHB 74 angesehen, weil das Erscheinungsbild und der Wert des Gegenstandes vom Goldanteil wesentlich mitbestimmt würden. Ihr Wert sei aufgrund des Goldanteils mehr als doppelt so hoch wie der Wert einer gleichartigen Uhr in Stahlausführung. Der Umstand, daß sie bestimmungsgemäß der Zeitmessung diene und regelmäßig am Handgelenk getragen werde, schließe sie aus der Gruppe der Goldsachen im Sinne der genannten Bestimmung nicht aus. Solche Goldsachen brauchten nicht ausschließlich aus Gold zu sein.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
2. Der Umstand, daß eine Armbanduhr bestimmungsgemäß ein Zeitmesser und damit ein Gebrauchsgegenstand ist, schließt nicht aus, daß es sich zugleich um eine Goldsache handeln kann. Der Begriff Goldsache ist nicht auf goldene Schmucksachen beschränkt. Das ergibt sich schon daraus, daß Schmucksachen – gleich aus welchem Material – in der Bestimmung besonders aufgeführt sind. Würden goldene Gebrauchsgegenstände nicht unter den Begriff der Goldsachen fallen, so hätten Goldsachen (ebenso wie Silbersachen) in den Versicherungsbedingungen nicht besonders neben Schmucksachen genannt werden müssen, weil goldene Schmucksachen ohnehin von der Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers umfaßt wären. Goldsachen im Rahmen des Hausrates sind – abgesehen von Goldmünzen und Barrengold, für die eine besondere Regelung in § 2 Nr. 3 VHB 74 gilt – in der Regel nur entweder als Schmuck oder als Gebrauchsgegenstände vorstellbar. Schon daraus folgt, daß auch Gebrauchsgegenstände Goldsachen sein können.
3. Die Frage, ob der Begriff der Goldsache im Sinne von § 2 Nr. 8 VHB 74 voraussetzt, daß die Sache vollständig (nicht nur zu einem wesentlichen Teil) aus Gold besteht, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Zur Auslegung des Begriffs ist auf den Sprachgebrauch und auf den erkennbaren Zweck der genannten Bestimmung der Versicherungsbedingungen abzustellen.
Im Sprachgebrauch wird allerdings das Eigenschaftswort „golden“ sowohl für das verwendete Material als auch für die Farbe verwendet. „Golden“ in diesem Sinne können auch Gegenstände sein, die nur golden gefärbt oder „vergoldet“, d.h. oberflächlich mit einer sehr feinen Schicht Goldes überzogen sind. Gleichwohl bezeichnet man – wie allgemein bekannt ist – derartige Gegenstände bei sorgfältiger Wortwahl nicht als Goldsachen, sondern allenfalls als goldfarbene oder vergoldete Sachen. Von Goldsachen, insbesondere von goldenen Uhren, spricht man nur dann, wenn wesentliche Teile des Gegenstandes (bei Uhren das Gehäuse) zumindest überwiegend aus massivem Gold bestehen.
Sinn und Zweck von § 2 Nr. 8 der VHB 74 sprechen nicht für eine andere Auslegung. Durch diese Bestimmung soll das Risiko des Hausratversicherers in sinnvoller Weise begrenzt werden. Das Diebstahlsrisiko ist besonders groß bei Sachen von geringer Größe und erkennbar hohem Wert, die ein Dieb leicht für seine Zwecke verwerten kann. Das trifft vor allem für Schmucksachen aus wertvollem Material zu. Die besondere Diebstahlsgefährdung von Goldsachen liegt zusätzlich in der Tatsache, daß ein Dieb oder Hehler sich den reinen Materialwert des Goldes durch Umarbeiten oder Einschmelzen verhältnismäßig leicht zunutze machen kann. Das gilt auch dann, wenn der Materialwert des Goldes den Wert der ganzen Sache nicht erreicht. Ein Dieb nimmt nämlich auch die Vernichtung höherer Sachwerte in Kauf, um sich den Materialwert des Goldes zunutze machen zu können. Deshalb sind Goldsachen auch dann, wenn sie nicht ganz aus Gold bestehen, ihr Wert aber vom Materialwert des Goldanteils wesentlich mitbestimmt wird, dem Diebstahlsrisiko in höherem Maße ausgesetzt als andere Sachen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht es nicht für erforderlich gehalten, aus Anlaß des vorliegenden Falles zu bestimmen, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Goldsache der Materialwert des Goldanteiles ausmachen müsse. Eine allgemeingültige Regel hierfür wird sich ohnehin nur schwer aufstellen lassen. Jedenfalls bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine Goldsache in einer Armbanduhr zu sehen, deren Wert DM 16.990,- beträgt, während eine im übrigen gleichartige Uhr mit Stahlgehäuse allenfalls DM 8.000,-, also weniger als die Hälfte wert ist.
