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Verschlussklausel – Vorbehalt sicherer Aufbewahrung bzw. sicheren Verschlusses

BGH, Az: IVa ZR 62/84, Beschluss vom 20.11.1984

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1984 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert beträgt 80.000,- DM.

Gründe

Verschlussklausel - Vorbehalt sicherer Aufbewahrung
Symbolfoto: duallogic/bigstock

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – NJW 1981, 39).

Die von der Revision angeführten Entscheidungen (Urteile vom 26.4.1972 – IV ZR 19/71 und IV ZR 108/71 – VersR 1972, 575 und 577) betreffen andere Sachverhalte und andere Versicherungsbedingungen. Die Bezeichnungen „verschlossen“ in Nr. 6.1.2 bis 6.1.6 AVBSP 76 sind Risikobegrenzungen (vgl. Senatsurteil vom 16.3.1983 – IVa ZR 111/81 – VersR 1983, 573), während die Verschlußklausel nach Nr. 5.1.3 („unter sicherem Verschluß“) wie die in Nr. 5.1.2 genannte Verwahrklausel eine verhüllte Obliegenheit ist (vgl. BGHZ 51, 356; Senatsurteil vom 18.12.1980 – IVa ZR 34/80 – VersR 1981, 186, 187 unter II 3). Daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Merkmal „verschlossen“ hier vorliegen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

 

 

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