4. Die Revision meint, für den höheren Wert der Goldausführung könnten auch materialbedingte höhere Verarbeitungskosten in Betracht kommen. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es habe auch nicht festgestellt, daß der Goldanteil das Erscheinungsbild der Uhr mitbestimmt habe.
Die Rügen sind nicht begründet. Insbesondere ist § 286 ZPO nicht verletzt. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß Gold in der Regel leichter zu bearbeiten ist als Edelstahl. Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß höhere Bearbeitungskosten für den Preisunterschied nicht ausschlaggebend waren. Erfahrungsgemäß ist der Wert des Goldanteils sogar noch höher als die genannte Preisdifferenz der beiden Ausführungen dieser Uhr, weil der nicht unbeträchtliche Materialwert des Edelstahlgehäuses im Preis der Stahluhr mit enthalten ist. Das Berufungsgericht konnte mangels gegenteiliger Behauptungen des Klägers insbesondere bei dem Wert der gestohlenen Uhr auch davon ausgehen, daß sie ohne Schwierigkeiten als „goldene Uhr“ zu erkennen war.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die gestohlene Uhr im konkreten Falle aufgrund ihres Goldanteiles den besonderen optischen Anreiz zum Diebstahl ausgelöst hat und ob der Dieb sie „als Goldsache“ gestohlen hat.
5. War die Uhr demnach eine Goldsache im Sinne von § 2 Nr. 8 VHB 74, so galt für sie die nach dieser Bestimmung eingeschränkte Leistungspflicht der Beklagten. Die Uhr war aufgrund ihrer Eigenschaft als Goldsache aus dem allgemeinen Haftungsrahmen für Hausratsgegenstände herausgehoben. Die genannte Bestimmung ist die allein anwendbare Spezialvorschrift für Goldsachen; für die Anwendung eines „Meistbegünstigungsprinzips“ ist insoweit kein Raum (ebenso Prölss/ martin, VVG 22. Aufl. VHB 74 § 2 Anm. 6 B). Goldene Uhren unterliegen nicht noch einer weiteren Sondervorschrift im Rahmen des § 2 VHB 74 (wie z.B. Münzen, die unter Umständen sowohl Bargeld als auch Gold- oder Silbersachen als auch Teile einer Sammlung sein können). Daß die Goldsache zugleich Hausratsgegenstand ist, stellt ohnehin eine begriffliche Voraussetzung für die Leistungspflicht des Hausratversicherers dar.
II.
Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 2 Nr. 8 VHB 74 als Begrenzung des versicherten Risikos und nicht als Vereinbarung einer (verhüllten) Obliegenheit des Versicherungsnehmers angesehen. Es hat deshalb eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht für erforderlich gehalten.
Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
Für die Abgrenzung zwischen einer Leistungsbegrenzung und einer verhüllten Obliegenheit kommt es darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert (BGH in ständiger Rechtsprechung; Urteil vom 24.10. 1979 – IV ZR 182/77 = LM VVG § 6 Nr. 54 = VersR 1980, 153; Urteil vom 10.7.1980 – IVa ZR 16/80 = LM AVB f. Juwelen, Schmuck und Pelzsachen Nr. 2 = VersR 1980, 1042; Urteil vom 18.12.1980 – IVa ZR 34/80 = LM VVG § 6 Nr. 56 = VersR 1981, 186, 187).
Nach diesen Kriterien handelt es sich bei der Bestimmung des § 2 Nr. 8 VHB 74 auch in ihrem Absatz 2 um eine echte Risikobegrenzung. Die Art der versicherten Gegenstände und ihrer Aufbewahrung bestimmt den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Sachen in verschlossenen Behältnissen zu verwahren, ergibt sich daraus nicht. Das folgt schon aus dem Umstand, daß der Versicherungsnehmer während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Gegenstände diese gar nicht verschlossen aufbewahren kann. Für die Anwendung der Bestimmung kommt es allein darauf an, ob die Gegenstände zur Zeit des Diebstahls verschlossen aufbewahrt waren, also auf objektive Merkmale. Ebenso wie (hinsichtlich der Trageklausel) in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 10. Juli 1980 (aaO) zugrunde lag, kann deshalb auch hier nicht davon gesprochen werden, daß in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers gefordert werde und deshalb eine Obliegenheit vorliege.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die hier in Frage stehende Bestimmung der VHB 74 gegenüber § 2 Abs. 4 b der VHB 66 geändert worden ist. Den Ausführungen des Berufungsgerichts über die unterschiedliche Bedeutung der beiden Bestimmungen ist in vollem Umfang zuzustimmen. Die letztgenannte Bestimmung begrenzte den Versicherungsschutz gegen Diebstahl bei nicht in Verschlußverwahrung gehaltenen Goldsachen nur, wenn sie sich außer Gebrauch befanden. Das bedeutete einen durchgehenden Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherungsnehmer wie ein sorgsamer Mensch verhielt. Eine zum Tragen bestimmte Goldsache, wie eine Armbanduhr, ist nicht nur in Gebrauch, während sie angelegt ist. Bei ständiger und regelmäßiger Verwendung endet der Gebrauch nicht schon mit dem vorübergehenden Ablegen. Eine gewisse zeitliche und räumliche Entfernung des Trägers von der Uhr wird noch als in den Gebrauch eingeschlossen angesehen. Der zeitweilige Nichtgebrauch darf nur nicht so lange dauern, daß lediglich noch eine gelegentliche Verwendung vorliegt. Maßgebend insoweit ist die Verkehrssitte oder die Anschauung des Lebens. Der Gebrauch einer Goldsache endet deshalb nicht schon dann, wenn sie nicht getragen wird, sondern erst, wenn sie nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Verschlußverwahrung genommen werden müßte. Die Fortdauer des Versicherungsschutzes hing danach von dem umsichtigen und gewissenhaften Verhalten des Versicherungsnehmers ab. Eine solche vertragliche Verhaltensbestimmung hat der Bundesgerichtshof als Obliegenheit angesehen (zuletzt Urteil vom 31.1.1975 – IV ZR 126/73 = VersR 1975, 269).
Die Neufassung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VHB 74 hebt dagegen für das Erfordernis der Verschlußverwahrung nicht mehr darauf ab, ob sich die Goldsache außer Gebrauch befindet. Maßgebend ist nur noch der Versicherungsort oder Versicherungszustand, nämlich die Verschlußverwahrung. Fehlt eine solche Verwahrung, dann greift die Entschädigungsbegrenzung nach der angeführten Bestimmung selbst dann ein, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und nicht durch vorwerfbares Verhalten zu dem Verlust der Goldsache durch Diebstahl beigetragen hat. Das Verhalten eines umsichtigen und gewissenhaften Versicherungsnehmers bewahrt ihn nicht davor, über einen Betrag von 1.500,- DM hinaus ohne Versicherungsschutz zu sein. Unter diesen Umständen stellt das Erfordernis der Verschlußverwahrung nach den VHB 1974 keine Obliegenheit mehr dar. Deshalb kann die Rechtsprechung zu der abweichenden früheren Fassung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.